Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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§ 12 Das selbstständige Bew... / F. Entscheidung über den Antrag

Rz. 23 Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 490 Abs. 1 ZPO). Gibt es dem Antrag statt, müssen in dem Beschluss die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen bezeichnet sein (§ 490 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der stattgebende Beschluss entspricht inhaltlich einem Beweisbeschl...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Erledigungsgebühr statt Einigungsgebühr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / II. Kostenfestsetzung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens

Rz. 110 Die Kostenquote des erstinstanzlichen Urteils orientiert sich an dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen (§ 91 ZPO). Bei Teilobsiegen ist das Kostenausgleichungsverfahren gem. § 106 ZPO erforderlich. Derjenige, dem ein Kostenerstattungsanspruch nach Abschluss der ersten Instanz zusteht, wird das Kostenfestsetzungsverfahren (oder bei einer Kostenquote das Kostenaus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Wegfallmitteilung (§ 13a Abs 1 S 4 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Die Durchschnittssatzgewinnermittlung endet nach § 13a Abs 1 S 4 EStG in dem Wj, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch welche die FinBeh auf den Beginn der Buchführungspflicht oder den Wegfall einer der Gewinnermittlungsberechtigungen nach § 13a EStG hingewiesen hat. Eine Frist für die Mitteilung schreibt das Gesetz nicht vor. Da...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 8 Was kostet ein Einspruch?

Gegenstandswert ist der Wert des Interesses. Das ist regelmäßig der Steuerbetrag, um den es bei der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt geht. Das heißt, dass bei geringen Beträgen die Vergütung für den Steuerberater niedrig ausfällt. Die Vergütung des Steuerberaters hierzu ist nicht mehr in der StBVV direkt geregelt. Die §§ 21 Abs. 2 (Prüfung Erfolgsaussicht eines Rechtsmitt...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 1 Allgemeines zur Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Abrechnung von Steuerberatungsleistungen durch Steuerberater ist gesetzlich in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Zu beachten ist hierbei, dass die StBVV nur für sogenannte Vorbehaltsaufgaben [1], d. h. für Dienstleistungen, die ausschließlich durch Steuerberater erbracht werden dürfen, gilt. Für die sogenannten vereinbare Tätigkeiten [2] gilt die StBVV...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Rechtsbehelf

Rz. 7 Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Erleichterungen ist der Einspruch nach § 347 AO gegeben.[1] Ein vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO kommt nicht in Betracht, sondern nur in Ausnahmefällen kann eine einstweilige Anordnung durch das FG nach § 114 FGO erlassen werden. Gegen die ablehnende Einspruchsent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.3 Rechtsbehelf

Rz. 15 Umstritten ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zu erheben ist bzw., falls das Amtsgericht den Erlass der Durchsuchungsanordnung ablehnt. Während teilweise die Erinnerung nach § 766 ZPO als zutreffend angesehen wird.[1], ist nach der wohl h. M. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[2] Diese Ansicht is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Für § 297 AO gelten die gleichen Grundsätze wie für § 258 AO.[1] Dementsprechend ist gegen die Ablehnung der Vollstreckungsbehörde, die Verwertung einzustellen, der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Gerichtlicher Rechtsschutz erfolgt mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 40 FGO, wobei das Ermessen der Vollstreckungsbehörde allerdings nur eingeschränkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt eine Pfändung unter Verstoß gegen § 295 AO, ist die Pfändung nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar.[1] Statthaftes Rechtsmittel für das Vollstreckungsverfahren nach der AO ist der Einspruch. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage zu erheben. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens verbleibt bei einem entsprechenden Interesse die Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 19 Trotz der Tatsache, dass es sich bei den Regelungen in § 287 AO um einen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich handelt, geht die ganz h. M. im vollstreckungsrechtlichen Schrifttum sowohl zur AO als auch zur ZPO davon aus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung die durchgeführte Vollstreckungshandlung nur anfechtbar, nicht aber nichtig werden lässt.[1] In...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.1 Berechtigung

