Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Unverbindliche Meinungsäußerungen

Rz. 48 Dem Grundbuchamt ist nicht verwehrt, den Beteiligten seine Auffassung zu bestimmten Fragen im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer endgültigen Sachentscheidung zu äußern oder ihre Anträge zu ändern, zu ergänzen oder zurückzunehmen. In geeigneten Fällen werden solche Verfügungen sogar zweckmäßig sein. Hierbei handelt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Arten, Zulässigkeit, Beschwerdeberechtigung

Rz. 83 Gegen die Zwischenverfügung sind fristlose Beschwerden und anschließend weitere Beschwerden zulässig (siehe § 71 GBO Rdn 20 ff.). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 75 GBO) oder sie dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Beschwerde ist auch eröffnet für die ersuchende Behörde, gegen die eine Zwischenverfügung ergangen ist.[220] Rz. 84 Die Beschwerde ist zul...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt der Bescheinigung

Rz. 34 Nach Ablauf von vier Wochen ab der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags kann die Behörde die Bescheinigung über die Dienstbarkeit ausstellen (§ 9 Abs. 4 S. 4 GBBerG, § 7 Abs. 2 S. 1 SachenR-DV). Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Unterlagen nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 SachenR-DV beigebracht hat und die Angaben aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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Vorbemerkungen / III. Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO

Rz. 4 Die Vorschriften der ZPO sind i.d.R. nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme in Form der Eintragung einer Zwangshypothek (§ 866 ZPO) handelt und der Beschwerdeführer das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen rügt[4] oder wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Nur soweit die GBO ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einreichung einer Beschwerdeschrift, Abs. 2 S. 1 Alt. 1

Rz. 7 Die Beschwerde kann gem. Abs. 2 S. 1 Alt. 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per Bote, per Post sowie als Telebrief,[13] Fax [14] oder Computerfax [15] eingelegt werden. Soweit die Möglichkeit der Einreichung per Fax oder Computerfax eröffnet ist (z.B. durch Angabe einer Faxnummer), muss das Gericht für die Funktionsfähigkeit des Empfangsgerätes auch nach Dienst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 55 Die Regelung des § 22g UStG richtet sich als Normadressaten und nicht unmittelbar an einzelne Steuerpflichtige (Unternehmer). Sie betrifft vielmehr dem Grunde nach Dritte, die lediglich als sog. Zahlungsdienstleister in einzelne (grenzüberschreitende) Umsätze von anderen Unternehmern im Wege der Zahlungsabwicklung eingebunden werden. Dem Grunde nach hat der Zahlungsdi...mehr

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zfs 01/2024, Keine Glaubhaf... / 2 Aus den Gründen:

II. [10] "Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in Höhe der bislang nicht festgesetzten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG." [11] Die Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall durch die Tätigkeit der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkung, Widerspruch

Rz. 10 Eine Vormerkung kommt in Frage, wenn der Antrag auf Rechtsänderung, ein Widerspruch, wenn er auf Berichtigung gerichtet ist. Eine falsche Bezeichnung des Sicherungsmittels ist unschädlich, wenn klar ist, welche Art von Rechten gesichert werden soll.[18] Es ist zulässig, eine vorläufige Vormerkung nach § 76 GBO einzutragen, wenn der Antrag selbst nur auf die Eintragung...mehr

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zfs 01/2024, Anforderungen ... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Rechtsmittel führt auf die erhobene Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in mehrfacher Hinsicht an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. 1. Zwar ist die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Anschlussrechtsbeschwerde, Abs. 3 i.V.m. § 73 FamFG

Rz. 40 § 73 FamFG Anschlussrechtsbeschwerde Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Tatsächliche Feststellungen und Rechtsausführungen

Rz. 39 Die Begründung muss klar erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Rechtsausführungen aufbauen. Nur so kann das Gericht der Rechtsbeschwerde (BGH) nachprüfen, ob das Gesetz auf den in Betracht kommenden Sachverhalt richtig angewendet worden ist.[97] Eine strenge Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie bei Urteilen im Zivilprozess...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neuer Antrag

Rz. 5 Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angele...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 2. Aufklärungsfehler sowie Planungsfehler des Architekten

Rz. 81 Der Architekt schuldet, bezogen auf den jeweiligen Vertragsgegenstand, eine sachgerechte Lösung.[143] Die Planung des Architekten ist daher regelmäßig mangelhaft, wenn sie gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt, nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist oder mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist. Rz. 82 Die Planung des Architekten ist zunächst dann mang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Fristsetzung

