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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / d) Beachtung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur

Jan-Herbert Wentzel, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 195

Der Notar hat bei der Aufstellung der Kostenberechnung die vorhandene Rechtsprechung (LG, OLG und BGH) sowie ggf. die vorhandene Kommentarliteratur zu berücksichtigen. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 BNotO) setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefestigten Rechtsprechung offensichtlich zuwiderläuft.[201] Der Notar entscheidet zwar in sachlicher Unabhängigkeit (§ 1 BNotO) auch über die Berechnung der ihm zustehenden Kosten. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 BNotO) setzt dem aber Grenzen. Das Ansehen des Amts leidet Schaden, wenn der Notar eine Gebührenpraxis betreibt, die vor den zuständigen Gerichten keinen Bestand hat. Die Kostenbelastung der Urkundsbeteiligten hängt dann davon ab, ob diese, sachkundig beraten, auf die Abweichung aufmerksam werden und ein Rechtsmittel einlegen. Die damit verbundene tatsächliche Ungleichbelastung widerspricht dem mit dem Notaramt verbundenen Fürsorgegedanken.[202] Verstößt der Notar dagegen, liegt darin ein Dienstvergehen.[203]

Die Einhaltung dieser Dienstpflicht ist deshalb ebenfalls Gegenstand der Kostenprüfung.

[201] BGH v. 25.11.1996 – NotZ 48/95, BGHZ 134, 137; BGH v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18 – ZNotP 2020, 180 und OLG Stuttgart v. 9.3.2018 – 1 Not 2/17 –, zum schematischen Ansatz des vollen Kaufpreises als Gegenstandswert gem. § 30 Abs. 2 KostO der Betreuungsgebühren gem. § 147 Abs. 2 KostO, der damit in offenkundigem Widerspruch zum damals eindeutigen Standpunkt der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur stand und deshalb rechtswidrig war.
[202] BGH v. 25.11.1996 – NotZ 48/95, BGHZ 134, 137.
[203] OLG Stuttgart v. 9.3.2018 – 1 Not 2/17 –; OLG Köln v. 21.6.2000 – 2 X (Not) ...

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