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Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss / 3.6 Sicherheit

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 104

Bilanzpolitische Maßnahmen können hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit sichere, d. h. unstreitige Maßnahmen sein; das ist etwa bei Wahlrechten und bei den meisten Sachverhaltsgestaltungen der Fall. Es kann sich aber auch um Maßnahmen handeln, die vor ihrer endgültigen Durchsetzung u. U. erst "erkämpft" werden müssen, z. B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung oder in einem steuerlichen Rechtsmittel. Dieser, mit einem mehr oder weniger großen Realisierungsrisiko behafteten Gruppe von Maßnahmen ist zu einem erheblichen Teil die bewusste Ausnutzung von Individualspielräumen (z. B. in Form der Wahl eines "übervorsichtigen" Wertansatzes für außerplanmäßig abzuschreibende Anlagegegenstände) und die eher selten oder erst in derjüngeren Vergangenheit verstärkt auftretenden Sachverhaltsgestaltungen, für die vergleichsweise wenig gesicherte Erkenntnisse über ihre Anerkennung vorliegen, zuzurechnen.

Bilanzrechtliche Risiken können insbesondere in folgenden Fällen bestehen:

  • Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, in welchem Ausmaß ein behaupteter Sachverhalt am Bilanzstichtag realisiert ist. Beispiel: In welchem Umfang sind die eine Teilwertabschreibung auslösenden wertmindernden Faktoren gegeben, z. B. bei Wertabschlägen auf Vorräte.
  • Die an einem gegebenen Sachverhalt anknüpfenden bilanzrechtlichen Konsequenzen werden unterschiedlich beurteilt: Beispiel: Einstufung bestimmter Umbauarbeiten an Gebäuden als Herstellungsaufwand oder als Erhaltungsaufwand.
  • Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls gem. § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB bzw. § 252 Abs. 2 HGB, der eine Durchbrechung des Stetigkeitsgebots rechtfertigt.
  • Beurteilung der Zulässigkeit einer Sachverhaltsgestaltung vor dem Hintergrund des Missbrauchs von rechtlichen Gestal...

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