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Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 2 Inhalt und Zweck

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 2

Die GewSt knüpft nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag an. Er ist die einzige Bemessungsgrundlage der GewSt. § 7 S. 1 GewStG definiert den Gewerbeertrag als den nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag setzt sich somit aus 3 Bestandteilen zusammen:

  • dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der für gewerbesteuerliche Zwecke nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelt wird,
  • den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und
  • den Kürzungen nach § 9 GewStG.
 

Rz. 3

Der für die GewSt maßgebende Gewinn wird verfahrensmäßig selbstständig ermittelt.[1] Inhaltlich erfolgt die Ermittlung allerdings nach denselben Regeln, wie sie auch für die ESt und KSt gelten. Entsprechend dem Wesen der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Objektsteuer sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Insbesondere ist der GewSt bei Personenunternehmen nur der Gewinn aus einem werbenden Gewerbebetrieb zugrunde zu legen.[2] Bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt dies nicht. Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG kann auch ein Verlust sein. Die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung kann unabhängig von der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung korrigiert werden. Dies gilt hinsichtlich der Art und der Höhe der Einkünfte. Der ESt-Bescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid. Gleiches gilt für den KSt-Bescheid und den Feststellungsbescheid bei der Personengesellschaft.[3] Der GewSt-Messbescheid ist allerdings für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.[4]

 

Rz. 4

Auszugehen ist jeweils von dem Gewinn, der für den dem jeweiligen Ez entsprechenden Vz zu ermitteln ...

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