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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen / 3.2 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Uwe Ringel
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Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, aufgrund dessen die Gegenseite nicht leistet, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung wird jedoch erst aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels durchgeführt.[1]

Die Vollstreckungsklausel ist der auf der Urteilsausfertigung oder dem sonstigen Titel hinzugesetzte Vermerk: "Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger (Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hiermit erteilt." Grundsätzlich ist bei allen vollstreckbaren Titeln eine solche vollstreckbare Ausfertigung als Vollstreckungsvoraussetzung nötig.

Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht

  • bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 796 Abs. 1 ZPO oder Urteilen, die einen Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten,
  • bei Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen gemäß § 929 Abs. 1 ZPO, § 936 ZPO,
  • beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 830 Abs. 1, § 836 Abs. 3 ZPO,
  • beim Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO sowie
  • bei auf Urteile gesetzte Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 795 a ZPO.

Die Vollstreckungsklausel wird auf Antrag des sich aus dem Titel ergebenden Gläubigers erteilt, der keinen Formvorschriften unterliegt.

 
Praxis-Tipp

Um eine Verzögerung zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der Klageschrift oder bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu beantragen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ist zuständig für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Ist der Rechtsstreit bereits bei einem höheren Gericht anhängig, so ist der Urkundsbeamte des höheren Gerichts zuständig.

Es fallen keine Gerichtsgebühren an, es sei denn es wird eine Beantragung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nötig, z. B. wenn die erste Ausfertigung verloren gegangen ist.[2]

Die Gebühren für den Rechtsanwalt sind mit der Zwangsvollstreckungsgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG mit abgegolten.

Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel ganz oder teilweise abgelehnt, steht dem Gläubiger der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Die Erinnerung ist bei dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Sofern der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht abhilft, hat er sie unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Gibt das Gericht der Erinnerung nicht statt, kann dessen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 573 Abs. 2 ZPO angefochten werden.

Wenn die Vollstreckungsklausel erteilt wird, kann der Schuldner hiergegen Erinnerung gemäß § 732 ZPO einlegen. Sie ist zulässig, sobald die Klausel erteilt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners endet allerdings, wenn die Vollstreckung beendet ist. Die Erinnerung des Schuldners ist begründet, wenn die Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht vorliegen, die Zuständigkeit nicht gegeben ist, die Klausel inhaltlich falsch ist oder formell mangelhaft ist.

Der Schuldner hat wahlweise auch die Möglichkeit, statt einer Erinnerung eine Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO zu erheben, wenn er gegen die Klauselerteilung materielle Mängel einwenden kann.

 
Praxis-Beispiel

Der Anspruch aus dem Titel ist noch nicht fällig.

Ein Urteil wirkt grundsätzlich auch für und gegen diejenigen Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind, § 325 ZPO. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel kann dagegen nur für und gegen den im Titel genannten Gläubiger und Schuldner betrieben werden.[3]

Weil ein Rechtsnachfolger aber berechtigt sein muss, aus einem Titel des Rechtsvorgängers zu vollstrecken, genau so wie ein Gläubiger berechtigt sein muss, gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners zu vollstrecken, kann im Wege des vereinfachten Klauselumschreibungsverfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen diejenigen Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners, gegen die das Urteil wirksam ist, erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge beim Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.[4] Hierdurch wird ein erneuter Prozess vermieden.

Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 ZPO ist die Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge unabhängig vom Rechtsgrund. Als Rechtsgrund kommen die gesetzliche Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolge durch Hoheitsakt, aber auch Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft in Betracht.

 

Beispiele für Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite:

  • der Zessionar nach Abtretung
  • die Erben des Gläubigers
  • der neue Eigentümer nach Unternehmenskauf
  • Gesamtrechtsnachfolger bei Verschmelzungen und Umwandlungen nach dem UmwG
 

Beispiele für Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite:

  • die Erben des Schuldners
  • der Besitzer der streitbefangenen Sache
  • Parteien kraft Amtes, wie Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter

Auch die qualifizierte Klausel wird nur auf Antrag erteilt, dem die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung beizufügen ist. ...

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