Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Was Arcomet (C-726/23) offe... / 5. Vorlagefrage und rechtlicher Kern des Streits

Die Bescheide wurden von der Klägerin angefochten, jedoch durch das Tribunal Central Administrativo Sul bestätigt.[34] Am 16.11.2023 legte die Klägerin ein außerordentliches Rechtsmittel (recurso de revista) ein.[35] Das Supremo Tribunal Administrativo setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Signing-Closing-Theorie in ... / V. Anwendung des § 16 Abs. 4a GrEStG

Nach den obenstehenden Ausführungen stellt sich die Frage, ob der § 16 Abs. 4a GrEStG überhaupt über einen Anwendungsbereich verfügt. Eine Verneinung dieser Frage wäre insofern problematisch, als eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, nach Auffassung des BFH der gesetzlichen Systematik widerspräche, vom Gesetzgeber nicht gewollt...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 125 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Hat der ArbN die für einen > Freibetrag in Betracht kommenden Aufwendungen glaubhaft gemacht (> Glaubhaftmachung) – Entsprechendes gilt für andere > Lohnsteuerabzugsmerkmale – so hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass das FA diesen feststellt (vgl BFH 103, 477 = BStBl 1972 II, 139). Folgt das FA dem Antrag des ArbN nicht in vollem Umfang,...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 44 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Zum Rechtsbehelf ist neben dem ArbG jeder ArbN befugt, soweit er von der LSt-Anmeldung betroffen ist (BFH vom 05.10.2005 – VI R 152/01 = BStBl 2006 II, 94; BFH vom 21.10.2009 – I R 70/08 = BStBl 2012 II, 493 mwN). Meldet der ArbG die von ihm einbehaltene LSt an, kann der ArbN diese auf der Anmeldung seines ArbG beruhende Festsetzung (> Rz 39...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Wirkung der Lohnsteuer-Anmeldung

Rz. 38 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Die Anmeldung ist eine > Steuererklärung iSd § 150 Abs 1 AO, in der der > Arbeitgeber die Steuer selbst berechnen muss. Rz. 39 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Weicht das FA von der Anmeldung nicht ab, entfällt eine besondere Festsetzung der Steuer (§ 167 Abs 1 Satz 1 AO). Die Anmeldung steht kraft gesetzlicher Fiktion einer Festsetzung durch das F...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Bekanntgabe der gesonderten Feststellung an den ­Arbeitnehmer

Rz. 26 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Im ELStAM-Verfahren gilt ein Feststellungsbescheid über einen Freibetrag zusammen mit anderen > Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem ArbN als bekannt gegeben, sobald der ArbG dem ArbN den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin auszuweisenden LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39e Abs 5 Satz 1, 2 EStG) ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt h...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung

Tz. 9 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Gegen die Anrechnungsverfügung kann Einspruch eingelegt werden. Sind die Einwendungen des Steuerpflichtigen gerechtfertigt, ist die Anrechnungsverfügung zu korrigieren. Für einen Erlass eines Abrechnungsbescheids besteht in diesem Fall keine Veranlassung mehr, da dann kein Streit mehr über die Anrechnung besteht (§ 218 Abs. 2 AO). Kann jedoch ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Eigenständiges Verfahren

Rz. 30 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Das LSt-Ermäßigungsverfahren steht als Verfahren neben der Veranlagung zur ESt. Deshalb kann das FA denselben Sachverhalt bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern anders beurteilen als bei der Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale; eine Bindung an die im LSt-Ermäßigungsverfahren getroffene Entscheidung besteht für eine Veranlagung im Al...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Grenzen für Beratung und sonstige Dienste

Rz. 8 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Der LSt-Hilfeverein darf die Beratung nur gegenüber Mitgliedern des eigenen Beratungsvereins durchführen. Die Beratung ist auch gegenüber arbeitslos gewordenen Mitgliedern und nicht erwerbstätigen Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden, zulässig. Andere Angehörige der Mitglieder und sonstige Dritte dürfen hingegen nicht betreut werden. Di...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schweiz

Rz. 1 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Regierungssitz: Bern; Amtssprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa im Alpenraum. Er grenzt als Nachbarstaat im Norden an Deutschland, im Osten an > Österreich und > Liechtenstein, im Süden an > Italien und im Westen an > Frankreich. Die Schweiz verwen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 244. Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v 02.12.2024, BGBl I 2024, Nr 387

Rn. 264 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Wie immer enthält das JStG 2024 Anpassungen an EU-Recht sowie die Rspr des EuGH, BGH und des BVerfG in Form einer Zitat "Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen …, die überwiegend technischen Charakter haben" (BR-Drs 369/24, 1). Das Gesetz, das noch vor dem Scheitern der Regierungskoalition am 18.10....mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schweden

