Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts wegen zu tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Antrag

Rz. 12 Eine Tatbestandsberichtigung erfolgt anders als eine Berichtigung nach § 107FGO nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte i. S. d. § 57 FGO. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim BFH ist der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO zu beachten.[1] Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss substantiiert sein und damit die konkreten Unrichtigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Berichtigungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 14 Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer gerichtlichen Entscheidung sind jederzeit, auch nach Rechtskraft oder Einlegung der Revision, zu berichtigen.[1] Enthält die gerichtliche Entscheidung eine solche Unrichtigkeit, berichtigt das Gericht von Amts wegen. Die Berichtigung ist weder antrags- noch fristgebunden.[2] Entdeckt das Gericht ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Wirksamwerden sind Urteile für das Gericht gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 318 ZPO bindend. Die Bindungswirkung beginnt mit Verkündung oder Zustellung des Urteils. Die §§ 107-109 FGO befreien das Gericht danach nur sehr eingeschränkt von dieser innerprozessualen Bindungswirkung seiner Entscheidung und ermöglichen nur ausnahmsweise die Berichtigung von Fehlern b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Schreib,- Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)

Rz. 5 Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssen vom Gericht berichtigt werden. Die in § 107 FGO verwendeten Begriffe, insbesondere der "offenbaren Unrichtigkeit" entspricht im Wesentlichen denen des § 129 AO. [1] Danach setzt z. B. ein Rechenfehler einen Fehler bei der Lösung einer rein rechnerischen Aufgabe voraus; ein Fehler beim Ansatz der in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Übergehen eines Antrags

Rz. 4 Eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein "nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag", d. h. ein im Tatbestand des Urteils gem. § 105 Abs. 3 S. 1 FGO erfasster prozessualer Anspruch, der ein bestimmtes Klagebegehren erkennen lässt, ganz oder teilweise vom Gericht übergangen, d. h. versehentlich nicht berücksichtigt worden is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 108 FGO durchbricht ebenso wie § 107 FGO die Bindungswirkung einer finanzgerichtlichen Entscheidung.[1] Die Vorschrift ermöglicht es den Beteiligten, eine Berichtigung des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu erreichen. Nach § 108 Abs. 1 FGO können andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand des Urteils vom Gericht berichtigt werden, wenn ein Bete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Entscheidung durch das Gericht

Rz. 14 Über den Ergänzungsantrag ist in der gleichen Form zu entscheiden, in der die Entscheidung getroffen wurde, deren Ergänzung beantragt ist.[1] Bei der Ergänzung eines Urteils wird daher über den Ergänzungsantrag durch Urteil entschieden, das entsprechend § 109 Abs. 2 S. 2 FGO nicht den gesamten Streit wieder aufnimmt, sondern sich nur mit dem übergangenen Antrag bzw. d...mehr

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Sauer, SGB II § 5 Verhältni... / 2.3 Antragsbefugnis nach Abs. 3

Rz. 14 Abs. 3 bezieht sich auf jegliche Leistung, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft beanspruchen könnten oder die sie ohne Rechtsanspruch erhalten könnten. Anträge auf Leistungen sind nicht auf den in Abs. 1 bestimmten Rechtsrahmen beschränkt. Es sind auch diejenigen Leistungen eingeschlossen, die ohne Auswirkungen auf den Bezug...mehr

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Sauer, SGB II § 43 Aufrechnung / 2.5 Erklärung der Aufrechnung (Abs. 4)

Rz. 31 Nach Abs. 4 Satz 1 ist die Aufrechnung gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (zum Streitstand vor der Gesetzesänderung zum 1.8.2016 vgl. Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 43 Rz. 30). Die Aufrechnungserklärung hat dabei den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts (BSG, Beschluss v. 26.11.2025, B 4 AS 12/25 R). Der Verw...mehr

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Sauer, SGB II § 5 Verhältni... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (zum 6.8.2004, BGBl. I S. 2014) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und a...mehr

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Sauer, SGB II § 31b Beginn ... / 2.1 Minderung des Auszahlungsanspruchs

Rz. 11 Abs. 1 Satz 1 regelt weiterhin ausdrücklich den Beginn der Rechtsfolgen wegen einer Pflichtverletzung nach § 31, die in § 31a geregelt ist. Die Vorschrift bestimmt in Abs. 2 dagegen seit dem 1.7.2026 nicht mehr die gestaffelte Dauer der Leistungsminderung in Monaten. Die Vorschrift gilt nicht für Meldeversäumnisse nach § 32, dort wird die Dauer der Leistungsminderung ...mehr

