Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.3 Zeitpunkt des auswechselnden Verwaltungsaktes

Rz. 28 Der verfahrensauswechselnde Verwaltungsakt muss zeitlich nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor oder während der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens ergehen. Vor der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung richtet sich die Rechtsfolge bei verfahrensauswechselnden Verwaltungsakten nach der parallelen Vorschrift des § 365 Abs. 3 AO. Rz. 29 Im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.1 Angefochtener Verwaltungsakt

Rz. 12 Nach § 68 S. 1 FGO muss der Stpfl. einen Verwaltungsakt angefochten haben. Gemeint sind damit nur Fälle, in denen der Kläger den Verwaltungsakt in zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochten hat.[1] Die unzulässige Klage löst die Rechtsfolgen des § 68 FGO nicht aus.[2] Die zulässige Anfechtung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, also auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Änderungsbescheid im erstinstanzlichen Verfahren

Rz. 45 Der Verstoß gegen § 68 S. 1 FGO durch das erstinstanzliche Gericht stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dies kann sowohl im Rahmen der Revision als auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn hiermit inhaltliche Streitpunkte einhergehen.[1] Ohne ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Verfahrensarten

Rz. 9 Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Halbs. 1 FGO meint mit Klage alle Fälle der Anfechtungs-, Fortsetzungsfeststellungs- (Nr. 1), Verpflichtungs-, allgemeinen Leistungs- (Nr. 2) und Feststellungsklagen (Nr. 3).[1] Entsprechende Anwendung findet die Norm über den Wortlaut hinaus in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO und § 114 FGO.[2] Im Revisionsverfahren ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.5 Rechtsmittel

Rz. 88 Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Wurde der Bescheid nicht von der obersten Landesbehörde, sondern durch eine von dieser hierfür bestimmten Stelle (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) erlassen, so muss zunächst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt werden...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.4 Wirkung der Zulässigkeitserklärung

Rz. 85 Bei Abweisung des Antrags des Arbeitgebers bleibt das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 bestehen. Gibt die Behörde dem Antrag des Arbeitgebers statt, so wird die Kündigungssperre aufgehoben und der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen. Dabei muss er nicht bis zur Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung warten, auch wenn die Erlaubnis der Behörde von der A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.2 Verfahren

Rz. 70 Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers, der an keine Form gebunden ist und aus dem sich ergeben muss, dass die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung einer Schwangeren oder Wöchnerin begehrt wird. Hinweis Um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen, ist es dem Arbeitgeber aber dringend anzuraten, den Antrag schriftlich zu stelle...mehr

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Arbeitgeberhaftung / 2.8 Haftungsbescheid

Eine Haftungsinanspruchnahme[1] als Arbeitgeber setzt voraus, dass die Lohnsteuer entstanden, nicht aber, dass sie auch festgesetzt worden ist.[2] Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist ein Haftungsbescheid zu erlassen.[3] Im Haftungsbescheid sind die für das Entschließungs- und Auswahlermessen[4] maßgebenden Gründe des Finanzamt...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 52d FGO – Nutzungspflicht des beSt bei Klageerhebung durch einen Steuerberater in eigener Sache

Nach Ansicht des FG München ist auch ein Steuerberater, der in eigener Sache Klage erhebt, Übermittlung eines Rechtsmittels als elektronisches Dokument verpflichtet. Im Fall hatte ein Ehepaar eine schriftlich am 22.1.2025 bei Gericht eingegangene und von den beiden Klägern unterschriebene Klage erhoben. Mit dieser wandten sie sich gegen einen Bescheid vom 18.10.2022 in Gestal...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 105 Abs. 5 FGO – Fehlen von Entscheidungsgründen bei tatsächlicher Würdigung

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein Urteil mit Entscheidungsgründen versehen sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 6 FGO). Eine Begründung fehlt auch dann, wenn die Urteilsgründe es nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für das Gericht maßgeblic...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 16.4.1 Allgemeines