Rz. 1 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Das Königreich Schweden (Hauptstadt: Stockholm; Amtssprache [vornehmlich]: Schwedisch) ist ein nordeuropäischer Staat auf der skandinavischen Halbinsel mit Landgrenzen zu > Norwegen im Westen und > Finnland im Nordosten. Außerdem besteht eine direkte Landverbindung zu > Dänemark. Schweden gehört zur > Europäische Union, verwendet jedoch nicht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Nach der Aufgabe der Geprägetheorie, DB 1984, 2373; Schulze/Osterloh, Die Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden PersGes, DStZ 1985, 315; Herzig/Kessler, Die begrenzte Steuerrechtsfähigkeit von Personenmehrheiten, DB 1985, 2476, 2528; Uelner, Folgerungen aus der Aufgabe der Gepräge-Rspr durch den BFH, StbJb 1985/86, 237, 250; Mellwig, Vermögensverwaltung:...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 3.5.2 Zuständigkeit bei Anrufungsauskunft

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Anrufungsauskunft wird zentral einem Finanzamt zugewiesen, wenn der Arbeitgeber mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten unterhält. Zuständig ist das Finanzamt der Geschäftsleitung, dem gegenüber in der Anrufungsauskunft zu erklären ist, für welche Betriebsstätten die lohnsteuerliche Behandlung von Bedeutung ist.[1] Die vom Betriebsstä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 04/2026, Auswirkungen de... / V. Praktische Konsequenzen aus anwaltlicher Sicht

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Konsequenzen für die anwaltliche Tätigkeit. Es sind allerdings durchaus noch Fragen offen und es gilt auch zu bedenken, dass die nun anstehende verstärkte Verlagerung von Streitigkeiten ins Umgangsverfahren zur Folge haben wird, dass verstärkt ein reines Amtsverfahren[34] betrieben wird, indem keine Bindung an die "Anträge" (es sind bl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 04/2026, Wert der Beschw... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller wendet sich in einer Güterrechtssache gegen die Verwerfung seiner Beschwerde, die sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet hatte. [2] Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Zwischen ihnen ist beim Amtsgericht ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.3.3.2 Allgemeines Konzept und Abhilfemaßnahmen

Rz. 91 Bei der Erfüllung der Angabepflichten in ESRS S4-3 kann sich das Unternehmen nach ESRS S4.AR18 am Inhalt der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, die sich auf Abhilfemaßnahmen und Beschwerdemechanismen konzentrieren. ESRS S4.BC75 verdeutlicht die Zweiteilung der Betrachtung: Einerseits ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 15 Der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz kann nicht unmittelbar mit Rechtsmitteln angefochten werden. Der Steuerschuldner hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid den angewendeten Hebesatz überprüfen zu lassen (§ 12 GrStG Rz. 12). Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens gegen den Grundsteuerbescheid wird das Verwaltungsgerich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Unsitte der Nichtanhöru... / b) Anfechtungshinweise und mögliche Rechtsbehelfe

Anfechtung von Verwaltungsakten vor allem bei materiellen Fehlern geboten: Ist ein VA in materieller Hinsicht zutreffend und erweist sich in dieser Hinsicht als rechtmäßig, bringt eine Anfechtung regelmäßig keinen Mehrwert, da alleine die in formeller Hinsicht zur Rechtswidrigkeit führende unterbliebene Anhörung als Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zur Aufhebung d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) § 40 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 FGO: Zulässigkeit einer "Konkurrentenklage"

In dem zu entscheidenden Verfahren begehrt die Klägerin u.a., das beklagte FA zu verurteilen, die im Laufe des Verfahrens beigeladene gemeinnützige GmbH mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz i.H.v. 19 % besteuern. Die Klägerin hatte bereits vor Klageerhebung einen Änderungsantrag bzgl. der Umsatzssteuervoranmeldung der Beigeladenen gestellt und erfolglos ein Rechtsbehelfsverf...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.8 Rechtsbehelfe

Rz. 67a Sofern der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtswidrig die Förderung nach § 74 verweigert, kann zunächst als formloser Rechtsbehelf die Rechtsaufsicht angerufen werden (vgl. Kunkel, ZKJ 2013, 228, 229). Als förmliche Rechtsbehelfe kommen bei hoheitlichem Handeln durch Verwaltungsakt der Widerspruch und die Verpflichtungsklage in Betracht. Hierbei ist ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Rechtsbehelfe