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Sauer, SGB II § 65a Übergan... / 2.4 Verwendung des Begriffs Grundsicherungsgeld

Rz. 24 Die Ersetzung des Begriffs des früheren Bürgergeldes durch das Grundsicherungsgeld gilt ab dem 1.7.2026 (vgl. die Änderung des § 19 durch das 13. SGB II-ÄndG). Abs. 4 ist auf Beschlussvorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales in § 65a eingefügt worden. Rz. 25 Für die Anpassung der Anträge, IT-Verfahren, Bescheide sowie weiterer Formulare und Schriftstücke usw. ...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.3.3 Erstausstattung mit Bekleidung

Rz. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sieht Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung, auch Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt vor. Davon werden Ersatzbeschaffungen nicht erfasst. Leistungen zur Erstausstattung mit Bekleidung kommen aber neben der Erstausstattung selbst auch in vergleichbaren Lebenslagen in Betracht (wie auch bei der Erstausstattung für die Wohnun...mehr

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Sauer, SGB II § 40 Anwendun... / 2.1.6 Rechtsschutz (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Gegen einen belastenden Bescheid des Trägers der Grundsicherung ist der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage zulässig. Der Bescheid des Grundsicherungsträgers hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Zu einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gehört auch die Belehrung über die bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften. Dies gilt im Verwalt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 31a Rechtsf... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fürsorgepflicht / 3.3 Beitragsberechnung

Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Lohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren auch verpflichtet, ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muss dabei u. U. mitwirken, weil er der eigentli...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Rechtsmittel

Rz. 31 Der Beschluss bzw. Teilbeschluss des Arbeitsgerichts ist mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht anfechtbar (§§ 87, 80 Abs. 2, 4 Abs. 2 ArbGG; § 301 ZPO). Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 396 AO: Verfahrensbeschle... / 1. Qualität der Vorfragen

Für Irritation sorgt bereits die Andeutung des BGH, dass das Fehlen "schwieriger" steuerlicher Vorfragen und andererseits das Vorliegen einschlägiger Senatsrechtsprechung einer Anwendung des § 396 AO entgegenstehe. Auf tatbestandlicher Ebene lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine solche Eingrenzung nicht entnehmen. Vielmehr wird von § 396 Abs. 1 AO jede denkbare steuerliche Vor...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Pfändungsschutz von Bürgergeld / Hintergrund

Der Kläger war Geschäftsführer einer UG und wurde für deren Steuerschulden in Haftung genommen. Das Finanzamt pfändete bei der Bank des Klägers alle gegenwärtig und künftig gegen diese zustehenden Ansprüche. Nach der Drittschuldnererklärung der Bank ließ der Kläger sein Konto zunächst in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen. Auf dieses Konto zahlte die Bundesagentur f...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.3 Rechtsbehelfe

Rz. 78 Gegen den Vorauszahlungsbescheid, den Anpassungsbescheid und gegen den eine Herabsetzung ablehnenden Bescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).[1] Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vorauszahlungsbescheid mit dem ESt-Bescheid in einer Urkunde verbunden ist (Rz. 73). Die Anfechtung des ESt-Bescheids ist daher keine Anfechtung auch des Vorauszahlungs...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.3.3 Vorauszahlungen bei Einkünften aus Mitunternehmerschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften

Rz. 68 Die geschilderten Grundsätze zur Feststellung und Anpassung von Vorauszahlungen gelten auch insoweit, als der Stpfl. positive oder negative Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft bezieht. Zuständig für die Festsetzung und Bemessung der Vorauszahlungen ist das für den Mitunternehmer zuständige FA (Wohnsitz-FA), nicht das Betriebs-FA. Insbesondere hat das Betriebs-FA ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 5/2026, Rechtsmittelfrist: Schriftsatzübermittlung an das beBPO

(BAG, Beschl. v. 4.3.2026 – 5 AZB 26/25) • Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt. ZAP F., S. 316–316mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Betriebsprüfung: So prüft d... / 6 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung eines Bußgeldes durch die Verwaltungsbehörde (Hauptzollamt) hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen. Bei Geld- oder Freiheitsstrafen gelten die den jeweiligen Entscheidungen zu entnehmenden Rechtsmittelbelehrungen. Praxis-Tipp Rechtsmittel richtig einlegen Arbeitgeber sollte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.4.4 Vertragswidriger Gebrauch, Störung des Hausfriedens

