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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Form

Jaane Kind
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Rz. 3

Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[4] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung durch den Erblasser gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Für den Zugang der Anfechtungserklärung gelten die §§ 130 ff. BGB, der Zugang bedarf nicht der Beurkundung.[5] Die Anfechtungserklärung muss wie beim Rücktritt in Urschrift oder in Ausfertigung zugehen; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht.[6] Für die Rücktrittserklärung hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass diese Erklärung auch gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten erklärt werden kann, sodass es einer Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nicht bedarf.[7] Dies sollte für jede einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. auch die Anfechtungserklärung gelten. Die Formvorschrift des Abs. 3 gilt ausschließlich für die Anfechtung durch den Erblasser und in den Fällen des Abs. 2 für seinen Betreuer; ficht der Vertragspartner oder ein Dritter den Erbvertrag an, so ist die Anfechtung formlos wirksam, §§ 2080, 2081 BGB.[8] Die Umdeutung einer unwirksamen Rücktrittserklärung in eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich.[9]

[4] Staudinger/Raff, § 2282 Rn 11, § 2296 Rn 9.
[5] MüKo/Musielak, § 2282 Rn 4; BGH ZEV 2013, 495.
[6] St. Rspr., BGH NJW 1960, 33; BGH NJW 1981, 2299; BGH NJW 1995, 2217; MüKo/Musielak, § 2282 Rn 4; Staudinger/Raff, § 2282 Rn 14, aA Staudinger/Kanzleiter (2019), § 2282 Rn 6, § 2296 Rn 8, aber m. Hinw., dass sich die Praxis aufgrund der st. Rspr. daran angepasst hat.
[7] BGH RNotZ 2021, 282; Zimmermann, NJW 2021, 143 – ob dies auch dann gilt, wenn Erklärender ...

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