Rz. 81 Beim Streitwert ist zwischen dem sog. Gebührenstreitwert, nach dem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten richten, und dem Rechtsmittelstreitwert (Beschwer), nach dem sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Berufung) richtet, zu unterscheiden.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.4.4 Vertragswidriger Gebrauch, Störung des Hausfriedens

Rz. 24 Die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters kann zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Umgekehrt kann auch die Nutzung von Räumen, die als "Lager- und Abstellraum" vermietet worden sind, dauerhaft als Wohnung eine – nach Abmahnung sogar fristlose – Kündigung rechtfertigen (AG Bielefeld, Urteil v. 28.3. 2017, 407 C 111/16, ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.1 Allgemeines

Rz. 15 § 7 GewStG setzt einen inl. Gewerbebetrieb voraus (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Es kann sich dabei sowohl um einen stehenden Gewerbebetrieb als auch um einen Reisegewerbebetrieb handeln. Bei Mitunternehmerschaften gilt § 7 GewStG auch hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens. Geltung hat dies auch für das Sonderbetriebsvermögen II.[1] Rz. 16 Grundlage des Gewerbeertrags is...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 2 Inhalt und Zweck

Rz. 2 Die GewSt knüpft nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag an. Er ist die einzige Bemessungsgrundlage der GewSt. § 7 S. 1 GewStG definiert den Gewerbeertrag als den nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag setzt sich so...mehr

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Außergerichtliche Streitbei... / 4.2 Rechtsmittel gegen Ablehnung

Das Verfahren der Anerkennungsbehörde ist ein Verwaltungsverfahren.[1] Wird der Antrag abgelehnt, sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig, gegen den Widerruf ebenfalls der Widerspruch und die verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Rechtsmittel gegen Verweisungsentscheidungen

Rz. 20 Zwar steht gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegebene sofortige Beschwerde ist in der Finanzgerichtsbarkeit die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO an den BFH.[1] Rz. 21 Die Beschwerde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Annexzuständigkeiten und weitere gesetzliche Zuständigkeiten

Rz. 8 Im Rahmen seiner funktionellen Zuständigkeit hat der BFH auch über entscheidungserhebliche Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zu entscheiden[1] und kann Vorlagen an das BVerfG im Wege einer konkreten Normenkontrolle [2] sowie Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH i. Z. m. der Auslegung primären oder sekundären Unionsrechts[3] richten. Rz. 9 Soweit der BFH in der Haupt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden (Nr. 2)

Rz. 5 Nach § 36 Nr. 2 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 128–133 FGO auch über "Beschwerden gegen andere Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters". Insoweit ist der BFH gem. § 128 Abs. 1 FGO ausdrücklich nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide berufen, sodass eine Beschwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Unzulässigkeit des Finanzrechtsweg (Verweisung)

Rz. 8 Die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO ist eine von Amts wegen von den FG in erster Instanz zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung für Klageverfahren und Nebenverfahren. Allerdings führt die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs nicht zur sonst erforderlichen Klageabweisung bei Nichtvorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, sondern das angerufene F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Revisionen (Nr. 1)

Rz. 2 Nach § 36 Nr. 1 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 115–127 FGO nur über "Revisionen gegen Urteile des FG und gegen Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen". Den Urteilen gleich stehen nach § 90a Abs. 3 FGO nur die Gerichtsbescheide, wobei gegen Gerichtsbescheide des Vorsitzenden oder des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 2 ...mehr

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Rückstellungen: ABC / Aussetzungszinsen

Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten. Da der Ausgang eines Rechtsbehelfs regelmäßig unsicher ist, ist die für die Passivierung gebotene Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Bindungswirkung und Ausschluss einer Rechtswegverweisung

Rz. 11 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des FG ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend (sog. aufdrängende Wirkung der Verweisung). D. h. aber auch, dass ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss eines anderen Gerichts durch den dieses Gericht nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.5 Suspensiveffekt (Satz 5)

Rz. 51 Satz 5 schließt diesbezüglich den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen aus, soweit es sich um Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 handelt.mehr

