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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 17 Kündigungsschutz währen ... / 7.2 Verfahren

Joachim Just
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Rz. 70

Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers, der an keine Form gebunden ist und aus dem sich ergeben muss, dass die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung einer Schwangeren oder Wöchnerin begehrt wird.

 
Hinweis

Um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen, ist es dem Arbeitgeber aber dringend anzuraten, den Antrag schriftlich zu stellen und in ihm bereits die wesentlichen Tatsachen für die behördliche Entscheidung anzugeben. Hierzu zählen Name und Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmerin, also deren Alter, Familienstand und Unterhaltspflichten sowie die Länge ihrer Betriebszugehörigkeit, der Tag der voraussichtlichen oder erfolgten Entbindung, die Art der Kündigung, den Kündigungszeitpunkt, die Kündigungsgründe sowie die Benennung etwaiger Beweismittel hierfür. Auch ist es sinnvoll, bereits beim Antrag die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu beantragen, falls die Arbeitnehmerin die Erlaubnis angreift.

 

Rz. 71

Bei einem Betriebsübergang, der nach der Antragstellung, aber vor der Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt, muss der Erwerber einen neuen Antrag stellen. Erteilt die Behörde dem Veräußerer ihre Einwilligung nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, ist dieser gar nicht mehr der Arbeitgeber der Frau, sodass er mangels Kündigungsberechtigung hiervon keinen Gebrauch machen kann. Aber auch der Betriebserwerber kann sich hierauf nicht berufen, da ihm keine Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde.[1]

 

Rz. 72

Der Antrag muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, allerdings ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten, dass der Antrag vor Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss, da ansonsten die außerordentliche Kündigung berei...

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