Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 4 Gegen die Anordnung der Unbrauchbarmachung ist Beschwerde gegeben; sie richtet sich auf Erteilung eines neuen Briefes mit gleichem Inhalt. § 69 GBO ist Ordnungsvorschrift; Verstöße haben keine materiell-rechtlichen Folgen.mehr

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Vorbemerkungen / C. Weitere Rechtsbehelfe

I. Tätigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Rz. 9 Bei Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, (§ 12c Abs. 1, Abs. 2 GBO) ist nach § 12c Abs. 4 GBO der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft (zum Erinnerungsverfahren vgl. vor § 71 GBO ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / VI. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

1. Vorbemerkung Rz. 147 Die Darstellung der Muster von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung beschränkt sich auf die in der Praxis häufig vorkommende Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO = formelle Einwendungen) sowie auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen). Hinsichtlich der anderen Rechtsbehelfe wird auf die obigen Ausführungen im...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / V. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Rz. 76 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wird in erheblichem Umfang in Rechtspositionen – vor allem des Schuldners – eingegriffen. Daher sind die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung für alle Beteiligten besonders wichtig. Diese lassen sich in formelle und materiell(-rechtlich)e Einwendungen unterteilen. 1. Formelle Einwendungen Rz. 77 Soll eine Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks, sei es, wie es § 52 GBO vorsieht, mit der Eintragung der Erben, sei es bei späterer Eintragung des Vermerks, kann Beschwerde mit dem Antrag auf Löschung eingelegt werden. Da der Vermerk keinen Gutglaubenserwerb ermöglicht (sondern verhindern soll), gilt § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht. Die Entscheidung des GBA, einen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 180 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsbehelf (Abs. 1 S. 3)

Rz. 7 Die stattgebende oder ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts über die Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens ist gem. Abs. 1 S. 3 zwar unanfechtbar. Wie bei § 85 Abs. 2 GBO (siehe § 85 GBO Rdn 7) findet bei einer Entscheidung des Rechtspflegers, der im Regelfall zuständig ist (vgl. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG), wegen der Unanfechtbarkeit jedoch die befristete Erinner...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / II. Rechtsbehelfe bei Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung

1. Erinnerung Gegen Entscheidungen in Verfahren über die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG sowohl für den Rechtsanwalt als auch für die Staatskasse die Erinnerung gegeben. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG erklärt für das Erinnerungsverfahren die Vorschriften des § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Rechtsbehelfe

Rz. 62 Entscheidungen des Grundbuchamts über die Eintragung des Nacherbenvermerks unterliegen der Beschwerde, § 71 GBO. Der Nacherbenvermerk selbst ist keinem gutgläubigem Erwerb zugänglich. An die Erbeneintragung ohne Vermerk sowie die Eintragung einer sog. Befreiung des Vorerben, vgl. Rdn 17, kann sich dagegen ein gutgläubiger Erwerb anschließen. Rz. 63 Gegen die Eintragung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.15.4 Rechtsbehelf

Rz. 159 Die Prüfungsverfügung und jeder während der Prüfung ergangene Verwaltungsakt kann durch Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO bei dem Hauptzollamt angefochten werden, das die Prüfungsverfügung bzw. den sonstigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 AO) einzulegen. Die Einspruchsfrist ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

Rz. 94 Im Vollstreckungsverfahren ist anstatt des Richters regelmäßig der Rechtspfleger zuständig. Welche Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen sind, lässt sich § 20 RPflG entnehmen. Das sind insbesondere die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der ZPO, soweit sie vom Vollstreckungsgericht (und nicht etwa vom Gerichtsvollzieher) zu erledigen sind (vgl...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Zeitpunkt des Beitritts

Rz. 78 Ein Rechtsstreit muss schon oder noch anhängig sein. Der Beitritt kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel ihrer Wiedereröffnung gem. § 156 ZPO erfolgen. Es ist zudem möglich, in der Berufungs- oder in der Revisionsinstanz beizutreten.[105] Nach Urteilszustellung und vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt der Beitritt noch in der unteren Instanz. Wird...mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Rechte des beigetretenen Streitverkündeten im Prozess

Rz. 44 Die Rechte des Streitverkündeten, der dem Prozess beigetreten ist, entsprechen denen des Nebenintervenienten. Beide werden auch als Streithelfer bezeichnet. Der Streitverkündete wird durch seinen Beitritt nicht Prozesspartei, sondern er ist ein Dritter, der eine der Parteien unterstützt. Er kann daher in der Sache weder verurteilt werden noch kann er für sich eine Veru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / J. Zurücknahme der Beschwerde

Rz. 27 Eine Zurücknahme der Beschwerde ist ab der Einlegung des Rechtsmittels bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich (vgl. § 67 Abs. 4 FamFG), d.h., bis zur Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Gleiches gilt für die Rücknahme einer Anschlussbeschwerde.[66] Eine Zurück...mehr

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Vorbemerkungen / XI. Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung

Rz. 23 Den Geschäftswert für das Verfahren setzt das Gericht durch Beschluss fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint (§ 79 GNotKG). Die Festsetzung kann innerhalb von sechs Monaten geändert werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 In formeller Hinsicht sind an den Antrag und den Inhalt der Beschwerde nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die angefochtene Entscheidung und die Person des Beschwerdeführers[2] möglichst genau bezeichnet werden, damit im Fall von mehreren Beschlüssen des Grundbuchamts bzw. mehreren Beteiligten Klarheit über die angefochtene Entscheidung und den Rechts...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / II. Grundlagen der Kosten-/Auslagenentscheidung

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruhe hinsichtlich der Gerichtsgebühren sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren auf § 473 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO, und hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in erster Instanz auf § 465 Abs. 2 StPO analog. 1. § 473 StPO und analoge Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO Die vom AG angeordn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde

Rz. 26 Das Beschwerdegericht hat grundsätzlich vor einer sachlichen Prüfung zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen.[72] Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zur Beschwerdeentscheidung vorliegen.[73] Eine unzulässige Beschwerde wird nicht dadurch zulässig, dass der Beteiligte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt ge...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2)

Rz. 8 Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Kostengrundentscheidung und Erledigung

Rz. 43 Auch im Beschwerdeverfahren nach § 71 GBO kann – wie in allen FamFG-Verfahren – eine Erledigung der Hauptsache eintreten, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat (z.B. bei einer nach Beschwerdeeinlegung vollzogenen Eintragung oder bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Bedingte Beschwerdeeinlegung; Wirkung der Beschwerde

Rz. 19 Grundsätzlich darf eine Beschwerde nicht unter einer Bedingung erhoben werden,[54] z.B. dass das eingelegte Rechtsmittel zulässig und begründet ist, oder das Verfahrenskostenhilfe gewährt wird (s. § 71 GBO Rdn 57). Ein solcher Schwebezustand ist mit der Bedeutung dieser Verfahrenshandlung für das Gericht und die übrigen Beteiligten nicht zulässig. Eine entsprechend er...mehr

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§ 9 Prozessuales / aa) Beschwer

Rz. 94 Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat, § 511 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Der Umfang der Beschwer ist zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen. Dabei ist auf die Beschwer des Rechtsmittelklägers abzustellen, die – etwa bei Auskunftsklagen – fü...mehr

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§ 9 Prozessuales / bb) Berufungsbegründungsfrist

Rz. 97 Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Ein Berichtigungsbeschluss hat auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss.[123] In Bausachen ist es wegen der Komplexität des Sachverhalts und der einzuholenden Informationen häufig schwierig, die Frist einzuhalten. Nicht selten bedarf es der Einholung eines Privatgutac...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Rz. 78 Nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher etc.) bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Rz. 79 Im umgekehrten Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übern...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Notar

Rz. 90 Hat der Notar eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt oder beurkundet, so kann dieser im Namen eines zur Antragstellung Berechtigten Beschwerde einlegen; das braucht aber nicht der Antragsberechtigte zu sein, für den der Notar tatsächlich den Antrag gestellt hat.[348] In jedem Fall ist weiter erforderlich, dass der Notar den Antrag nach § 15 GBO gestell...mehr

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AGS 01/2024, Umdeutung eine... / II. Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sei gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese habe der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO aber nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist habe gem. § 35 StPO mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9.6.2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 20 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist unanfechtbar. Dies ergibt sich daraus, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dann nur noch durch das Verfassungsgericht möglich. Denn der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)[45] sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind verletzt, wenn ein Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

Wortlaut des § 44 FamFG: § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zurückweisung des Antrags oder nach Antragsrücknahme

Rz. 11 Im Falle der Zurückweisung eines Antrages oder nach wirksamer Antragsrücknahme wird unbeschadet der Erinnerungs- oder Beschwerdemöglichkeit die Eintragungsunterlage ohne Zurückbehaltung einer beglaubigten Abschrift an den Einreicher zurückgegeben.[22] Legt von mehreren Antragstellern derjenige, der nicht im Besitz der Bewilligung ist, gegen die Zurückweisung Erinnerung...mehr

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Vorbemerkungen / X. Beschwerde gegen Kostenvorschussanforderung

Rz. 22 Macht das Grundbuchamt die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig (vgl. § 13 GNotKG), findet hiergegen gem. § 82 GNotKG die unbefristete Beschwerde nach § 81 Abs. 3–5 S. 1, S. 4 und Abs. 6–8 GNotKG statt.[31] Die Beschwerde ist weder von dem Erreichen eines Beschwerdewertes noch von der Zulassung des Rechtsmittels abhängig (vgl. im Übrigen vor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 37 Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächl...mehr

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Vorbemerkungen / III. Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

Rz. 12 Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 30.4.2003[13] auch dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[14] Denn ein außerordentliches Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Weitergehende Prüfungsbefugnisse des GBA