Rz. 5 Die Unterlagen der Besteuerung sind nach § 364 AO "den Beteiligten" offenzulegen. Wegen der Stellung der Vorschrift im Abschnitt der Verfahrensvorschriften des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergibt sich, dass mit "Beteiligten", die in § 359 AO genannten Beteiligten des Einspruchsverfahrens[1] gemeint sind, also die Einspruchsführer und die Hinzugezogenen.[2]...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Erteilung oder die Versagung einer USt-IdNr. stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar, da ihre Vergabe insb. an die Unternehmereigenschaft geknüpft ist und somit eine Entscheidung über die Zuordnung getroffen wird. Insb. im Falle der Versagung stehen dem Steuerpflichtigen die Rechtsmittel des Einspruchs und der Anfechtungsklage zur Verfügung (str., vgl. Rätke in K...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 10 Verständigungs- und Schiedsverfahren

Zur Streitschlichtung kann neben einem nationalen Rechtsbehelf auch das kostenlose Verständigungsverfahren beschritten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten vgl. das Merkblatt über Verständigungsverfahren.[1]mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 1.1 Begriff der Doppelbesteuerung

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die meisten anderen Staaten in der Welt knüpfen bei der Besteuerung regelmäßig an folgende Tatbestände an: Welteinkommensprinzip Für im Inland ansässige natürliche Personen oder Gesellschaften (Steuerinländer) erstreckt sich das Besteuerungsrecht aufgrund der Festlegung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufe...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsverhältnisse im Inso... / 5 Beschlussverfahren zur Feststellung der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen

Das Verfahren gemäß § 126 InsO kann der Insolvenzverwalter einleiten, wenn entweder kein Betriebsrat besteht oder wenn über die Kündigungen der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat keine Einigung erzielt wurde. Er kann beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebl...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Aufrechnung im Wohnungseige... / 2.2 Rechtskräftig festgestellte Forderung

Bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch handelt es sich um einen Anspruch, über den eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist und gegen den kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Achtung Ausnahme Eine Ausnahme vom Aufrechnungsverbot kann gemäß § 242 BGB dann in Betracht kommen, wenn die Hausgeldforderung und die Gegenforderung in untrennbarem Zusammenhang steh...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Energiesteuer

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Rechtsbehelf

Rz. 45 Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Anwendung oder die Nichtanwendung des § 177 AO ist der Einspruch, der gegen den nach der jeweiligen Änderungsvorschrift geänderten Steuerbescheid einzulegen ist. Lehnt die Finanzbehörde die Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Stpfl. wegen der Anwendung des § 177 AO ab, hat diese Ablehnung nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO die Wirkung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Folgeänderung aufgrund eines Rechtsbehelfs, Abs. 4 und 5

5.1 Anwendungsbereich und Regelungsgrund Rz. 131 Abs. 4 regelt den Fall, dass ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung bzw. gerichtliches Urteil oder auf Antrag des Stpfl. zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist. Die Folge einer solchen Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheids ist eine "negative widerstreitende Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.4 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf

Rz. 37 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf (Einspruch) verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Antrag auf schlichte Änderung ermöglicht nur die punktuelle Änderung des Steuerbescheids, soweit der Antrag reicht (vgl. Rz. 33), er ermöglicht keine Verböserung. Ein Rechtsbehelf verhindert, unabhängig von den Gründen, aus denen heraus er eingelegt wurde, den Eintritt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.3 Rechtliche Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen

Rz. 210 Die rechtliche Stellung des nach Abs. 5 Hinzugezogenen oder Beigeladenen sowie die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung sind nicht ausdrücklich geregelt. § 174 Abs. 5 AO gibt eine eigenständige Regelung nur für die Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung; für die Frage der rechtlichen Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen und für die Rechtswir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.4 Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 217 Die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung bestehen aus einer formellen und einer materiellen Wirkung. Die formelle Wirkung besteht darin, dass gegenüber dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen die Bestandskraft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden können. Rz. 218 Die materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.1 Tatbestand des Abs. 5

Rz. 191 Sind die steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt nicht bei dem Stpfl., gegen den der unrichtige Steuerbescheid ergangen ist, sondern bei einem Dritten zu berücksichtigen, so kann die gegen den Dritten gerichtete Steuerfestsetzung nach Abs. 5 entsprechend Abs. 4 nur aufgehoben oder geändert werden, wenn der Dritte an dem Verfahren über die Änderung des Bescheids des S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 236 Problematisch ist, inwieweit eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1–5 AO erfolgen kann, wenn diese Steuerfestsetzung bereits durch ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil bestätigt worden ist. Praxis-Beispiel Über die ESt-Veranlagung des Jahres 01 ist ein finanzgerichtliches Urteil ergangen; gestritten worden ist über Sonderausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Auswirkungen des europäischen Rechts