Rz. 68 Mit Zwischenverfügung kann die Beibringung eines Erbscheins aufgegeben werden, dies auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen, wobei aber die vorrangige Auslegungspflicht durch das GBA zu beachten ist.[184] Über eine solche Zwischenverfügung kann das GBA nicht die eigene Auslegungsarbeit wegdelegieren. Rz. 69 Mit einer Zwischenverfügung kann n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 11 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Pap...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abhilfepflicht

Rz. 4 Die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Abhilfeverfahrens von Amts wegen ist für das Grundbuchamt zwingend; unabhängig davon, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers bedarf es nicht. Hiervon zu unterscheiden ist die zu verneinende Frage, ob das Beschwerdegericht im Falle einer fehlenden Abhilfeentscheidung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 75 GBO entspricht § 572 ZPO und § 68 Abs. 1 FamFG und verpflichtet das GBA, einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers im Sinne von § 71 GBO, die es für begründet erachtet, abzuhelfen. Dies dient der zeitnahen Selbstkontrolle und damit der Verfahrensbeschleunigung. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Kosten zu sparen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Form der Abhilfeentscheidung

Rz. 12 Die Entscheidung über die Abhilfe hat durch Beschluss [22] (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der grundsätzlich mit einem vollständigen Rubrum (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und einer Begründung zu versehen (vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG),[23] im Original zu unterzeichnen [24] bzw. bei einer elektronischen Aktenführung zu signieren und gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entscheidung, Wirkung der Beschwerdeeinlegung

Rz. 89 Das Beschwerdegericht entscheidet nach Sach- und Rechtslage und Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung. Änderungen im Tatsächlichen oder ggf. in der Rechtslage sind zu berücksichtigen.[232] Bei zwischenzeitlicher Erledigung des Hindernisses scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde aus.[233] Rz. 90...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Allgemeines zur Antragsvollmacht des Notars – Abs. 2

Rz. 7 1. Die Vorlage eines Antrages beim Grundbuchamt kann erfolgenmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Abhilfeentscheidung

Rz. 14 Die Abhilfe kann darin bestehen, dass in vollem Umfang den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen und die Ausgangsentscheidung geändert wird. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.[31] Für den Rang von Anträgen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, gelten die Ausführungen b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Hauptsachenerledigung

Rz. 63 Die Rechtsbeschwerde kann infolge von Ereignissen, die nach ihrer Einlegung eingetreten sind, gegenstandslos und damit unzulässig werden. Allgemein tritt die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Forts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Arten der Unrichtigkeit

Rz. 29 Abs. 1 gilt sowohl für die ursprüngliche (siehe Rdn 32 ff.) als auch für die nachträgliche Unrichtigkeit (vgl. Rdn 62 ff.) und kann daher sowohl zur Korrektur von Fehlern, die schon bei der Eintragung entstanden sind, als auch von solchen, die sich erst im Nachgang ergeben haben, eingesetzt werden. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu § 53 Abs. 1 GBO, der all...mehr

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§ 9 Prozessuales / VI. Kosten der Streitverkündung

Rz. 55 Der Streithelfer wird gemäß § 101 ZPO so behandelt wie die von ihm unterstützte Partei. Die durch eine Streithilfe verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Lediglich für den...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Anhängiger Rechtsstreit

Rz. 58 Die Streitverkündung kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits möglich, die Klageschrift muss also noch nicht zugestellt sein. Möglich ist die Streitverkündung bis zum Eintritt der Rechtskraft. Es ist daher zulässig, erst in der Rechtsmittelinstanz die Stre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Frist, Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG

Rz. 32 Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde läuft eine Frist von einem Monat (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG). Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§§ 41, 15 FamFG) des angefochtenen Beschlusses. Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 FamFG durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post geschehen. Dem Beteiligten, dessen Willen die Beschwerdeentscheidung nicht ent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtspfleger

Rz. 6 Der Rechtspfleger trifft nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG in Grundbuchsachen – von den genannten Ausnahmen (siehe Rdn 5) abgesehen – alle erstinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere auch in den Fällen der §§ 22, 35 Abs. 1 und 2, 53 und 82a ff. GBO. Gegen seine Entscheidungen ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schuldverhältnis und seine Verdinglichung

Rz. 176 Da es kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gibt,[728] sind sie darauf angewiesen, ihr Rechtsverhältnis untereinander vertraglich zu regeln. Weder aus dem Erbbaurechtsvertrag noch aus sonstigen Rechtsnormen lässt sich eine bspw. Verpflichtung des Grundstückseigentümers zugunsten von Erbbauberechtigten ableiten, g...mehr

