Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2026, Folgen der Ausz... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die beteiligten Ehegatten haben am 2011 geheiratet. Sie leben seit November 2017 – Auszug des Antragsgegners – getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 2.9.2021 zugestellt. [2] In der gesetzlichen Ehezeit vom … 2011 bis zum … 2021 hat die Antragstellerin Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, in einer berufsständischen Vers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur H...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.3 Ausgewählte Einzelfälle zur Unternehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Vorsteuerabzugsberechtigung

Rz. 43 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen: Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft hat der BFH mit seinem Urteil vom 06.06.2002 (BStBl II 2003, 36) seine bis dahin vertretene Organverwaltertheorie aufgegeben. Unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.1 Vorlagepflicht vor dem 1.1.2025 (Abs. 3 S. 5 a. F.)

Rz. 104 Nach Abs. 3 S. 5 alter Fassung soll die Finanzbehörde die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation bis zum 31.12.2024[1] nur dann verlangen, wenn diese zur Durchführung einer Außenprüfung benötigt wird. Auch die Beantragung eines Verständigungsverfahrens nach § 89a AO kann die Vorlage rechtfertigen. Das Vorlageverlangen der Finanzbehörde ist eine Ermessensentscheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.6.3 Vorlagefrist (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 107 Nach § 90 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AO ist die Dokumentation für gewöhnliche Geschäftsvorfälle nach Abs. 3 Satz 2 innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anordnung einer Außenordnung oder nach Anforderung durch die Finanzbehörde zu erfüllen. Die mit Wirkung zum 1.1.2025 vorgenommene Halbierung und Vereinheitlichung der Vorlagefrist folgt dem Ziel einer beschleunigten Auß...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4.1 ESRS G1-4 – Korruptions- oder Bestechungsfälle

Rz. 47 Die Angabepflicht ESRS G1-4 umfasst – sofern wesentlich – Informationen hinsichtlich Fällen von Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums (ESRS G1.22). ESRS G1-4 stellt somit u. a. ein quantitatives Ergänzungsstück zu den in ESRS G1-3 dargelegten Informationen zu Verfahren der Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung dar. Die Angabepfli...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 1.7 Verletzung des Einsichtsrechts

Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht den darauf folgenden Verwaltungsakt (schlicht) rechtswidrig ohne Heilungsmöglichkeit nach § 41 SGB X. Der Fehler ist beachtlich nach § 42 SGB X. Widerspruch und Klage wegen dieses Verfahrensfehlers können aber nur zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung erhoben werden.[1]mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 62a Haftung... / 2.3 Anwendung von § 34a Abs. 2 (Abs. 3)

Rz. 13 Nach Abs. 3 gilt § 34a Abs. 2 entsprechend. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 verjährt der Ersatzanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 SGB X festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbar ist der Erstattungsbescheid, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Soweit g...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 63 Bußgeldv... / 2.2.4 § 63 Abs. 1 Nr. 4

Rz. 13 Die Nr. 4 des § 63 Abs. 1 sanktioniert umfassend die Auskunftspflichten Dritter. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Tr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3 Grunderwerbsteuer und Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst liegen, aber auch in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sein. Dementsprechend können im Rahmen des Festsetz...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 109 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022, 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Rechtsmittel

Rz. 19 Gegen die Ersetzung oder gegen die Verweigerung der Ersetzung kann jeder, der nach § 51 BeurkG eine Ausfertigung zu fordern berechtigt wäre, nach § 54 BeurkG Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger die Ersetzung vorgenommen oder verweigert hat (§ 11 Abs. 1 RPflG). Ausfertigungen von Ersatzurkunden können be...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 54 Rechtsmittel

Gesetzestext (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. (2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Über die Be...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Kosten und Rechtsmittel

Rz. 41 Die Kosten für die Beurkundung im Verfahren nach §§ 16a ff. BeurkG sind anhand der allgemeinen Bestimmungen des GNotKG (§§ 85 ff.) zu ermitteln. Gemäß Nummer 32016 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses wird für die Nutzung des Videokommunikationssystems nach § 78p BNotO eine Pauschale i.H.v. 25 EUR erhoben. Gegen die Ablehnung der Beurkundung mittels Videokommunikation finde...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 § 54 BeurkG gewährt die Beschwerde in folgenden Fällen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Vollstreckung aus Urkunden deutscher Notare im Ausland