Rz. 7a Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht, insbesondere die Grundfreiheiten oder eine Verordnung oder Richtlinie der EU, besteht grundsätzlich keine eigenständige europäische Rechtsgrundlage zur Änderung dieser Steuerfestsetzung.[1] Es bleibt vielmehr den Staaten überlassen, solche Regelungen zu schaffen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Staaten, alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Zeitpunkt für die Beurteilung des groben Verschuldens

Rz. 206 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, ist der gleiche wie für die Frage der Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle. Der Vorwurf des groben Verschuldens ist also nur schädlich, wenn das Verhalten des Stpfl. bis zur abschließenden Zeichnung der Veranlagung durch den zuständigen Beamten grob schuldhaft ist. Vgl. Rz. 94. Hat der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 199 Abs. 5 gibt eine eigenständige Regelung der Zulässigkeit der Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten. Unter Hinzuziehung ist die Beteiligung des Dritten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[1] oder analog im Veranlagungsverfahren (vgl. Rz. 209) zu verstehen, unter Beiladung die Beteiligung in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren.[2] Rz. 200 Voraussetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.5 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 39 Wird dem Antrag auf schlichte Änderung stattgegeben, ist hiergegen kein Rechtsbehelf möglich, weil, soweit die Änderung reicht, keine Beschwer vorliegt, soweit die Änderung aber nicht reicht, Bestandskraft eingetreten ist. Es ist also nicht möglich, einen Änderungsantrag zu stellen, um dann den antragsgemäß erlassenen Änderungsbescheid (z. B. zur Klärung einer grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.3 Durchbrechung der Festsetzungsfrist

Rz. 182 Abs. 4 ermöglicht zur Durchführung der danach erforderlichen Änderungen die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Trotz des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist kann noch eine Änderung des Steuerbescheids erfolgen, d. h. die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, sondern wird entsprechend der Regelung des Abs. 4 verlängert.[1] Die Frage der Durchbrechung der Festsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.2 Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Rz. 148 Die Anwendung des Abs. 4 setzt voraus, dass die steuerliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in dem angefochtenen Steuerbescheid "irrig" war, d. h., dass die Steuerfestsetzung unabhängig von dem anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unrichtig ist.[1] "Bestimmter Sachverhalt" ist der maßgebliche Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.Das Merkma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.3 Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl.

Rz. 170 Die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids muss "zugunsten des Stpfl." erfolgt sein. Der Tatbestand des Abs. 4 ist nicht erfüllt, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung zulasten des Stpfl. erfolgt ist. Es muss tatsächlich eine Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. erfolgt sein. Eine Änderung, die letztlich eine Verböserung enthält, rechtfertigt nach dem eindeu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.2 Nachträgliche Änderung oder nachträglicher Erlass eines Steuerbescheids

Rz. 173 Es sind alle aus dem streitigen Sachverhalt fließenden Folgerungen zu ziehen; eine Unvereinbarkeit i. S. d. Kollision der Regelungsbereiche von Steuerbescheiden, wie bei Abs. 1-3, braucht nicht vorzuliegen. Die Finanzbehörde ist auch bei dem Erlass des Änderungsbescheids nicht an die in dem ursprünglichen Steuerbescheid vertretene Auffassung gebunden. Es kann daher, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4 Einbeziehung der Steuerfestsetzung eines Dritten, Abs. 5

5.4.1 Tatbestand des Abs. 5 Rz. 191 Sind die steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt nicht bei dem Stpfl., gegen den der unrichtige Steuerbescheid ergangen ist, sondern bei einem Dritten zu berücksichtigen, so kann die gegen den Dritten gerichtete Steuerfestsetzung nach Abs. 5 entsprechend Abs. 4 nur aufgehoben oder geändert werden, wenn der Dritte an dem Verfahren über die Ä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit

Rz. 11 Die erste Phase der formellen Bestandskraft umfasst den Zeitraum vom Existentwerden des Verwaltungsakts, d. h. dem Eintritt der materiellen Bestandskraft nach § 124 AO bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder der bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbehelfs (einschl. Abhilfe und Rücknahme des Rechtsbehelfs), also bis zum Eintritt der Unanfecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Anwendung des § 176 AO

