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§ 3 Die Grundlagen der Bewertung / F. Zusammenstellung häufig gebrauchter Wertvorschriften

Dipl.-Kfm. Michael Scherer , Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 130

 

 
Gegenstand Gegenstandswert
Abmahnungen, urheberrechtliche § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz: 1.000 Euro bei erster Abmahnung gegenüber Privatpersonen.
Abstammungssachen (z. B. Feststellung der Vaterschaft) § 47 FamGKG: Festwert 3.000 Euro; jedoch nur in den Abstammungssachen gem. § 169 Ziff. 2 und 3 FamFG 1.000 Euro.
Anwaltliche Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren In § 23 Abs. 3 S. 1 RVG genannte Wertvorschriften des GNotKG anwenden, hilfsweise schätzen auf bis zu 500.000 Euro, Regelwert 5.000 Euro.
Arbeitseinkommen, Pfändung von künftig fällig werdendem (§ 850d Abs. 3 ZPO) (sogenannte Vorratspfändung) § 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 3 RVG: Bewertung der noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. § 9 ZPO. Siehe dort.
Berufungs- und Revisionsverfahren § 47 Abs. 1 und 2 GKG: Antrag des Rechtsmittelklägers oder, wenn er keinen Sachantrag stellt, nach seiner Beschwer.
Dienst- und Arbeitsverhältnisse, Bestehen oder Nichtbestehen, Kündigung § 42 Abs. 2 GKG: höchstens der Bruttoarbeitsverdienst für drei Monate; Abfindungen werden nicht hinzugerechnet.
Einstweilige Anordnungen nach § 49 ff. FamFG über bestimmte Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes)

Auszugehen ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes.

a) Anhängigkeit der Kindschaftssache als Folgesache im Verbund: Der Wert der e. A. beträgt 20 % des Wertes der Ehesache und davon die Hälfte gem. § 41 i. V. m. § 44 Abs. 2 FamGKG.
b) Anhängigkeit der Kindschaftssache als selbstständiges Verfahren: Der Wert der e. A. beträgt 2.500 Euro gem. § 41 i. V. m. § 45 FamGKG.
Einstweilige Anordnungen nach § 49 ff. FamFG in: Auszugehen ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes gem. § 41 i. V. m. § 48 FamGKG:
a) Ehewohnungssachen nac...

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