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AGS 04/2026, Zeitschriften aktuell

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Rechtsanwalt Norbert Schneider, KostBRÄG 2025 und Übergangsfälle zum RVG, ZAP 2025, 1195

In dem am 1.6.2025 in Kraft getretenen KostBRÄG 2025 sind die Anwaltsgebühren angehoben worden. Außerdem hat dieses Gesetz einige Gebührentatbestände neu geregelt. Für den Praktiker stellt sich deshalb die Frage, ab wann diese Neuregelungen gelten. Dies ist der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 RVG zu entnehmen, nach der grds. das RVG in der bisherigen Fassung anzuwenden ist, wenn dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung – hier vor dem 1.6.2025 – erteilt worden ist. Trotz dieser recht eindeutigen Übergangsregelung stellt sich in einer Vielzahl von Angelegenheiten die Frage, ob die Neufassung des RVG oder die bisherige Fassung des RVG einschlägig ist. Schneider behandelt diese übergangsrechtlichen Probleme anhand einer alphabetischen Aufzählung, die die Stichworte von der "Abgabe eines Verfahrens" bis zum "Straf- und Bußgeldverfahren" erfasst.

Relativ häufig stellt sich in der Praxis die Frage, wie bei der in verschiedenen Vorschriften des RVG angeordneten Gebührenanrechnungen zu verfahren ist. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass jede Angelegenheit für sich nach dem für sie jeweils geltenden Gebührenrecht abzurechnen ist, wobei jeweils nach § 60 Abs. 1 RVG auf den Tag der Auftragserteilung bzw. auf den Tag der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts abzustellen sei. Bei der Durchführung der Anrechnung müsse man zwei Grundsätze beachten. Wie anzurechnen sei, bestimme sich nach dem Recht der Angelegenheit, in der angerechnet werde. Dies sei für das KostBRÄG 2025 relativ unproblematisch, weil sich mit Ausnahme der Klarstellung in § 15a Abs. 2 RVG keine Änderungen insoweit ergeben hä...

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