Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 838 Ist der Schuldner Inhaber einer Mietzinsforderung (Vermieter) – dafür muss er nicht zwingend der Eigentümer sein –, stellt diese für den Gläubiger eine aussichtsreiche Möglichkeit zum Vollstreckungszugriff und damit zur Befriedigung seiner titulierten Forderung dar. Eine Möglichkeit des Vollstreckungszugriffs ist die Forderungspfändung. Eine weitere Option bietet der...mehr

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§ 12 Zwangsvollstreckung zu... / 6. Gewahrsam eines Dritten

Rz. 25 Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten, erfolgt die Vollstreckung gemäß § 809 ZPO analog nach § 883 ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Sache dem zur Herausgabe bereiten Dritten weg und übergibt sie dem Gläubiger. Rz. 26 Ist demgegenüber der Dritte nicht zur Herausgabe der Sache bereit, so kann aus dem Titel, der ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Richter, Welche ArbN sind ab 1975 noch zur ESt zu veranlagen?, BB 1974, 1630; Richter, Zur steuerlichen Behandlung ausländischer DBA-Einkünfte nach dem EStRG, FR 1974, 605; Fella, Die Veranlagung von ArbN nach § 46 EStG 1975, StWa 1975, 97; Fella, Die ESt-Veranlagung von ArbN nach § 46 EStG, NSt, Veranlagung, ArbN, Darst 1 (15.08.1978); Giloy, Steuerliche Fragen beim Tod des Arb...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 6. Pfändungsschutz

Rz. 24 Bei den Geldforderungen, die der Mehrheit der Bevölkerung zustehen, handelt es sich weit überwiegend um Forderungen auf Lohn, Gehalt, Ruhegehalt, Rente oder Sozialleistungen. Wären diese Geldforderungen unbeschränkt pfändbar, hätte dies erhebliche Folgen: Den Schuldnern würden die Mittel zur angemessenen Lebensführung oft fehlen, die Gemeinschaft der Steuerzahler oder...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 548 Verbreitet herrscht die Auffassung, dass von Strafgefangenen nichts zu holen sei. Deshalb werden Pfändungsmaßnahmen gar nicht erst ernsthaft in Erwägung gezogen. Oft haben Strafgefangene zwar vielerlei Schulden und bisweilen auch bereits die Offenbarungsversicherung abgeben. Zumindest bei etwas länger einsitzenden Strafgefangenen gibt es gleichwohl Möglichkeiten der ...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / A. Einleitung

Rz. 1 In der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung wie im Forderungsmanagement gibt es regelmäßig zwei Problemkreise für den Rechtsanwalt: Er muss sich Kenntnis über das Vermögen des Schuldners verschaffen und den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln. Nicht selten lassen sich die Maßnahmen kaum voneinander trennen. Rz. 2 Zur Beschaffung dieser Informationen können der Gläub...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 3. Vermächtnis an einem Grundstück

Rz. 1063 Nicht selten werden auch Grundstücke zum Gegenstand eines Vermächtnisses gemacht. In diesem Fall erfolgt die Pfändung nach §§ 846, 848 ZPO. Das Grundstück ist an einen zu bestellenden Sequester herauszugeben, an den das Grundstück dann seitens der mit dem Vermächtnis Beschwerten auch als Vertreter des Schuldners aufzulassen ist, §§ 846, 848 Abs. 2 S. 1 ZPO. Rz. 1064...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 4. Durchsetzbarkeit

Rz. 21 Die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Forderung pfändbar ist. Deshalb sind auch Naturalobligationen, soweit sie auf Geld gerichtet sind (wie etwa der Anspruch auf Ehemäklerlohn und Ansprüche aus Spiel und Wette), oder auch Forderungen hinsichtlich derer die Restschuldbefreiung erteilt wurde oder die verjährt sind, pf...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 216 Bei den Ärzten[254] ist zunächst zu unterscheiden zwischen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. Daneben spielt es eine Rolle, ob es sich um einen angestellten Krankenhausarzt handelt. Das Einkommen eines Krankenhausarztes, welches dieser aus dem Vertragsverhältnis mit dem Krankenhausträger erzielt, ist Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO und unterliegt als s...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1020 Während Erfindungen von Personen als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können, werden Werke der Literatur, Musik, Wissenschaft und Kunst durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützt. Rz. 1021 Das Urheberrecht ist vererblich, kann von einem Miterben aus der Miterbengemeinschaft erworben sowie aufgrund eines Vermächtnisses übertra...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 4. Verwertung