Rz. 230 Die Vorschriften der § 174 AO und § 176 AO stehen selbstständig nebeneinander, der Vertrauensschutz des § 176 AO gilt daher zwar grundsätzlich auch im Rahmen des § 174 AO, doch wird er in der Praxis nicht zur Anwendung kommen, da in den typischen Fällen des § 174 AO der Tatbestand des § 176 AO nicht erfüllt ist. Rz. 231 Im Rahmen des § 174 Abs. 1 AO wird die Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.1 Anwendungsbereich und Regelungsgrund

Rz. 131 Abs. 4 regelt den Fall, dass ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung bzw. gerichtliches Urteil oder auf Antrag des Stpfl. zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist. Die Folge einer solchen Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheids ist eine "negative widerstreitende Steuerfestsetzung" weil ein Sachverhalt, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Ermessensentscheidung bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 11 Auch die Änderung oder Aufhebung eines rechtswidrigen Verbrauchsteuerbescheids zugunsten des Stpfl. liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Für die Ausübung des Ermessens ist entscheidend, ob die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Eine Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist vor Unanfechtbarkeit des Verbrauchsteuerbescheids immer vorzunehmen, wenn der Antrag auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Rechtsfolgen

5.3.1 Allgemeines Rz. 171 Abs. 4 hat eine doppelte Rechtswirkung. Die Vorschrift ermöglicht, wie auch Abs. 1–3, die Durchbrechung der Bestandskraft des unrichtigen Bescheids; darüber hinaus lässt die Vorschrift aber auch noch die Durchbrechung der Festsetzungsfrist zu. Die Vorschrift gibt daher in einem sonst nicht üblichen Umfang dem Prinzip der Richtigkeit der Besteuerung V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2 Tatbestand

5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 171 Abs. 4 hat eine doppelte Rechtswirkung. Die Vorschrift ermöglicht, wie auch Abs. 1–3, die Durchbrechung der Bestandskraft des unrichtigen Bescheids; darüber hinaus lässt die Vorschrift aber auch noch die Durchbrechung der Festsetzungsfrist zu. Die Vorschrift gibt daher in einem sonst nicht üblichen Umfang dem Prinzip der Richtigkeit der Besteuerung Vorrang vor dem Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Antrag

Rz. 64 Die Aufhebung oder Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Betroffene, also derjenige, der mehrfach aufgrund desselben Sachverhalts zu einer oder mehreren Steuerarten herangezogen worden war, oder, wenn der Sachverhalt zuungunsten verschiedener Stpfl. berücksichtigt wurde, derjenige, der zu Unrecht zu der Steuer her...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.6 Änderung ohne Hinzuziehung

Rz. 229 Wenn ein Einspruchs- oder Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Stpfl. Auswirkungen gegen einen Dritten haben soll, ist § 174 Abs. 5 AO der einzige dafür vom Gesetz vorgesehene Weg, dies zu erreichen. Wenn nach dem Gesetz für die Finanzbehörde die (rechtliche) Möglichkeit der Beiladung des Dritten besteht, muss das FA diese Beiladung vornehmen, wenn Rechtswirkungen gege...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.1 Anwendungsbereich

Rz. 92 Abs. 3 erfasst im Gegensatz zu Abs. 1 und 2 die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt bei einer Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, weil die Finanzbehörde erkennbar von der Ansicht ausgegangen ist, dieser Sachverhalt müsse bei einer anderen Steuerfestsetzung (über eine andere Steuerart, für einen anderen Besteuerungszeitraum oder gegenüber einem an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.5 Rechtsentwicklung

Rz. 7m § 172 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift neu gefasst. Durch Gesetz v. 24.6.1994[3] erfolgte eine Anpassung an die Formulierung "Einspruch" an Stelle von "Rechtsbehelf". Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] wurde Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a neu gef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Entscheidung über die Änderung

Rz. 67 Nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 1 AO ist der fehlerhafte Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Aus der Verwendung des Wortes "ist" ergibt sich, dass die Finanzbehörde zur Änderung verpflichtet ist. Ein Ermessensspielraum steht ihr – im Gegensatz zu den Tatbeständen des Abs. 3 und 4 – nicht zu. Rz. 68 Sind die widerstr...mehr