Rz. 207 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Gegen die Festsetzung der ESt durch > Steuerbescheid ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO), als gerichtlicher Rechtsbehelf die Klage (§§ 40ff FGO) und ggf die Revision (§ 115 FGO) gegeben. Das gilt auch, wenn das FA einen Antrag auf Veranlagung, zB wegen Nichtwahrung der Antragsfrist, ablehnt (§ 347 Abs...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Festsetzung der Einkommensteuer

Rz. 170 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche ESt ergibt sich aus der Anwendung des Grund- oder des Splittingtarifs (vgl § 32a Abs 1 und 5 EStG) auf das zvE (> Ehegattenbesteuerung Rz 3, > Lohnsteuertarif Rz 4 ff, > Splitting). Dieser Wert wird noch um das Ergebnis aus der Durchführung de...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Anrechnung von Steuern

Rz. 190 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (zB LSt) auf die durch Veranlagung festgesetzte ESt (> Rz 173) gehört zum Steuererhebungsverfahren, also nicht mehr zum Festsetzungsverfahren; zu Einzelheiten > Rz 204 ff. Auf die festgesetzte ESt werden angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG): Rz. 191 Stand: EL 123 – ET: 08/2020mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Bindung an Entscheidungen in anderen Verfahren

Rz. 210 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Das Veranlagungsverfahren ist vom LSt-Abzugsverfahren einschließlich des LSt-Ermäßigungsverfahrens unabhängig. Die LSt ist eine besondere Erhebungsform der ESt und hat, sofern es die auf die Lohneinkünfte entfallende ESt nicht abgilt (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG) – also in Veranlagungsfällen –, Vorauszahlungscharakter (BFH 169, 202 = BStBl 1993 ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Antrag, Antragsfrist

Rz. 108 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Der Antrag auf Veranlagung ist grundsätzlich bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 10 ff) durch Abgabe einer Einkommen- > Steuererklärung (> Rz 113) bei dem zuständigen FA (> Rz 161) zu stellen (§ 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 EStG). Rz. 109 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Bei der Antragsveranlagung beginnt die Festsetzungsfri...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 7.2 Entscheidung über Rechtsmittel

Ist dem die GdWE vertretenden Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, soweit der klagende Wohnungseigentümer (teilweise) erfolgreich war. Entsprechendes gilt, wenn kein Rechtsanwalt beauftragt war und das Verfahren vom Verwalter geführ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 10 Verfassungsbeschwerde

In all den Fällen, in denen die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist und insoweit bereits keine Berufung möglich ist, weil die Beschwer den erforderlichen Wert von 600 EUR nicht übersteigt und auch das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Entsprechendes gilt dann, wenn die für die Nichtzulassungsbeschwe...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 8 Berufung einlegen

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. 8.1 Anwaltszwang Egal, ob der im Anfechtungsprozess unterlegene klagende Wohnungseigentümer Berufung einlegt oder aber die beklagte GdWE Berufungsführerin ist, weil der klagende Wohnungseigentümer im Rechtsstreit obsiegt hat: Hat der Verwalter das Verfahren für die beklagte GdWE in Pe...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 3.3.2 Prozessuale Befugnisse des Streithelfers

Insbesondere in zerstrittenen verwalterlosen Eigentümergemeinschaften, in denen ein gewisses Chaos vorprogrammiert ist, dürfte einzelnen Wohnungseigentümern auch zu einer Nebenintervention zu raten sein. Denn die prozessualen Befugnisse des Streithelfers sind weitreichend: Er kann alle der Partei zustehenden Prozesshandlungen wirksam vornehmen. In der mündlichen Verhandlung is...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 9 Revision einlegen

Die Revision findet gemäß §§ 542 Abs. 1 i. V. m. 543 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile dann statt, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht zugelassen hat. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 3.3.1 Grundsätze

Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der GdWE oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Dritter dem für ihn fremden Rechtsstreit beitr...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 12 Rechtsprechungsübersicht

Abmahnungsbeschluss, Entziehungsklage Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage gegen einen Abmahnungsbeschluss gemäß § 17 Abs. 2 WEG fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre. Im Rahmen einer gegen einen Abm...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Einkünfte aus Krypto-Lendin... / Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins. Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab: Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung. Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen. Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Hochpreisiges Wohnmobil als... / Hintergrund

Ein verheiratetes Paar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute kauften im Juni 2020 ein neues, sehr hochwertiges Wohnmobil zu einem Nettokaufpreis von 323.046 EUR. Das Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet. An dieser GmbH war die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beteiligt. Im März 2021, also weniger als ein Jahr nach d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Energiesteuer