Rz. 43 Hinsichtlich der Verwertung bestimmt § 857 Abs. 1 ZPO, dass sie grundsätzlich nach den §§ 835, 844 ZPO zu erfolgen hat.[60] In Betracht kommt regelmäßig die Überweisung zur Einziehung. Sie setzt allerdings voraus, dass nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Ausübung des Rechts einem best...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 954 In Zeiten von Arbeitslosigkeit und schlechter Zahlungsmoral, von Firmenzusammenbrüchen und Privatinsolvenz sind die Gläubiger verstärkt auf der Suche nach sicheren Wegen, ihre titulierten Forderungen zu Geld zu machen. Ein Weg davon ist die Pfändung künftiger Rentenansprüche. Sind diese, wie die h.M. es gegenwärtig annimmt,[728] ohne jegliche Einschränkung pfändbar, ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 882 Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an Sachen und Rechten (§ 1030 BGB). Er umfasst insbesondere das Recht zur Fruchtziehung, zur Nutzung und Gebrauchsvorteile, aber auch die Elemente der Eigentümerstellung, die durch das Recht zum Besitz und die Abwehr von Eigentumsstörungen gekennzeichnet sind (§ 1065 BGB). Der Nießbrauch kann an Grundstücken, beweglich...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 4. Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten

Rz. 809 Aus dem dargestellten Zweck der Lebensversicherung heraus, auch besondere Risiken oder nahe stehende Personen abzusichern, gibt § 170 Abs. 1 VVG (§ 177 Abs. 1 VVG a.F.) dem im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten und für den Fall, dass es an einer solchen Bestimmung fehlt, nach § 170 Abs. 1 VVG (§ 177 Abs. 2 VVG) auch dem Ehegatten, dem Lebe...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Zwangsvollstreckung in die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers, § 113 UrhG

Rz. 1025 Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungsbefugnisse des Urhebers ist nur mit seiner Einwilligung zulässig (§ 113 S. 1 UrhG).[818] Die Einwilligung kann nicht durch einen gesetzlichen Vertreter erteilt werden (§ 113 S. 2 UrhG). Die Zwangsvollstreckung ist deshalb nur gegen einen geschäftsfähigen Schuldner möglich. Dieser kann die Einwilligung persönlich erklären ode...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Erstattungsanspruch

Rn. 74 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Der aus der ESt-Veranlagung herrührende Erstattungsanspruch ist abtretbar, § 46 Abs 1 AO. Die Abtretung ist erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in schriftlicher Form dem zuständigen FA anzeigt; dabei bedarf es der Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und mutmaßlichen Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretun...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1047 Nach der Erbeinsetzung und dem Pflichtteilsrecht stellt die Anordnung eines Vermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung die wohl wichtigste erbrechtliche Vermögensverschiebung dar. Ist der Schuldner Vermächtnisnehmer, so findet der Gläubiger hier ein wichtiges Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung. Rz. 1048 Anders als etwa beim Erb- oder Pflichtteilsanspruch ...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / bb) Verschleiertes oder verschobenes Arbeitseinkommen

Rz. 224 Bei der Pfändung nach § 850h Abs. 2 ZPO wegen verschleiertem oder verschobenem Arbeitseinkommens allerdings ist die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts problematisch, weil im Grund kein zur Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts führendes Arbeitsverhältnis, noch nicht einmal ein Lohnanspruch fingiert wird. Das Gesetz verwendet insoweit lediglich den neutralen Begr...mehr

