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FF 06/2026, Folgen der Auszahlung eines Versorgungsanrec ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Die beteiligten Ehegatten haben am 2011 geheiratet. Sie leben seit November 2017 – Auszug des Antragsgegners – getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 2.9.2021 zugestellt.

[2] In der gesetzlichen Ehezeit vom … 2011 bis zum … 2021 hat die Antragstellerin Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, in einer berufsständischen Versorgung – Versorgungswerk der Steuerberater – sowie aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der R. erworben. Der Antragsgegner hat ausschließlich ein Versorgungsanrecht bei dem Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg erworben.

[3] Die R. hat über das Anrecht der Antragstellerin zunächst Auskunft erteilt mit Schreiben vom 19.10.2021. Den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts hat sie hierin auf 15.931,98 EUR beziffert, den Ausgleichswert auf 7.865,99 EUR. Mit Schreiben vom 29.3.2023 hat die R. eine Neuberechnung übersandt, danach beläuft sich der Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts auf 15.708,85 EUR; der Ausgleichswert sei auf 7.754,43 EUR zu bestimmen.

[4] Mit Verbundbeschluss vom 27.6.2025 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Mannheim die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 371.312,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung verpflichtet. Hinsichtlich des bei der R. bestehenden Versorgungsanrechts hat es im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.754,43 EUR übertragen. Hinsichtlich der Scheidung ist der Beschluss rechtskräftig seit 29.7.2025. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27.6.2025, der R. am 9.7.2025 zugestellt.

[5] Mit Schreiben v...

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