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§ 10 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das un ... / X. Merkblatt: Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für Mieter und Pächter

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 640

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Muster 10.10: Merkblatt: Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für Mieter und Pächter

Merkblatt zur Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für Mieter und Pächter

A. Mieter

I. Allgemeines

Der gleichzeitig hiermit zugestellte Beschluss leitet die Zwangsversteigerung ein, die dazu führen soll, durch gerichtlichen Beschluss (= Zuschlag) an die Stelle des bisher Berechtigten (Eigentümer = Schuldner) einen anderen (= Ersteher) zu setzen. Der Ersteher wird, wenn demnächst der Zuschlag erfolgt, auch in das Mietverhältnis eintreten. Um zu gewährleisten, dass dem Ersteher die Miete möglichst schon vom Tage des Zuschlags an zufließt, sind die Rechte des Vermieters derart beschränkt, dass der Mieter, sobald die Beschlagnahme erfolgt ist, den auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Teil der Miete nicht mehr an den Vermieter oder seinen Rechtsnachfolger, sondern nur noch an den Ersteher wirksam entrichten kann. Hiervon bestehen allerdings folgende

Ausnahmen:

1. Rechtsgeschäfte, die der Mieter in Unkenntnis der Beschlagnahme gegenüber dem bisherigen Vermieter oder seinem Rechtsnachfolger vorgenommen hat, bleiben auch für die Zeit nach dem Zuschlag wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den jeweils laufenden Kalendermonat beziehen. Erlangt der Mieter erst nach dem 15. Tage eines Monats von der Beschlagnahme Kenntnis, so erstreckt sich die Wirksamkeit gutgläubig vorgenommener Rechtsgeschäfte noch auf den folgenden Kalendermonat. Dabei ist zu beachten, dass die Beschlagnahme dem Mieter als bekannt gilt, sobald ihm der beiliegende Beschluss zugestellt worden ist.
2. Ist vor der Beschlagnahme über die Miete verfügt worden, z.B. durch Abtretung, Pfändung, Verpfändung oder Aufrechnung des Vermieters, so ist die Verfü...

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