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§ 15 Verteilungsverfahren / 1. Beginn und Zuständigkeit für das Verteilungsverfahren

Rz. 19 Das Verteilungsverfahren wird von Amts wegen nach der Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher bzw. den Drittschuldner eingeleitet. Eines besonderen Antrages eines der beteiligten Gläubiger bedarf es mithin nicht. Voraussetzung ist damit allein, dass:mehr

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§ 15 Verteilungsverfahren / 3. Beteiligten des Verfahrens

Rz. 28 Am Verteilungsverfahren sind grundsätzlich diejenigen Gläubiger beteiligt, für die eine Pfändung bewirkt wurde. Hierzu gehören auch der Arrestgläubiger und der Gläubiger, der eine Vorpfändung nach § 845 ZPO bewirkt hat.[17] Rz. 29 Nicht beteiligt sind dagegen:mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 525 Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft, in der sich deren Mitglieder zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Das Vermögen der Gesellschaft ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (§ 718 Abs. 1 BGB). Es gehört – als dem Gesellschaftszweck dienendes Sondervermögen – den Gesellschafter...mehr

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§ 9 Zwangssicherungshypothek / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 977 Der Anspruch des Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers ist eine gewöhnliche Geldforderung und als solche nach den einschlägigen Bestimmungen der §§ 829, 835 ZPO zu pfänden. Drittschuldner ist der Justizfiskus des Bundeslandes, dessen Gericht oder Staatsanwaltschaft den Sachverständigen bestellt und damit zur Leistung herangezogen hat. Bei Bundesgerichten un...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 465 Die Verpflichtung zur Rückgabe folgt aus dem Gesetz und ist in Nr. 75 RiStBV umschrieben. Rz. 466 Drittschuldner ist das Land, vertreten durch den Leiter derjenigen Behörde, die die Beschlagnahme, bzw. Sicherstellung, angeordnet hat. Im Regelfall ist das der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft.[436] Rz. 467 Wie bei der Pfändung eines jeden Herausgabeanspruchs (vgl...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / XII. Muster: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 707 ZPO

Rz. 409 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.12: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 707 ZPO An das Amts-/Landgericht in _________________________ In Sachen _________________________ ./. _________________________ Az.: _________________________ beantrage ich im Namen und mit Vollmacht des Beklagten,mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Unpfändbare Ansprüche

Rz. 661 Die Anspruchspfändung setzt voraus, dass die herauszugebende oder zu leistende Sache Gegenstand der weiteren Zwangsvollstreckung sein kann, also selbstständig pfändbar ist. Rz. 662 Die selbstständige Anspruchspfändung findet daher nicht statt in Ansprüche:mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / 2. Muster: Eilantrag nach § 769 Abs. 2 ZPO

Rz. 569 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.14: Eilantrag nach § 769 Abs. 2 ZPO Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Eilantrag nach § 769 Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _____________________...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / II. Sonstige Rechtsprechung zu § 820l ZPO

Die Instanzrechtsprechung zu § 802l ZPO ist breit gefächert. Insoweit werden nachfolgend ausgewählte Entscheidungen berücksichtigt, die entweder die Chancen und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung über die Auskünfte oder aber absolute Grenzen, deren Überschreitung unnötigen Aufwand und Kosten verursachen, aufzeigen sollen. Unberücksichtigt gelassen wurden die Fragestel...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / aa) Antragsinhalt

Rz. 24 Die Zwangsversteigerung wird nur aufgrund eines Antrags (Muster siehe Rdn 634 f.) des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht angeordnet (§ 15 ZVG). Dieser kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) gestellt werden. Für Rechtsanwälte und Behörden ist § 130d ZPO zu beachten. Der Schuldner ist hierzu nicht anzuhören.[16] Die Anordnung der Zw...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / VIII. Muster: Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung

