Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Vertragliche Altersrenten

Rz. 967 Mangels gesetzlicher Versorgungsansprüche schließen viele Selbstständige freiwillig einen Lebensversicherungs- oder einen privaten Rentenversicherungsvertrag ab. Zusätzlich kann auch aus anderen Vorsorgemöglichkeiten (z.B. Fondsparpläne) ein für die Altersvorsorge angespartes Kapital vorhanden sein. Je nach der vertraglichen Vereinbarung besteht hieraus auch ein Rück...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / 5. Pfändungsschutz nach § 765a ZPO

Rz. 422 In der Rechtsprechung sind vor dem 1.7.2010 verstärkt Tendenzen erkennbar geworden, die bei der Pfändung von Konten die Pfändungsvorschrift des § 765a ZPO anwendeten. So hat das LG Rostock[402] erkannt, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 765a ZPO dann vorliege, wenn ein Gläubiger ein Konto unterhält, auf welches nur unter dem Schutz des § 55 SGB X stehende Leis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Pfändungsbeschränkungen

Rz. 1042 Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist allerdings nur insoweit pfändbar, als er die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum übersteigt, für den das Entgelt gezahlt wird. Maßgebend ist also der Zeitraum, für den der Urlaub abgegolten wird. Dieser liegt stets nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rz. 1043 Beispiel Arbeitnehmer A scheidet zum 31.3.2023 aus dem Arbeitsverhä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Informationsbeschaffung über Vollstreckungsmöglichkeiten

Rz. 22 Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, über Anwartschaftsrechte im Rahmen des Vermögensverzeichnisses bei der Abnahme der Vermögensauskunft Auskunft zu erteilen (siehe hierzu § 4). Der Gläubiger muss also zunächst eine möglicher Weise bereits abgegebene Vermögensauskunft auswerten. Rz. 23 Hinweis Hier muss durch den Gläubigervertreter auch ein Abgleich mit mögli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / VII. Kosten und Gebühren

Rz. 1086 An gerichtlichen Gebühren fällt für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG in Höhe von derzeit 20,00 EUR an. Nach § 12 Abs. 6 GKG ist dieser Betrag mit der Einreichung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entrichten. Dies gilt auch, soweit die Herausgabe einer beweglichen Sach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elektronischer Rechtsv... / 1. Hybride Antragstellung bzw. Auftragserteilung

Rz. 17 Bei Vollstreckungsaufträgen aus Vollstreckungsbescheiden mit Forderungen über 5.000,00 EUR, Vollstreckungsbescheiden, für die die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich ist, sowie bei Aufträgen/Anträgen aus anderen Titeln (z.B. Urteilen, Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen, Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.) muss der Auftrag an den Gerichtsvollzieher od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Kosten und Gebühren

Rz. 1119 An gerichtlichen Gebühren fällt für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG in Höhe von derzeit 22,00 EUR an. Nach § 12 Abs. 6 GKG ist dieser Betrag mit der Einreichung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entrichten. Dies gilt auch, soweit die Herausgabe des Wertpapiers nach §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Verteilungsverfahren / III. Muster: Klage nach § 856 ZPO auf Hinterlegung des gepfändeten Betrags

Rz. 97 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.3: Klage nach § 856 ZPO auf Hinterlegung des gepfändeten Betrags An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ Klage auf Hinterlegung nach § 856 ZPO In dem Rechtsstreit des _________________________[63] – Kläger – Prozessbevollmächtigter: RAe _________________________ gegen 1.) den ______________________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 1. Einleitung

Rz. 325 Bevor die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger eingeleitet werden darf, muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner förmlich zugestellt worden sein oder bei Beginn der Vollstreckung zugestellt werden. Dies soll dem Schuldner noch einmal vor Augen führen, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht und er dieser nur entgehen kann, wenn er die Vollstreckungsf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zwangsvollstreckung we... / c) Ehegemeinschaft

