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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfests ... / 5.2 Tatbestand

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

 

Rz. 135

§ 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, dass der erste Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wurde.

§ 174 Abs. 4 AO ist nicht anwendbar, wenn der fragliche Steuerbescheid nicht geändert wurde, sondern die Finanzverwaltung im Gegenteil die Änderung oder Aufhebung dieses Steuerbescheids abgelehnt hatte.[1] Ebenfalls gilt Abs. 4 nicht für bloße formelle Fehler des Steuerbescheids (Adressierung an den richtigen Steuerschuldner, aber fehlerhafte Bekanntgabe). Abs. 4 erfasst nur Fehler in der Sachverhaltsbeurteilung, nicht formelle Fehler bei richtig beurteiltem Sachverhalt.[2]

 

Rz. 136

Die Vorschrift setzt die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids voraus. Steuerbescheid in diesem Sinn sind alle Verwaltungsakte, denen das Gesetz die Qualifikation eines Steuerbescheids zuerkennt. Daher sind auch Steueranmeldungen nach § 168 AO Steuerbescheide. Nicht anwendbar ist die Vorschrift dagegen auf Haftungsbescheide. Erfolgt dagegen eine Steuerfestsetzung, weil der Haftungsschuldner keine Steueranmeldung abgegeben hat, oder erkennt er seine Zahlungspflicht schriftlich an, handelt es sich nach § 167 Abs. 1 S. 1, 3 AO um Steuerbescheide, auf die Abs. 4 anwendbar ist, auch wenn es sich materiell um eine Haftungsschuld handelt.[3]

 

Rz. 137

Aufgrund der irrigen Beurteilung des Sachverhalts muss ein Steuerbescheid ergangen sein, dessen Aufhebung oder Änderung Anlass für die Änderung des Steuerbescheids bietet, in dem der Sachverhalt richtigerweise zu berücksi...

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