Rz. 97 Im Inland kann aus Urkunden deutscher Notare nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden (zur Vollstreckung aus ausländischen notariellen Urkunden im Inland vgl. Rdn 77). Das deutsche Recht stellt danach ausländische vollstreckbare Urkunden ausländischen Gerichtsentscheidungen nicht gleich. In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das anders. Rz. 98 N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine inhaltliche Überprüfung durch eine übergeordnete Instanz mit konkreter Weisungsbefugnis ist dem Wesen der notariellen Rechtspflegetätigkeit an sich fremd. Der Notar trifft als Organ der vorsorgenden Rechtspflege im Rahmen seiner Beratungs- und Beurkundungstätigkeit "Entscheidungen", die seinem gestalterischen Ermessen überlassen sind. An die Stelle der Korrektur t...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Probleme bei der Anwendung der FamFG-Vorschriften

Rz. 13 Durch Art. 26 FGG-Reformgesetz wurde § 54 BeurkG an die Vorschriften über die Beschwerde nach dem FamFG angepasst. Hinter dieser "Anpassung der Gesetzesbezeichnung"[48] verbirgt sich der Verweis auf die Neuregelung des Beschwerdeverfahrens. Lediglich die spezielle Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 S. 2 ist unberührt geblieben. Eine vergleichbare Anpassung des § 15 Abs...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Beschaffung der Genehmigungen

Rz. 6 Die erforderlichen Genehmigungen sind von den Beteiligten grundsätzlich selbst zu beantragen. Zumeist sind die Beteiligten jedoch nicht in der Lage, den Vollzug zu übernehmen, und erwarten, dass der Notar die erforderlichen Genehmigungen einholt. Ist der Notar dazu nicht bereit, muss er die Beteiligten spätestens bei der Beurkundung darauf hinweisen. Erfolgt ein Vollzu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXIX. Vorkaufsrechte

Rz. 68 Auf die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss der Notar bei der Beurkundung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 20 BeurkG hinweisen (vgl. § 20 BeurkG Rdn 1). § 18 BeurkG regelt die Pflicht des Notars zum Hinweis darauf, dass für die Eintragung im Grundbuch ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Vollzug durch Antragstellung

Rz. 5 Von der in § 53 BeurkG vorgeschriebenen Vollzugstätigkeit durch Einreichung der Urkunden muss die Stellung eines Antrags auf Eintragung im Grundbuch oder Eintragung in sonstigen öffentlichen Registern unterschieden werden. § 53 BeurkG verpflichtet den Notar nicht zur Antragstellung, sondern lediglich zur Einreichung der Urkunden. Kommt er dieser Verpflichtung nach, wir...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO (Abs. 5)

Rz. 50 Nach § 15 Abs. 2 BNotO findet gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geric...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Genehmigungsverfahren

Rz. 87 Die Einleitung des Genehmigungsverfahrens setzt keinen förmlichen Antrag voraus. Insofern fällt die Übermittlung durch den Notar auch nicht unter § 14b Abs. 1 FamFG.[205] Für die Erteilung der Genehmigung ist nur erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter mit einem entsprechenden Ersuchen an das Betreuungs- bzw. Familiengericht herangetreten ist, aus dem sich entneh...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Beachtung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur

Rz. 195 Der Notar hat bei der Aufstellung der Kostenberechnung die vorhandene Rechtsprechung (LG, OLG und BGH) sowie ggf. die vorhandene Kommentarliteratur zu berücksichtigen. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 BNotO) setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefest...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vornahmepflicht

Rz. 1 § 4 BeurkG regelt die Pflicht, mittelbar aber auch umgekehrt die Berechtigung des Notars, eine Beurkundung abzulehnen.[1] Die Vorschrift steht im Spannungsverhältnis zum Urkundsgewährleistungsanspruch des Bürgers. Die Übernahme einer Urkundstätigkeit steht grundsätzlich nämlich nicht im Belieben des Notars. Vielmehr darf nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO die Urkundstätigkeit...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Änderung von Urkunden war vor der Einfügung des § 44a BeurkG durch das 3. Gesetz zur Änderung der BNotO nicht beurkundungsverfahrensrechtlich, sondern lediglich dienstrechtlich in § 30 DONot a.F. geregelt. Mit der Verankerung des Änderungsverfahrens im BeurkG hat der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Durch das Inkrafttreten von Art. 2 N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Rückwirkende Geltung