Rz. 541 Sind die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten getrennt und ist ein Scheidungsverfahren bereits anhängig, so sind beiden Parteien hinsichtlich einer Vermögensverfügung Grenzen gesetzt.[525] Zwar kann jeder der Ehegatten einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen, weil das Vermögen der Eheleute kein gemeinschaftliches Vermögen nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Nebenkostenvorauszahlungen sind nur bedingt pfändbar

Rz. 859 Nebenkostenvorauszahlungsansprüche sind gem. § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 BGB grundsätzlich nicht pfändbar. Sie sind im Hinblick auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen des Mieters (etwa für Gas, Wasser), die allein über den Vermieter abgerechnet werden, zweckgebunden.[662] Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner als Vermiete...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / VI. Kosten und Gebühren

Rz. 877 Für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG i.H.v. 22,00 EUR an. Nach § 12 Abs. 5 GKG ist dieser Betrag mit der Einreichung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entrichten. Rz. 878 Der Rechtsanwalt erhält eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus dem nach § 25 Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zwangsvollstreckung we... / XXI. Muster: Anmeldung bei gepfändetem Anspruch auf Erlös aus einem Eigentümerrecht

Rz. 651 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.21: Anmeldung bei gepfändetem Anspruch auf Erlös aus einem Eigentümerrecht An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – Az: K _________________________ / _________________________ In dem Zwangsversteigerungsverfahren des _________________________ – Gläubiger – vertreten durch Prozessbevoll...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / VI. Kosten und Gebühren

Rz. 949 Für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG i.H.v. derzeit 22,00 EUR an. Gem. § 12 Abs. 5 GKG ist dieser Betrag mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entrichten. Rz. 950 Der Rechtsanwalt erhält eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus dem nach § 25 Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Zwangssicherungshypothek / II. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 15 Die Zwangshypothek ist eine Sicherungshypothek i.S.v. § 1184 BGB. Als solche ist sie streng akzessorisch. Das Recht des Vollstreckungsgläubigers aus der Hypothek bestimmt sich nur nach der Forderung. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek als Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[10] Rz. 16 Da die Zwangssicher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Muster: Klage gegen den Drittschuldner auf Arbeitslohn

Rz. 289 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 7.19: Klage gegen den Drittschuldner auf Arbeitslohn An das Arbeitsgericht _________________________ Klage und Streitverkündung des _________________________[315] – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen die Firma _________________________[316] – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: ___________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Muster: Kündigung der Kapitallebensversicherung

Rz. 818 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.130: Kündigung der Kapitallebensversicherung Per Einschreiben mit Rückschein An die Kapitallebensversicherung AG in _________________________ Kapitallebensversicherung Versicherungs-Nr. _________________________ Versicherungsnehmer: _________________________ hier: Kündigung der Versicherung und Antrag auf Auszahlun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / XII. Muster: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Verbundverfahren)

Rz. 206 Verfügen unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners über eigenes Einkommen, so sind diese auf Antrag des Gläubigers bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners je nach Höhe dieses Einkommens nicht oder teilweise nicht zu berücksichtigen. Hat der Gläubiger bereits bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Kenntnis über die Bezüge ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 2. Gegenstandswerte in der Mobiliarzwangsvollstreckung

Rz. 107 In der Mobiliarzwangsvollstreckung bestimmen sich die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung nach § 25 RVG. Rz. 108 Hinweis Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers wird nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz mit Festgebühren vergütet. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichtes bei bestimmten Anträgen innerhalb der Mobiliarzwangsvollstreckung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Verteilungsverfahren / I. Muster: Hinterlegungsanzeige des Drittschuldners

Rz. 95 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.1: Hinterlegungsanzeige des Drittschuldners An das Amtsgericht[60] – Verteilungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner – Verfahrensbevollmä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / 5. Kosten und Gebühren

Rz. 53 An gerichtlichen Gebühren fällt für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG i.H.v. 22,00 EUR an. Nach § 12 Abs. 6 GKG ist dieser Betrag mit der Einreichung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entrichten. Rz. 54 Für die Sachpfändung erhält der Gerichtsvollzieher die Festgebühr von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 1. Antragsform

