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Frotscher/Geurts, EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteu ... / 6.1 Allgemeines

Dr. Ralf Paetsch
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Rz. 54

Der Arbeitgeber übt das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1, 2a, 3 und 7 EStG aufgrund des durch G. v. 2.12.2024[1] in § 40a Abs. 5 S. 2 EStG aufgenommenen Verweises (Rz. 6) auf die Neuregelung in § 40 Abs. 4 S. 1 EStG regelmäßig in der LSt-Anmeldung aus; diese beinhaltet zugleich die Erklärung des Arbeitgebers zur Übernahme der pauschalen LSt als eigene Steuer (§ 40 EStG Rz. 53b). Die LSt-Anmeldung führt gem. § 168 S. 1 AO zu einer Festsetzung der pauschalen LSt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Pauschalierung kann auch nach Vornahme des individuellen LSt-Abzugs nachgeholt werden, solange die Festsetzung der individuellen LSt noch geändert werden kann; eine solche Änderung ist gem. § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nach Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung ausgeschlossen (§ 40 EStG Rz. 54).[2] Der nachträgliche Übergang von der Pauschalierung zum individuellen LSt-Abzug ist dagegen unabhängig von der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung möglich (§ 40 EStG Rz. 54), solange die Festsetzung der individuellen LSt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.[3]

Die Durchführung der Pauschalierung im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.[4]

 

Rz. 54a

Die Festsetzung der pauschalen LSt durch Pauschalierungsbescheid des FA nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber das Wahlrecht zur Pauschalierung in der LSt-Anmeldung ausgeübt und die pauschale LSt falsch berechnet hat (Rz. 53). Da der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen LSt ist, muss in diesem Fall eindeutig klargestellt sein, dass es sich nicht um einen Haftungsbescheid handelt (zu Einzelheiten vgl. § 40 EStG Rz. 58f.). Die pauschale LSt wird darüber hinaus gem. § 40 Abs. 4 S. 4 i. V. m. § ...

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