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zfs 01/2024, Geschäftsbesor... / 2 Aus den Gründen:

B I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die klägerischen Ansprüche im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Ansprüche aus § 675 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB oder § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ziff. 1) noch aus Bereicherungsrecht (Ziff. 2), culpa in contrahendo (Ziff. 3), Geschäftsführung ohne Auftrag (Ziff. 4...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.11 § 21 Abs. 2

Rz. 27 Nach § 21 Abs. 2 handelt der Auftraggeber ordnungswidrig, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 20 MiLoG das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt o...mehr

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Jansen, SGG § 142 Beschlüsse / 2.2.1.2 Beschlüsse, die über einen Rechtsbehelf entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2

Rz. 8 Nach der bis 1.1.2002 geltenden Fassung des Abs. 2 waren Beschlüsse zu begründen, "wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden". Der neu gefasste Abs. 2, der statt des bisherigen Begriffs "Rechtsmittel" den weiteren Begriff "Rechtsbehelf" verwendet, erweitert in Anlehnung an § 122 VwGO die Begründungspflicht, denn eine B...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 2.3.4 Rechtsmittel

2.3.4.1 Im Fall alleiniger Ergänzung im Kostenpunkt Rz. 19 § 140 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auch die Kostenentscheidung, die durch Beschluss im Ergänzungsverfahren ergeht, nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. auch § 144 Abs. 4). Ist die Entscheidung in der Hauptsache bereits bindend geworden, kann der Ergänzungsbeschluss über den Kostenpunkt nich...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.7 Rechtsmittel

Rz. 16 Nach allgemeiner Meinung sind Einwendungen gegen die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss geltend zu machen (vgl. z. B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 138 Rn. 5; Kopp/Schenke, § 118 Rn. 12; Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 118 Rn. 33; a. A. Bay VGH, Beschluss v. 6.12.2004, 1 C 03.2374 = NvwZ-RR 2006...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 2.4.4 Rechtsmittel, Wirkung

Rz. 17 Trotz eines an sich breiten Anwendungsbereichs wird offenbar nur äußerst zurückhaltend von § 130 Abs. 2 Gebrauch gemacht. Dies wird vor allem daran liegen, dass das Zwischenurteil nach Abs. 2 die Instanz nicht abschließt und es nach ganz h. M. weder der (formellen) Rechtskraft fähig noch rechtsmittelfähig ist (vgl. BSG, Beschluss v. 19.9.2007, B 9/9a SB 49/06, mit zus...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.7.3.2 Entscheidung/Rechtsmittel

Rz. 49 Während bei der reinen Anfechtungsklage dem Begehren des Klägers mit der Aufhebung des ihn belastenden und seine Rechte verletzenden Verwaltungsakts auf der Grundlage des nur teilweise aufgeklärten Sachverhalts in vollem Umfang stattgegeben wird, so dass insofern kein entscheidungsbedürftiger Reststreitstoff verbleibt (vgl. BVerwGE 107 S. 128; Gerhardt, in: Schoch/Sch...mehr

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Jansen, SGG § 141 Materiell... / 2.1.2.1 Formelle Rechtskraft

Rz. 5 Begriff Die formelle, äußere Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil für dasselbe Verfahren unabänderlich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 322 Rn. 1). Sie wird in dem gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 705 ZPO geregelt. § 705 ZPO ist mit dem Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) zum 1.1.2005 geändert worden, ferner ist mit § 178a SGG ...mehr

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Jansen, SGG § 139 Unrichtig... / 2.2.3 Rechtsmittel

Rz. 10 Der Berichtungsbeschluss und der die Berichtigung ablehnende Beschluss sind nach § 139 Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar. Die ganz h.M lässt aber unter einschränkender Auslegung des § 139 Abs. 2 Satz 2 eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zu, wenn dieses den Antrag als unzulässig abgewiesen hat oder wenn ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. B...mehr

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Jansen, SGG § 142 Beschlüsse / 2.2.1.1 Beschlüsse, gegen die ein Rechtsmittel gegeben ist, § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

Rz. 5 Beschlüsse des Sozialgerichts und des Kammervorsitzenden sind gemäß § 172 mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. § 172 Abs. 2 nimmt von der Beschwerdefähigkeit prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahre...mehr

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Jansen, SGG § 142 Beschlüsse / 2.2.2 Form der Begründung