Rz. 85 Die inhaltliche Bindung des GBA an das Eintragungsersuchen kann nur im Einzelfall hinsichtlich des mutmaßlichen Mangels beurteilt werden. Sicher kann das GBA Ersuchen beanstanden, die zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Eintragung führen würden[158] oder die inhaltlich unzulässig wären. § 38 GBO erweitert den Kreis der Antrags- und Bewilligungsbefugnis, nicht ab...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt und die Einziehung des sichergestellten iPhone 11 des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein, die keinen Erfolg hatte. Mit seiner gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision hat der Angeklagte die Verletzung ma...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / III. Bedeutung für die Praxis

Das BayObLG nimmt umfassend – die Darstellung hier ist erheblich gekürzt – zur Frage der Kosten- und Auslagenentscheidung in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel gegen eine Einziehungsentscheidung Erfolg hatte, Stellung (vgl. zu einer erstinstanzlichen Entscheidung LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23). Es setzt dabei in seiner Entscheidung konsequent die Rs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Antrag und Begründung

Rz. 87 Beantragt kann nur werden, die Frist zu verlängern oder sofort wegen Nichtbestehens der Hindernisse die Zwischenverfügung aufzuheben. Da die Zwischenverfügung nicht als wesentlichen Entscheidungsbestandteil die Zusage der Eintragung im Falle der Beseitigung des Hindernisses enthält, ist eine Anfechtung der Zwischenverfügung nicht mit dem Antrag der sofortigen Zurückwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Adressat der Beschwerde, Abs. 1

Rz. 3 Für die Entgegennahme der Beschwerde sind zwei Stellen zugelassen: Das Grundbuchamt, das in erster Instanz zuständig ist – nicht ein anderes Grundbuchamt oder AG[2] –, sowie das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein Wahlrecht. Geht die Beschwerde bei einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt oder einem anderen Gericht als dem Beschwerdegericht oder ei...mehr

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AGS 01/2024, Zustimmung zur... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine der Verfahrensgebühren, die die Rspr. am meisten beschäftigt, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung der §§ 73 ff. StGB die Zahl der Verfahren, in denen Einziehungsentscheidungen getroffen worden sind, erheblich zugenommen hat. Zu der Frage, ob die Verfahrensgebühr auch bei der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wartefrist

Rz. 22 Wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht näher begründet bzw. nicht das Nachreichen einer Begründung ankündigt, darf das Gericht sofort über das Rechtsmittel entscheiden.[53] Im Fall der Ankündigung einer Begründung, muss das Beschwerdegericht eine angemessene Frist abwarten.[54] Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere der D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung bei unbegründeter Beschwerde

Rz. 30 Hält das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde für gegeben, so hat es die Sachprüfung vorzunehmen. Ergibt diese, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, dann ist sie als unbegründet zurückzuweisen.[88] Dabei kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis berechtigt ist. Die zurückweisende Beschwerdeentscheidung k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

Rz. 2 Die Beschwerde kann erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Grundbuchamts (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) eingelegt werden; eine Bekanntmachung der Entscheidung an den oder die Beteiligten ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundbuchamt überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO getroffen hat; hierunter fallen nicht bloße Meinungsäuß...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erledigung des Verfahrens

Rz. 25 Mit der Erledigung der Hauptsache ist ein Amtsverfahren einzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, wobei das Gericht bei diesen Verfahren nicht an die Erklärungen der Beteiligten gebunden ist.[68] Ein Antragsverfahren endet, wenn der Antragsteller die Erledigung erklärt.[69] Erledigt sich ein Amts- oder Antragsverf...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Vorbemerkung

Rz. 147 Die Darstellung der Muster von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung beschränkt sich auf die in der Praxis häufig vorkommende Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO = formelle Einwendungen) sowie auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen). Hinsichtlich der anderen Rechtsbehelfe wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der rec...mehr

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Vorbemerkungen / VIII. Widerspruch

Rz. 18 Im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse enthält § 104 GBO den besonderen Rechtsbehelf des Widerspruchs (s. § 104 GBO Rdn 1).mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Rz. 101 Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhebt der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst. Durch diese Klage wird der Vollstreckungstitel nicht beseitigt oder generell festgestellt, dass eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist; die Vollstreckungsabwehrklage ist nach h.M. als prozessuale Gestaltungsklage viel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Sonstige Entscheidungen

Rz. 37 Daneben gibt es noch eine Reihe von sonstigen beschwerdefähigen Entscheidungen des Grundbuchamtes; so z.B.:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 21 Abs. 3 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 44 FamFG über die Fortführung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (z.B. Verletzung des Willkürverbots; Verstoß gegen den gesetzlichen Richter) findet die Vorschrift keine Anwendung.[28] ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / b) Besonderheit: Vollstreckungsabwehrklage des Bauherrn gegen eine Bauträgergesellschaft

Rz. 121 Eine im privaten Baurecht relevante Besonderheit stellt die Vollstreckungsabwehrklage eines Bauherrn gegen eine Bauträgergesellschaft dar. Letztere haben sich in der Vergangenheit in notariellen Verträgen regelmäßig die Möglichkeit einräumen lassen, die Zwangsvollstreckung gegen den Bauherrn ohne einen besonderen Fälligkeitsnachweis betreiben zu können. Üblicherweise...mehr