Rz. 9 Die Zwangsvollstreckung beginnt mit dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der Herr des Verfahrens ist und dem Beginn, Art, Ausmaß und Ende der Vollstreckung zu bestimmen obliegt. Anzurufen ist das funktionell zuständige Vollstreckungsorgan. Ist der Gerichtsvollzieher das zuständige Vollstreckungsorgan, so kann der Gläubiger den Antrag nach § 753 Abs. 2 ZPO auch über...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Muster: Überweisung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 952 Muster 8.143: Überweisung des Pflichtteilsanspruchs An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses Bezugnehmend auf den im Verfahren Az.: _________________________ am erlassenen Pfändungsbeschluss beantrage ich unter Bezugnahme auf die in der Anlage erneut beigefügten Vollstreckungstitel sowie weitere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / V. Kosten und Gebühren

Rz. 813 An gerichtlichen Gebühren fällt für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG i.H.v. derzeit 20,00 EUR an. Nach § 12 Abs. 5 GKG ist dieser Betrag mit der Einreichung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entrichten. Rz. 814 Der Rechtsanwalt erhält die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 5. Sonderfall: Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Rz. 232 Nach § 720a ZPO hat der Gläubiger die Möglichkeit, mit einem Urteil oder einem sonstigen Titel nach § 795 ZPO, welches lediglich gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Die Vorschrift schützt als Ausnahme von § 751 Abs. 2 ZPO die Interessen des Gläubigers, indem sie ihm ermöglicht, die Vollstrecku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / b) Zuständigkeit

Rz. 474 Nach §§ 771, 802 ZPO ist für die Drittwiderspruchsklage das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, d.h. wo die Pfändung stattgefunden hat. Rz. 475 Eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit trifft § 771 ZPO nicht, sodass insoweit auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen ist. Die sachliche Zuständigke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Arrest und Insolvenz

Rz. 574 [Autor/Stand] Geraten der Beschuldigte oder das Unternehmen, gegen das sich der Arrest richtet, in die Insolvenz, tritt der Fiskus in Konkurrenz zu den übrigen Gläubigern. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörende...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / XVII. Muster: Ausführliche isolierte Sicherungsabtretung

Rz. 100 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.17: Ausführliche isolierte Sicherungsabtretung Sicherungsabtretungen Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift des Schuldners) – nachstehend Sicherungsgeber genannt – und _________________________ (Name und Anschrift des Gläubigers) – nachstehend Sicherungsnehmer genannt – wird zur Sicherung der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Zwangsvollstreckung zu... / 3. Durchführung der Räumungsvollstreckung

Rz. 55 "Klassische" Vorgehensweise Gemäß § 885 Abs. 1 S. 2 ZPO soll der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern, eine Anschrift zum Zwecke von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Rz. 56 Die Zeit der beabsichtigen Räumung soll rechtzeitig mitgeteilt werden.[66] I.d.R. müssen zwischen dem Tag der Zustellung der Mitteilung über den Räumungstermin ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / XVI. Telefon-, Adress- und Branchenbücher

Rz. 224 In besonderer Weise geeignet, um Auskunft über den Aufenthalt des Schuldners zu geben, sind Telefon- und Branchenbücher. Auch wenn der Schuldner seinen Meldepflichten nicht nachkommt, verfügt er am neuen Wohnort doch fast immer über ein Telefon. Die wenigsten Schuldner beachten, dass mit der Beantragung eines Telefonanschlusses auch die Eintragung im entsprechenden T...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / C. Informationsbeschaffung zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Rz. 49 Das Informationsmanagement ist auch ein zentraler Faktor für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung. Sind Informationen vorhanden, die einen gezielten Vollstreckungszugriff ermöglichen, spart dies nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Der Zeitfaktor kann sich in einem unmittelbaren Vollstreckungsvorteil ausdrücken: Wer als erster eine Pfändung ausbringt, erhält den gesamt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 498 Es gibt unterschiedliche Arten von Dienstbarkeiten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / VIII. Auskünfte beim Grundbuchamt