Rz. 10 Aus der Begründungspflicht, aber auch aus dem Erfordernis der Zustellung (§ 133 Satz 2, § 142 Abs. 1, § 132 Satz 2 i. V. m. § 135) folgt, dass ein Beschluss, der der Begründungspflicht unterliegt, auch dann schriftlich (ggf. zum Sitzungsprotokoll diktiert) abgefasst werden muss, wenn er in der mündlichen Verhandlung ergangen und mündlich verkündet worden ist (vgl. Kop...mehr

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Jansen, SGG § 141 Materiell... / 2.1.6 Prozessuale Durchbrechung und Beseitigung der Rechtskraft

Rz. 38 Eine Beseitigung der Rechtskraft ist durch die Wiederaufnahme nach §§ 179 ff. und die Wiedereinsetzung nach § 67, welche zur rückwirkenden Beseitigung der bereits eingetretenen Rechtskraft führt (vgl. Rennert, in: Eyermann, § 121 Rn. 50; § 141 Rn. 21; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 141 Rn. 21; nach Zeihe wird das Urteil dagegen so angesehen, als sei die ...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstands unbeschieden lässt, ist fehlerhaft, es verstößt gegen § 123 (vgl. dazu Rz. 7 zu § 123). Ein derart fehlerhaftes Urteil kann grundsätzlich mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Bei einer bestimmten Art des Zustandekommens des Fehlers ist j...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.8 Bindungswirkung fehlerhafter Berichtigungsbeschlüsse

Rz. 17 Der Beschluss, mit dem der Vorsitzende die Berichtigung des Tenors ausgesprochen hat, ist nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BGH, NJW 1985 S. 742, 743). Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist dieser auch für das Berufungs- oder Revisionsgericht grundsätzlich bindend (vgl. BGH, Urteil v. 10.3.1983, III ZR 135/82, BG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 4 Rechtsschutz

Rz. 12 Gegen die Anordnung der Einnahme des Augenscheins sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] statthaft. Ist die Beschwer nach der Durchführung der Augenscheinseinnahme abgeschlossen, kann der Rechtsbehelf als Fortsetzungsfeststellungsrechtsbehelf fortgeführt werden[3], um so zu verhindern, dass das Beweisergebnis im Besteuerungsverfahren...mehr

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Jansen, SGG § 141 Materiell... / 2.1.1 Begriff

Rz. 3 Die materielle ("innere") Rechtskraft bedeutet, dass die Beteiligten und die Gerichte an den Urteilspruch gebunden sind und jedenfalls eine abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand ausgeschlossen ist. Sie sichert die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung (BVerfGE 47 S. 146, 161). Die Rechtskraft ist Ausfluss des Rec...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 2.2.1 Erhobener Anspruch/Kostenpunkt/Rechtsmittelzulassung

Rz. 4 Wegen des Begriffs des Anspruchs ist zunächst auf die Rn. 3 bis 5 zu § 123 zu verweisen. Anspruch in § 140 ist der prozessuale Anspruch (vgl. BGH, MDR 1996 S. 1061). Die VwGO spricht in § 120 VwGO von einem "gestellten Antrag". Es muss sich also nicht um einen materiellen Anspruch i. S.e. Forderung handeln. Als übergangen kommen deshalb z. B. auch Anträge auf Zwischenf...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 3.2.2.2 Rechtsmittelverzicht

Rz. 22 Der Verzicht auf Rechtsmittel ist eine auslegungsfähige Prozesshandlung, die nicht widerrufbar und bedingungsfeindlich ist. Innerprozessuale Bedingungen, z. B. Verzicht für den Fall des Obsiegens, werden im Rahmen des § 313a Abs. 2 ZPO aber zugelassen (vgl. z. B. Saenger, in: Hk-ZPO, § 313a Rn. 8). Ein Schriftformerfordernis besteht nicht. Wenn der Rechtsmittelverzich...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.6 Wirkung

Rz. 15 Mit der Berichtigung, also dem Erlass des Berichtigungsbeschlusses (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 118 Rn. 7), tritt die berichtigte Fassung des Urteils an die Stelle der bisherigen. Diese Wirkung tritt nach allgemeiner Meinung ex tunc ein, die Berichtigung wirkt also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils (§§ 132, 133) zurück (vgl. Keller, i...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.2.3 Berichtigungsfähige Teile des Urteils

Rz. 6 Die Unrichtigkeit kann sich auf alle Teile des Urteils beziehen (wegen der Berichtigung eines Leitsatzes zu einem Beschluss des BVerfG vgl. Stricker, NJW 1996 S. 440). Berichtigt werden kann nach § 138 daher insbesondere auch die Entscheidungsformel einschließlich der Kostenentscheidung und des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulassung. Rz. 6a Versehentliche Unvollständ...mehr