Rz. 2 Das BeurkG hat sich grds. keine rückwirkende Kraft beigemessen. Die Notwendigkeit, Formvorschriften des Gesetzes auch auf die Vergangenheit zurückzubeziehen, ergibt sich aber bei der Behandlung der Urkunden sowie der Erteilung von Ausfertigungen. Für die diesbezüglichen Vorschriften (einschließlich der Regelung zum statthaften Rechtsmittel, § 54 BeurkG) ordnet Abs. 1 S...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIII. Grundstücksverkehrsgenehmigung (GrdstVG)

Rz. 25 Den Vorschriften des GrdstVG [65] unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann (Begriffsbestimmungen in § 1 GrdstVG). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, eine entsprechende tatsächliche Nutzung ist nicht erfor...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Ablauf des Verfahrens nach dem FamFG

Rz. 17 Die Beschwerde ist nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Beschwerden nach § 54 BeurkG (oder § 15 Abs. 2 BNotO) müssen also bei dem Notar eingelegt werden, der die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt hat. Hierauf hat der Notar hinzuweisen. Einen Problemfall stellte die fälschlich bei dem Beschwerdegericht eingelegte Besch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Empfangsberechtigte

Rz. 58 Empfangsberechtigte sind diejenigen, an die die verwahrten Gelder zur Auszahlung kommen sollen. Bei einem Kaufvertrag ist dies zumeist der Verkäufer. Empfänger können aber auch abzulösende Gläubiger und sonstige Personen sein, an die der Zahlungsanspruch beispielsweise abgetreten wurde. Rz. 59 Sind mehrere Verkäufer vorhanden, empfehlen sich dringend klarstellende Anga...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zweck des Abs. 2

Rz. 10 Abs. 2 stellt zunächst klar, dass auch nach Abschluss der Niederschrift noch Änderungen möglich sind. Insoweit gilt die Vorschrift für die Beurkundung von Willenserklärungen ebenso wie für die Tatsachenbeurkundung.[38] Die in Abs. 2 geregelte Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Änderungssituationen ist allerdings auf die Beurkundung von Willenserklärungen z...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 37 Ausländer, Rechtsschutz, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe [Rdn 449]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 103 Soldaten, Disziplinarverfahren, Rechtsmittel [Rdn 1173]

Rdn 1174 1.a) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist grds. die Beschwerde an das BVerwG zulässig (§ 119 Abs. 1 S. 1 WDO). Rdn 1175 Nach § 119 Abs. Abs. 1 S. 2 WDO unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde nur, soweit sie diemehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 13 BtM-Verfahren, Zurückstellung, Rechtsmittel [Rdn 191]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 13 Gerichts- und Verfahrenskosten, Kostenverteilung bei wechselseitigen Rechtsmitteln [Rdn 175]

Rdn 176 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 98. Rdn 177 1.a) Wird sowohl von der StA als auch vom Angeklagten Berufung eingelegt und werden vom Berufungsgericht die Kosten der durch die Berufung der StA entstandenen Kosten der Staatskasse, die durch die Berufung des Angeklagten verursachten Kosten dagegen diesem auferl...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 94 Rechtsanwälte, Haftung, Pflichten [Rdn 1072]

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Teil E: Register / 26 Fahreignungsregister, Rechtsschutz [Rdn 390]

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Teil D: Daten / 26 Daten, Rechtsschutz, Allgemeines [Rdn 241]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 58 Internationale Vollstreckung, Vollstreckung im Ausland [Rdn 712]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 35 Ausländer, Rechtsschutz, Allgemeines [Rdn 427]

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Vorwort

Sie halten als Verteidiger/Rechtsanwalt[1] mit diesem Werk ein "Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge" in den Händen und fragen sich vielleicht dann doch: Strafrechtliche Nachsorge? Was ist das? Nun, wer sich intensiv mit Strafverteidigung befasst, weiß bzw. kann an vielen Stellen in Rechtsprechung oder Literatur lesen: Der Verteidiger ist nicht Vertreter, sondern Beist...mehr

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Teil C: Vollzug / 49 Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 522]

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Teil D: Daten / 32 Daten, Rechtsschutz, verwaltungsgerichtliche Klage [Rdn 298]

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Teil C: Vollzug / 73 Strafvollzug, Jugendliche, Rechtsschutz [Rdn 860]

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Teil D: Daten / 28 Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO [Rdn 256]

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Teil D: Daten / 30 Daten, Rechtsschutz, Beschwerde [Rdn 276]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 29 Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG [Rdn 427]

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