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§ 12 Das selbstständige Beweisverfahren / F. Entscheidung über den Antrag

Ivana Bugarin, Wolf Schulenburg
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Rz. 23

Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 490 Abs. 1 ZPO). Gibt es dem Antrag statt, müssen in dem Beschluss die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen bezeichnet sein (§ 490 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der stattgebende Beschluss entspricht inhaltlich einem Beweisbeschluss (§ 359 ZPO) und ist unanfechtbar (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO), kann aber jederzeit auf Gegenvorstellung abgeändert werden.

 
Hinweis

Die Gegenvorstellung ist kein förmlicher Rechtsbehelf und gesetzlich nicht weiter geregelt. Sie kann bei unanfechtbarer, aber von Amts wegen abänderbarer Entscheidung des Gerichts erhoben werden.

 

Rz. 24

Eine mündliche Verhandlung ist dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren freigestellt (§§ 490 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 25

Aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt, dass der Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses grundsätzlich anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu gewähren ist. Etwas anderes gilt bei Eilbedürftigkeit und damit Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung über den Antrag. In diesem Fall sind der Antrag und der Beschluss dem Antragsgegner mitzuteilen.

 

Rz. 26

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, einen Gegenantrag zu stellen, Beweismittel zu beantragen oder einen Gegenbeweis anzutreten.

 

Rz. 27

Eine Begründung des Beschlusses erfolgt, wenn die Entscheidung des Gerichts entweder vom Antrag des Antragsstellers oder des Antragsgegners abweicht, ansonsten bedarf der Beschluss keiner Begründung.

 

Rz. 28

Weist das Gericht den Antrag des Antragstellers ab, ist dagegen die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eröffnet. Das Gericht weist den Antrag ab, wenn

▪ er nach den §§ 485 bis 487 ZPO...

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