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Abberufung des Verwalters / 6.3 Rechtsmittel

Alexander C. Blankenstein
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Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auf Abberufung des Verwalters steht der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Rechtsmittel der Berufung vor dem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht zur Verfügung. Zu beachten ist hierbei, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Die Berufung kann fristwahrend also lediglich durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, auch wenn das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht ohne anwaltliche Vertretung geführt werden konnte.

Die Berufung ist nach der Bestimmung des § 511 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn

  • der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder
  • das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Zulassung der Berufung spielt in der Rechtspraxis nur eine untergeordnete Rolle und kommt bei der Abberufung des Verwalters lediglich in grenzwertigen Fällen in Betracht.

Beschwer

Eine weit größere Rolle spielt im Rahmen der Zulässigkeit einer Berufung die Beschwer des Rechtsmittelführers. Klagt also ein Wohnungseigentümer auf Abberufung des Verwalters und hat sein Begehren vor dem erstinstanzlich befassten Amtsgericht keinen Erfolg, muss seine Beschwer einen Wert von 600 EUR übersteigen, damit seine Berufung auch ohne Zulassung durch das Amtsgericht zulässig ist. Maßgebend ist insoweit das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Das Interesse eines Wohnungseigentümers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Restvergütung

Der Bestellungszeitraum des Verwalters endet am 31.12.2026. Das auf den klagenden Wohnungseigentümer entfallende Verwalterhonorar beträgt monatlic...

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