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Sauer, SGB IX § 171 Entsche... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirk...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.1 Hinweise des BVerfG

Rz. 49 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss nach der Rechtsprechung des BVerfG auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums decken. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage (§ 21 Abs. 6) ist für den Bedarf erforderlich, der nicht schon vom bestehenden Leistungsspektrum abgedeckt wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Hauptvordruck (ESt1A) 2025 / 4 Veranlagungsarten → Zeile 19

Einzelveranlagung Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur ESt zu veranlagen (§ 25 EStG). Für die Berechnung der tariflichen ESt ist der Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei bleibt im Jahr 2025 ein z. v. E. bis zu 12.096 EUR (Grundfreibetrag) steuerfrei. Für den übersteigenden Teil des z. v. E. beginnt der Steuersatz mit ca. 15 %...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.4.2 Anpassung der Handelsbilanz

Rz. 244 Es ist die Berichtigung und Änderung der Handelsbilanz zu unterscheiden: Die Berichtigung der Handelsbilanz setzt einen handelsbilanziellen Fehler voraus. Ein Verstoß gegen eine Bilanzierungsvorschrift, die nur für die Steuerbilanz gilt, rechtfertigt keine Anpassung der Handelsbilanz. Eine Anpassung der Handelsbilanz ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Finanzve...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.6 Einspruch gegen die Änderungsbescheide

Diskutiert wird, inwieweit ein Einspruch gegen Änderungsbescheide die Wirksamkeit der Selbstanzeige gefährden könnte.[1] Nach zutreffender Ansicht zählt zu den Spielregeln im steuerlichen Verfahren, dass grundsätzlich Einspruch gegen den aufgrund der Selbstanzeige ergehenden Änderungsbescheid eingelegt werden kann, wenn diese unzutreffend ist. Soweit hierdurch nur Fehler des...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Rechtsmittel

Rz. 254 Gegen den Teilungsplan gibt es grundsätzlich zwei Rechtsmittel, den Widerspruch und die sofortige Beschwerde. a) Widerspruch Rz. 255 Bei materiellrechtlichen Beanstandungen, dass der Teilungsplan aufgrund eines besseren Rechts sachlich unrichtig sei, ist der Widerspruch gegeben (§ 115 Abs. 2 ZVG). Er dient also der Klärung der Frage, wie weit ein Gläubiger ein Recht au...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / L. Rechtsmittel

I. Zuständigkeiten Rz. 259 Sofern erstinstanzlich das Amtsgericht zuständig war, ist in Berufungs- und Beschwerdeverfahren das am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, zuständig, d.h. das Landgericht am Sitz des für das betreffende Amtsgericht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG). Rz. 260 Hiervon kann es aufgrund von Rechtsverordnungen durc...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung

Rz. 398 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Rz. 399 Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz – z.B. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens – ist die Erinnerung bzw. die sich hieran ansch...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / c) Rechtsmittel

Rz. 244 Gegen den Zuschlag und die Versagung des Zuschlags ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Auf diese finden die Vorschriften der ZPO über die Beschwerde insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist (§ 96 ZVG). Rz. 245 Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Verkündung des Beschlusses im Vers...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 4. Rechtsbehelfe gegen Teilungsplan

Rz. 114 Über die Aufstellung und Ausführung des Teilungsplans entscheidet das Gericht durch Beschluss, der den Beteiligten zuzustellen ist. Die Rechtsbehelfe gegen den Teilungsplan richten sich danach, welcher Rechtsverstoß gerügt werden soll. a) Sofortige Beschwerde Rz. 115 Mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) können Verfahrensfehler und formelle Mängel gerügt werden,[53...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / VI. Anhörungsrüge

Rz. 339 Sofern eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht erhoben werden kann, ist die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO statthaft. Rz. 340 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebietet zur Sicherung einer einheitlichen Recht...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 300 Gem. § 232 ZPO hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien du...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / IV. Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde

Rz. 316 Zur Zuständigkeit des BGH siehe Rdn 266. Rz. 317 Welches Rechtsmittel statthaft ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob im zweiten Rechtszug durch Beschluss oder durch Urteil entschieden worden ist. 1. Rechtschutz gegen Beschlüsse des zweiten Rechtszuges Rz. 318 Gegen Beschlüsse findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fristwahrung

Rz. 60 Soweit es um fristwahrende Handlungen und die damit verbundene Abwendung von Rechtsnachteilen geht, umfasst die gesetzliche Ermächtigung sowohl die Vertretung in Aktiv- als auch in Passivprozessen.[58] Rz. 61 Der Gesetzgeber hat sich für die ausdrückliche Nennung der Fristwahrung als Sonderfall zur "erforderlichen Abwendung eines Nachteils" entschieden, weil es sich "u...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Verfahrensspezifische Besonderheiten

Rz. 276 Bei der Feststellung der Beschwer sind verfahrensspezifische Unterschiede zu beachten. Das Berufungsgericht schätzt den Wert nach freiem Ermessen aufgrund des gesamten Akteninhaltes (§ 522 Abs. 1 S. 1 ZPO) und wertet diesen (von Amts wegen) aus. Es bedarf für die Zulässigkeit des Rechtsmittels deshalb auch keiner entsprechenden Darlegung in der Berufungsbegründung; di...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Abänderungsinteresse

Rz. 267 Soweit es für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auf den Beschwerdewert ankommt, gelten die §§ 3 ff. ZPO; auch für Beschlussklagen (§ 44 WEG). Rz. 268 § 49 GKG ist nicht anwendbar. Die Norm betrifft ausschließlich den Gebührenstreitwert. Damit entspricht der Gebührenstreitwert bei Beschlussklagen (§ 44 WEG) regelmäßig nicht dem für die Zulässigkeit eines Rechtsmi...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Berufungsbegründungsfrist und Berufungsbegründung

Rz. 292 Gem. § 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils – spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung – begründet werden. Rz. 293 Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch di...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 389 Die Wertbemessung richtet sich im Allgemeinen nach den Vorschriften für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO) oder – im Falle der Festsetzung – nach der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 62 GKG), soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften des Verfah...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / III. Berufung

1. Statthaftigkeit Rz. 279 Gegen Endurteile im ersten Rechtszug ist die Berufung statthaft (§§ 511–541 ZPO), wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicheru...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / c) Prozesskostenhilfeantrag in der Rechtsmittelinstanz

Rz. 313 Wird zunächst ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, ist der Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung des BGH bis zur Entscheidung über seinen Antrag unverschuldet gehindert, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den jeweiligen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen musste.[245] Dies gilt auch dann, wenn ne...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Rechtschutz gegen Beschlüsse des zweiten Rechtszuges

Rz. 318 Gegen Beschlüsse findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Dies ist im Falle der Verwerfung der Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO der Fall; bei einer einstimmigen Verwerfung als unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO), kann nur die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt w...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Sofortige Beschwerde

Rz. 262 Mit der sofortigen Beschwerde ist vorzugehen, wenn gerügt werden soll, dass der Teilungsplan nicht nach den gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften aufgestellt sei.[126] Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Aufteilungsplans.[127]mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Beschwer (Beschwerdewert)

1. Abänderungsinteresse Rz. 267 Soweit es für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auf den Beschwerdewert ankommt, gelten die §§ 3 ff. ZPO; auch für Beschlussklagen (§ 44 WEG). Rz. 268 § 49 GKG ist nicht anwendbar. Die Norm betrifft ausschließlich den Gebührenstreitwert. Damit entspricht der Gebührenstreitwert bei Beschlussklagen (§ 44 WEG) regelmäßig nicht dem für die Zulä...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) Allgemeines Rz. 303 Ist eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert, binnen der Notfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) Berufung einzulegen, so ist ihr gemäß § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Rz. 304 Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ...mehr