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Beschlussanfechtungsverfahren / 10 Verfassungsbeschwerde

Alexander C. Blankenstein
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In all den Fällen, in denen die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist und insoweit bereits keine Berufung möglich ist, weil die Beschwer den erforderlichen Wert von 600 EUR nicht übersteigt und auch das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Entsprechendes gilt dann, wenn die für die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH erforderliche Beschwer von über 20.000 EUR nicht gegeben ist und auch das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.

 
Praxis-Beispiel

Das beschmierte Garagentor

Ein Wohnungseigentümer verklagt seinen benachbarten Wohnungseigentümer, weil dieser sein Garagentor beschmiert habe. Er macht dabei die Kosten für das Entfernen der Schmierereien in Höhe von 400 EUR geltend. Obwohl der verklagte Eigentümer darauf hinweist, dass der klagende Wohnungseigentümer gar nicht aktiv legitimiert ist, weil das Garagentor im Gemeinschaftseigentum stehe, auch wenn die Garage selbst in dessen Sondereigentum steht, und der Rechtsstreit außerdem nicht vor der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts, sondern von der Abteilung für Wohnungseigentumssachen zu verhandeln ist, verurteilt ihn das Amtsgericht antragsgemäß.

Die Entscheidung ist grob falsch, da ausschließlich die GdWE klagebefugt gewesen wäre. Des Weiteren liegt ein Verfassungsverstoß vor, weil nicht vor dem Wohnungseigentumsgericht verhandelt wurde. Da die Berufung nicht statthaft ist und vom Gericht nicht zugelassen wurde, steht dem Wohnungseigentümer die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.[1]

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Beschwerdeführer nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG i. V. m. Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozess...

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