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.2 Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 99 Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Beschluss des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage an die Finanzbehörde „unanfechtbar“. Rz. 100 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage ist also nicht gegeben. Anders als im Fall der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.6 Nichtanhängigkeit eines Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Eine Sprungklage ist nur "ohne Vorverfahren" zulässig, also wenn nicht in derselben Sache bereits ein Einspruch anhängig ist. Eine Sprungklage kann nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt.[1] Rz. 21 Allerdings besteht die Möglichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und entweder von einer Sprungklage zu einem Einspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.1 "mehrere Berechtigte"

Rz. 61 § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass „mehrere“ Berechtigte Rechtsbehelfe eingelegt haben. Er greift damit nicht ein, wenn nur ein Berechtigter verschiedenartige Rechtsbehelfe erhoben hat. In diesem Fall gelten die bereits oben (s. Rz. 20ff.) dargestellten Regelungen. Rz. 62 Die handelnden Personen müssen „Berechtigte“ sein, sie müssen also zur Einlegung des Einspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1 Zulässigkeit des Vorverfahrens

Rz. 8 Die Klage ist nach § 45 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen "ohne Vorverfahren" zulässig. Die Vorschrift bestimmt damit eine Ausnahme von der in § 44 Abs. 1 FGO aufgestellten Regel, wonach eine Klage, in „den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, […] vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig [ist], wenn das Vorverfahren über den a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3 Konkurrenz von Sprungklage und Einspruch bei mehreren Berechtigten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 60 Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll vermeiden, dass divergierende Entscheidungen durch das FG einerseits und die Finanzbehörde andererseits in Bezug auf denselben V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.3 Nichtanhängigkeit eines Vorverfahrens

Rz. 120 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist „ohne Vorverfahren“ zulässig. Bei der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten, gegen den nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft ist. § 45 Abs. 4 FGO räumt dem Stpfl. aber ein Wahlrecht ein, diesen Einspruch zu überspringen. Rz. 121 Es is...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3 Zustimmung der Behörde

Rz. 35 Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig, wenn "die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt". 2.3.1 Zuständige Behörde Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheid...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.2 Gleichzeitigkeit von Sprungklage und Einspruch

Rz. 64 Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO greift nur ein, wenn „von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben“ hat. Da die Vorschrift das Ziel verfolgt, divergierende Entscheidungen des FG über die Sprungklage und der Finanzbehörde über den Einspruch zu vermeiden, müssen beide Rechtsbehelfe gegen e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.2 Rechtsfolge: Vorrang des Einspruchsverfahrens

Rz. 68 Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO ist „zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden“, wenn von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben hat. Die Vorschrift ordnet also den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Verfahren der Sprungklage an. Die Klage wandelt sich nicht in einen E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.6 Wirkung der Zustimmung oder Ablehnung

Rz. 54 Durch die Zustimmung der Finanzbehörde wird die Sprungklage „zulässig“. Erst mit ihrem Eingang beim FG tritt die durch sie auflösend bedingte Rechtshängigkeit mit all ihren Wirkungen rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Erhebung ein.[1] Die Klage ist dann – vorbehaltlich einer Abgabe durch das Gericht nach § 45 Abs. 3 FGO – ohne Vorverfahren zulässig. Rz. 55 Wird der angefo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.1 Statthaftigkeit des Vorverfahrens

Rz. 12 Die Vorschrift betrifft damit nur Klagen in Fällen, in denen ein Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist und die Durchführung des Einspruchsverfahrens deshalb durch § 44 Abs. 1 FGO zur Zulässigkeitsvoraussetzung bestimmt wird.[1] Es sind dies im Wesentlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.[2] Die Vorschrift kommt dagegen nicht bei sonstigen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat“. Nach § 367 Abs. 1 und 3 AO ist das die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die für den Steuerfall nachträglich zuständig geworden ist oder – in den Fällen des Auftragshandelns – nach § 367 Abs. 3 AO die Behörde, die für den Streitfall zustän...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.2 Form und Inhalt der Zustimmung

Rz. 39 § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt nur, dass die zuständige Behörde „zustimmt“. Das Gesetz regelt aber nicht, in welcher Form die Zustimmung zu erteilen ist.[1] Aus § 45 Abs. 3 FGO, nach dem die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist, wenn die Behörde ihr nicht zustimmt, ergibt sich aber, dass das Stillschweigen und die bloße Unterlassung einer Erklär...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 5 Rechtsfolge bei Nichtzustimmung oder Abgabe (Abs. 3)

Rz. 105 Stimmt die Behörde der Sprungklage nicht nach § 45 Abs. 1 FGO zu oder gibt das Gericht sie nach § 45 Abs. 2 FGO ab, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Rz. 106 In diesem Fall wird die Rechtshängigkeit der Sprungklage rückwirkend beseitigt.[1] Aufgrund dessen entstehen keine Gerichtskosten [2], andererseits aber auch kein...mehr