Rz. 129 Auskünfte über Grundvermögen des Schuldners können durch eine Anfrage beim Grundbuchamt erreicht werden. Dabei sollte sich die Anfrage nicht auf den Schuldner beschränken, sondern auch nahestehende Personen umfassen. In der Krise liegt es nahe, Grundvermögen auf solche Personen zu übertragen. Rz. 130 Hinweis Hier ist eine Vollstreckung insbesondere bei Schuldnern rund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 893 Ein Patent ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung der unter seinen Schutz gestellten Erfindung. Patente werden im Patentanmeldungsverfahren von dem Europäischen[682] und dem Deutschen Patentamt[683] durch Verwaltungsakt erteilt. Sie entstehen mit der Erteilung und werden in einer Patentschrift niedergelegt. Die Rechte auf das Patent, an dem Patent und aus dem Pat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / IV. Muster: Isolierter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, § 802c ZPO

Rz. 290 Muster 4.4: Isolierter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, 6 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c, 802f ZPO [349] Im ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 53 Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin berechtigt, Auskünfte über die Bankverbindungen des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. Über § 93b Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 8 AO kommt § 24c Abs. 1 KWG zur Anwendung. Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen, dass der Legitimationsprüfung nach § 15...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Zwangsverwaltung / 2. Umfang

Rz. 16 Der Umfang der Beschlagnahme geht über die Wirkungen der Beschlagnahme im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens weit hinaus.[19] Dies ergibt sich aus der Regelung des § 148 Abs. 1 ZVG, wonach auch die in § 21 Abs. 1, 2 ZVG bezeichneten Gegenstände erfasst werden. Hierunter fallen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / XVI. Muster: Sicherungsübereignung

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.16: Sicherungsübereignung Zwischen _________________________ (Schuldner, Name, Anschrift) – nachstehend "Schuldner und Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Gläubiger) – nachfolgend "Gläubiger und Sicherungsnehmer" genannt – wird zur Sicherung der Ansprüche, die dem Gläubiger und Sicherungsnehme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zwangsvollstreckung we... / X. Merkblatt: Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für Mieter und Pächter

Rz. 640 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.10: Merkblatt: Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für Mieter und Pächter Merkblatt zur Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für Mieter und Pächter A. Mieter I. Allgemeines Der gleichzeitig hiermit zugestellte Beschluss leitet die Zwangsversteigerung ein, die dazu führen soll, durch gericht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / 3. Muster: Formular zur Berechnung des pfändbaren Einkommens bei gewöhnlichen Geldforderungen

Rz. 92 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.7: Ermittlung des Nettoeinkommens Auszugehen ist bei der Berechnung von dem monatlichen Bruttoeinkommen: Davon sind abzuziehen nach § 850a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / A. Einleitung

Rz. 1 Nach der früheren gesetzlichen Regelung in §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. stand die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung, dass es nach bestem Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde, am Ende der – zunächst – fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Seit dem 1.1.2013 hat der Gläubiger mit dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufkläru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Vollstreckung zur Vorn... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Erlass eines Haftbefehls

Rz. 195 Kommt der Schuldner der – ordnungsgemäßen – Ladung des Gerichtsvollziehers zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht nach oder erscheint er zwar im Termin, gibt dort aber die Vermögensauskunft ohne Grund nicht ab, so kann das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht – auf isolierten Antrag des Gläubigers oder nach Vorlage der Akten durch den Gerichtsvollzieher ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Zwangsvollstreckung zu... / 3. Anwendbarkeit von Schuldnerschutzvorschriften

Rz. 16 Soweit der Schuldner die Herausgabe der Sache verweigert und dem Gerichtsvollzieher nicht gestattet, die Wohnung zu durchsuchen, ist gemäß § 758a ZPO für eine Durchsuchung der Wohnung oder der sonstigen Räume des Schuldners grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, da die Ausnahme vom Erfordernis eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Terminsort

Rz. 82 § 802f Abs. 2 S. 4 ZPO enthält eine Aufzählung möglicher Orte, an denen die Abnahme der Vermögensauskunft stattfinden darf, sowie deren Art – in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung. Die Entscheidung über Ort und Art des Termins liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers, der die Interessen der Beteiligten, einschließlich des Interesses des Gläubigers an einer züg...mehr