Rz. 24 Die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters kann zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Umgekehrt kann auch die Nutzung von Räumen, die als "Lager- und Abstellraum" vermietet worden sind, dauerhaft als Wohnung eine – nach Abmahnung sogar fristlose – Kündigung rechtfertigen (AG Bielefeld, Urteil v. 28.3. 2017, 407 C 111/16, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG)

Rz. 13 Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Auch in § 15 UStG 1951 sowie in § 21 UStG 1967 war die Umsatzausgleichsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer ausgestaltet. Rz. 14 Die inländische USt wird auch als allgemeine Verbrauchsteuer bezeichnet, weil sie ihrem Zweck nach den Endverbrauch von Waren und die Inanspruchnahme von sons...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Rechtsbehelfe

1. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid Rz. 90 [Autor/Stand] Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Einheitswertbescheid beruht. Daraus ergibt sich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Statthafte Rechtsbehelfe

Rz. 93 [Autor/Stand] Gegen den Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.[2] Er muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.[3] Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch[4] eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Die bisher eben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsbehelf bei Verstoß gegen eine Übergangregel

Rz. 18 [Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Einheitswert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch [2] und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage [3] gegen die Einheitswertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderten Bescheid über die Billigkei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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AGS 05/2026, Angelegenheite... / III. Insbesondere: Einlegung von Rechtsmitteln (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG)

Strafverfahrensrechtlichen Bezug im Katalog des § 19 Abs. 1 S. 2 RVG hat vor allem die Nr. 10, die die Einlegung von Rechtsmitteln regelt. Danach wird in Straf- und Bußgeldsachen die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs grds. noch durch die Verfahrensgebühr der (Vor-)Instanz abgegolten.[4] 1. Persönlicher Geltungsbereich Die Nr. 10 gilt für alle i...mehr

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Einführung BewG / II. Kritische Würdigung und an das BVerfG gerichtete Rechtsbehelfe

Rz. 353 [Autor/Stand] Leider hat der Gesetzgeber einmal mehr die Chance vertan, auf die speziellen Steuerverschonungen (insb. der §§ 13a, 13b, 13c, 28 und 28a ErbStG) zu verzichten und stattdessen einen für sämtliche Steuerpflichtige flachen Steuertarif einzuführen.[2] Vielmehr richtete er (erneut) sein Hauptaugenmerk auf die Verschonung des (Betriebs-)Vermögens von sog. Fam...mehr

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ZErb 05/2026, Die stiftungs... / 3. Genehmigungsbeschluss und Rechtsmittel

Hat das Betreuungsgericht nun seine Ermittlungen durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pflichtteilsverzichtsvertrag ebenso wie die stiftungsrechtliche Lösung wirksam sind und dem Wunsch bzw. mutmaßlichen Willen des Betreuten entsprechen, hat es die Genehmigung zu erteilen, andernfalls zu versagen. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 38 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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AGS 05/2026, Angelegenheite... / 2. Sachlicher Geltungsbereich

Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG muss das Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Das ist bei Berufung und Revision nach §§ 314, 341 StPO grds. immer der Fall.[13] Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise auch die Einlegung beim Rechtsmittelgericht in Betracht kommt. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsmittelfrist ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Hinzuziehung und Beiladung

Rz. 98 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist im Rechtsbehelfsverfahren jeder Feststellungsbeteiligte oder sonst Betroffene, der rechtsbehelfsbefugt ist, aber keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, zum Rechtsbehelfsverfahren notwendig hinzuzuziehen bzw. beizuladen. Denn die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann allen Anfechtungsberechtigten gegenüber nur einheitlich erfolgen. Rechtsb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid

Rz. 90 [Autor/Stand] Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Einheitswertbescheid beruht. Daraus ergibt sich weiter, dass gegen den Grundlagenbescheid ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Das Wesen der gesonderten Feststellung

Rz. 14 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides.[2] Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden. Rz. 15 [Autor/Stand] ...mehr

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zfs 05/2026, Umgang mit der... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung enthält einige gut herausgearbeitete Aspekte im Hinblick auf die erweiterte Akteneinsicht, jedoch auch eine krasse Fehleinschätzung, die sich durch die Selbstzitierung zu perpetuieren droht. Um sich im Rahmen der Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung des fairen Verfahrens berufen zu können, muss der Betroffene seinen Anspruch auf Akteneinsicht von Beginn an in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 96 [Autor/Stand] Befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Beschwert wird durch einen Feststellungsbescheid derjenige, für den der Feststellungsbescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide über Einheitswerte wir...mehr

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AGS 05/2026, Ansatz der Kos... / II. Allgemein zum Gegenstand der "Kostenansatzbeschwerde"