Rz. 431 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.47: Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung An _________________________ (Drittschuldner) Sehr geehrte Damen und Herren. In der Zwangsvollstreckungssache _________________________ ./ _________________________ zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Im Namen und in Vollmacht meines Mandanten habe...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 4. Muster: Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Anfertigung und Zustellung der Vorpfändung

Rz. 284 Muster 7.14: Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Anfertigung und Zustellung der Vorpfändung Hinweis: Die Seiten 1,[304] 2, 5, 6,[305] 7 und die Anlage 1 sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen. Seite 3: Seite 4: Anlage zu Modul "K" An das Amtsgericht _________________________ – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – In der Zwangsvollstreckungssac...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / dd) Einfluss der Grundstücksbeschlagnahme auf die Miet- und Pachtzinszahlungen

Rz. 151 Nach § 57b ZVG ist die Wirksamkeit von Vorausverfügungen [179] über den Mietzins durch den Vermieter über die entsprechend anzuwendenden §§ 566b Abs. 1, 566c, 566d BGB hinaus eingeschränkt. Soweit es für die Wirksamkeit von Vorausverfügungen zwischen Mieter und Vermieter über die Mietzinsforderungen nach § 566c BGB auf die Kenntnis des Mieters vom Eigentumsübergang an...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 495 Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte, aufgrund derer eine Sache einem anderen als dem Eigentümer nutzbar ("dienstbar") ist. Es handelt sich damit um dingliche Rechte auf unmittelbare, jedoch beschränkte Nutzung einer Sache, eines Rechts oder eines Vermögens. Sie schränken den Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung ein. Abzugrenzen sind...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Zahlungs- und Haftungsklage

Rz. 218 Wenn der Drittschuldner nach erteilter positiver Auskunft nicht an den Gläubiger leistet oder überhaupt nicht reagiert, stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob er gegen den Drittschuldner Zahlungsklage erheben soll. Will er sich nicht dem Einwand der Verwirkung aussetzen, darf der Gläubiger mit der Klage nicht lange – nach Pfändung und Überweisung – auf sich wart...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 2. Nickname des Schuldners ermitteln und bei Ebay suchen

Rz. 236 Besonders interessant ist es, den Schuldner bei Ebay oder einer anderen Internetauktionsplattform als Verkäufer oder als Käufer zu ermitteln. Soweit er hier als Verkäufer tätig ist, kommt die Pfändung des Verkaufspreises bei dem Ersteigerer (Käufer) in Betracht. Zugleich ergeben sich Möglichkeiten die Bankverbindung des Schuldners in Erfahrung zu bringen, da diese na...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / VII. Folgen der Herausgabe

Rz. 670 Mit der freiwilligen (oder nach einem Urteil gegen den Drittschuldner erzwungenen) Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher verwandelt sich das Pfandrecht am Anspruch auf Herausgabe oder Leistung ohne weiteres in ein Pfändungspfandrecht an dem Gegenstand. Einer erneuten Pfändung bedarf es nicht.[549] Pfänden mehrere Gläubiger nacheinander den Herausgabeanspruch...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / I. Auskunftserteilung durch den Mandanten

Rz. 52 Der potenzielle Schuldner hat in Beziehungen zum Mandanten gestanden, dem aus diesem Grunde regelmäßig Informationen über den Schuldner vorliegen. Rz. 53 Beispiel So hat der Mandant etwa bei einem Treffen mit dem Schuldner dessen Pkw gesehen und kann diesen näher bezeichnen, d.h. Typ, Farbe und ggf. auch das amtliche Kennzeichen angeben. Eine solche Mitteilung gegenübe...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 1. Allgemeines

Rz. 173 § 850h ZPO greift dann ein, wenn durch verschiedene Maßnahmen des Schuldners und des Drittschuldners Teile des Arbeitseinkommens oder auch das gesamte Arbeitseinkommen der Berechnung nach der Tabelle zu § 850c ZPO entzogen werden. Das kann entweder dadurch geschehen, dass Schuldner und Drittschuldner die Zahlung des Arbeitslohnes statt an den Schuldner an einen Dritt...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Grundpfandrechte

