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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 172 Aufhebung und Änderung von ... / 3.1.4 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 37

Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf (Einspruch) verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Antrag auf schlichte Änderung ermöglicht nur die punktuelle Änderung des Steuerbescheids, soweit der Antrag reicht (vgl. Rz. 33), er ermöglicht keine Verböserung. Ein Rechtsbehelf verhindert, unabhängig von den Gründen, aus denen heraus er eingelegt wurde, den Eintritt der Unanfechtbarkeit in vollem Umfang. Das bedeutet, dass der Stpfl. während des Einspruchsverfahrens weitere Gründe nachschieben kann, andererseits kann die Verwaltung verbösern.[1]

Nur der Einspruch, nicht der Antrag auf schlichte Änderung ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung.

Der Antrag auf schlichte Änderung muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist konkretisiert sein (vgl. Rz. 22); der Einspruch kann ohne eine solche Konkretisierung eingelegt werden, da er den Eintritt der Bestandskraft in vollem Umfang verhindert.

Wegen der unterschiedlichen Tragweite beider Maßnahmen kann bei unklarer Fassung nicht generell ein Einspruch bzw. Antrag auf schlichte Änderung angenommen werden; die Unklarheit ist durch Auslegung der Erklärung, erforderlichenfalls durch Rückfrage beim Stpfl. zu klären.[2] M.E. kann dem Stpfl. wegen der Möglichkeit der Verböserung nicht im Zweifel ein Einspruch "aufgedrängt" werden.

Reicht der Stpfl. nach einer Schätzung ohne weitere Anmerkungen, aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Steuererklärung ein, ist dies als Einspruch, nicht als Antrag auf schlichte Änderung zu werten.[3] Grund hierfür ist, dass der Einspruch in denkbar weitem Umfang Rechtsschutz gewährt und dass der Stpfl. nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ein Interesse daran hat, dass der Sachverhalt in vollem Umfang auf der Grundlage der jetzt eingereichten Steuererklärung neu überprüft wird. Dies ist nur du...

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