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Tillmanns/Arnold, SGB IX § 208 Zusatzurlaub / 6 Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 17

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist nicht unionsrechtlich gewährleistet. Er unterliegt deshalb nicht den unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG.[1] Deshalb ist der nationale Gesetzgeber frei, die Anforderungen an diesen zu regeln. Nach der Rechtsprechung des für das Urlaubsrecht zuständigen Neunten Senats des BAG sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs jedoch nach dem Grundsatz der urlaubsrechtlichen Akzessorietät auch auf den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX anzuwenden.[2] Das heißt, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs. Es besteht deshalb einerseits keine Pflicht des Arbeitgebers, den Zusatzurlaub von sich aus festzusetzen. Andererseits verfällt der Zusatzurlaubsanspruch aber nach Auffassung des BAG aufgrund der Akzessorietät auch nicht, wenn der Arbeitgeber seine für den gesetzlichen Mindesturlaub angenommenen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten[3] in Bezug auf diesen Anspruch nicht erfüllt hat[4]. Das BAG geht davon aus, dass ein verständiger Arbeitnehmer bei entsprechender Aufforderung und Unterrichtung seinen Zusatzurlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt.[5]

Dies geht zurück auf den EuGH, wonach sich der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Befristung des Urlaubsanspruchs und einen Untergang bei fehlendem Urlaubsantrag berufen kann. Hierzu muss feststehen, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat. Deshalb muss der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG a...

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