Gegenstand der Beschwerde sei die amtsgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung in vollem Umfang. Zwar verhalte sich die Begründung der Beschwerde allein zu dem Einzelposten EEA, eine Beschränkung des Rechtsmittels könne man dem aber nicht entnehmen, weil in den in Bezug genommenen Schriftsätzen aus dem Erinnerungsverfahren auch die anderen Rechnungspositionen angegriffe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / II. Rechtsschutz gegen den Grundsteuermessbescheid

Rz. 75 [Autor/Stand] Im Hinblick auf die Berechnung des Grundsteuermessbetrags aus einem vorliegenden Grundsteuerwert gibt es keine landesrechtlichen Abweichungen. Daher gelten für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid uneingeschränkt die Regelungen des Bundesrechts (§ 13 GrStG Rz. 65). Natürlich bleibt es auch dabei, dass sich im Grundsteuerwertbescheid getroffene...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid

Rz. 73 [Autor/Stand] In Rheinland-Pfalz folgt die Berechnung des Grundsteuerwerts vollumfänglich dem Bundesrecht. Es gibt keine landesgesetzlichen Abweichungen auf dieser Verfahrensstufe. Folglich gelten für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuerwertbescheid ebenfalls ausschließlich die Regelungen des Bundesrechts. Der Steuerpflichtige kann gegen diesen Verwaltungsakt mittels E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Zwangsverwaltung

Rz. 81 [Autor/Stand] Ist für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet, so wird dem Eigentümer die Verwaltung und Benutzung entzogen. Diese geht auf einen gerichtlich bestellten Verwalter über.[2] Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsg...mehr

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AGS 05/2026, Angelegenheite... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

Die Nr. 10 gilt für alle in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwälte, also sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtverteidiger. Das gilt auch für den Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Privatklägers oder eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten (dazu Vorbem. 4 Abs. 1 VV),[5] soweit diese berechtigt sind, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Regelun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / bb) Wesentliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 im Einzelnen

Rz. 184 [Autor/Stand] Im Wesentlichen sind durch das Jahressteuergesetz 2007[2] die folgenden materiell-rechtlichen Änderungen der Bedarfsbewertung herbeigeführt worden: Rz. 185 [Autor/Stand] (1) Abrücken von der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 Die bislang in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F. angeordnete Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 entfiel. Di...mehr

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zfs 05/2026, Kostentragung ... / 2 Aus den Gründen:

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 ZPO statthaft; die geltend gemachte Beschwer erreicht auch den Mindestwert aus § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde wurde ferner innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und genügt auch den Formvorgaben des § 569 Abs. 2, 3 ZPO. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist...mehr

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AGS 05/2026, Betragsrahmeng... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung entspricht der vorliegenden Rspr. zu den vom LG entschiedenen Fragen. Daher: Wegen der Ausführungen zu § 14 RVG und zur Höchstgebühr wird verwiesen auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 1803 ff. Zur Dokumentenpauschale ist hinzuweisen auf Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl.,...mehr

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AGS 05/2026, Wegfall der Ge... / III. Bedeutung für die Praxis

Ebenso entschieden haben das LAG Nürnberg (AGS 2023, 131 = JurBüro 2022, 477 = NJW-Spezial 2023, 59) und das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 5.2.2020 – 13 Ta 96/19). Das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 5.2.2020 – 13 Ta 96/19) hat insoweit ausgeführt: Zitat 1. Der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 8 KV GKG erschöpft sich nicht darin, eine für das Gericht eintretende Arbeitsersparnis zu hono...mehr

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AGS 05/2026, Angelegenheite... / 1. Begriff des Rechtszugs

Der (gebührenrechtliche) Begriff des "Rechtszugs" wird vom RVG nicht definiert. Er ist vom verfahrensrechtlichen Begriff des Rechtszugs zu unterscheiden. Letzterer beginnt mit einem (verfahrenseinleitenden) Antrag und/oder Rechtsmittel und endet mit der jeweiligen verfahrensabschließenden Entscheidung. Der gebührenrechtliche Rechtszug ist weiter. Er beginnt bereits mit der B...mehr

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AGS 05/2026, Vertretung meh... / II. Gemeinschaftliche Vertretung nur eine Angelegenheit

Das Rechtsmittel der Nebenklagevertreterin habe aus den zutreffenden und vollumfänglich in Bezug genommenen Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Zutreffend gehe die Strafkammer von einer einheitlichen Festsetzung der Vergütung aus, obwohl die Rechtsanwältin als Nebenklagevertreterin für zwei Zeuginnen, denen sie beigeordnet worden sei, tätig geworden sei.mehr