Rz. 344 Nach den Sicherungsvereinbarungen gehen Grundpfandrechte mit Erlöschen der gesicherten Forderung regelmäßig auf den Grundstückseigentümer (Vollstreckungsschuldner) über und können dann bei diesem als Eigentümergrundschuld gepfändet werden (vgl. § 8 – Grundpfandrechte). Rz. 345 Es kommt aber auch vor, dass sie kraft Sicherungsvereinbarung dem Kunden zurück zu gewähren ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1095 Bei den Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten in der Bundesrepublik Deutschland bestehen schätzungsweise 24.000.000 Wertpapierdepots (2014), nachdem die Zahl 2003 nach Mitteilung der deutschen Bundesbank noch bei 34.000.000 und zwölf Jahre zuvor (1991) bei etwa 10.331.000 gelegen hat. Fast 98 % der Wertpapierdepots sind Privatpersonen zuzuordnen. Trotz gr...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 64 Das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen und diesem gleichgestellte Bezüge können nur nach Maßgabe der §§ 850a–850h ZPO gepfändet werden. Sozialleistungen, die vielfach Lohnersatzfunktion haben, sind durch § 54 SGB I vor unbeschränkter Zwangsvollstreckung geschützt. Auf die Einhaltung der Pfändungsschutzbestimmungen kann nicht verzichtet werden. Verstöße gegen dieselben ...mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / 1. Wirkungen

Rz. 14 Wie auch bei der Zwangsversteigerung bewirkt die Verfahrensanordnung eine Beschlagnahme des Grundstücks (hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens vgl. auch § 10 Rdn 61 f.). Sie hat gleichfalls die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots (vgl. auch § 10 Rdn 63) nach §§ 135, 136 BGB (§ 23 ZVG) zugunsten des Gläubigers. Zudem ist die Beschlagnahme zugleich für ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / f) Abweichende Entscheidungen des Vollstreckungsgerichtes

Rz. 385 Die vorstehend dargelegte Systematik gilt für den Regelfall. Sie berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass der Einzelfall Besonderheiten aufweisen kann, die ein Abweichen von den grundsätzlichen Regelungen erfordern. Den Belangen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzgeber als Aufgabe des Vollstreckungsgerichts an. Rz. 386 Das Vollstreckungsgericht kan...mehr

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§ 15 Verteilungsverfahren / 4. Vorbereitung des Teilungsplans

Rz. 30 Mit der Anzeige der Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher oder den Drittschuldner fordert das Gericht nach § 873 ZPO durch einen von Amts wegen zuzustellenden Beschluss die beteiligten Gläubiger auf, binnen zwei Wochen eine Forderungsaufstellung mit der Darstellung der Hauptforderung, der Kosten und Zinsen sowie sonstiger Nebenforderungen (§ 367 oder § 497 Abs. 3 ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 6 Auflage

Rz. 232 Keine Pfändbarkeit der Auflage Vermächtnis[267] und Auflage sind beliebte Gestaltungsmittel im Erbrecht. Deshalb stellt sich auch bei der Auflage die Frage der Pfändbarkeit. Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage jedoch nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils an den Begünstigten der Auflage.[268] Für die Auflage steht nicht die Zuwendung im Vo...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / cc) Gütergemeinschaft

Rz. 556 Der Anteil am Gesamtgut bei einer Gütergemeinschaft kann nach § 860 Abs. 2 ZPO erst nach Beendigung der Gemeinschaft gepfändet werden. Erst hiernach kann der Gläubiger nach § 1471 Abs. 2 BGB die Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung verlangen, wenn zuvor die Überweisung aufgrund der Pfändung ausgesprochen wurde.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 518 Der Verbraucher, ob als Mieter oder Hauseigentümer, hat für die Energiekosten und sonstige Leistungen – Elektrizität, Gas- und Wasserversorgung – Beiträge an die Energieversorger und Gemeinden zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgen in periodischen (meist monatlichen) Abschlagszahlungen, die sich regelmäßig nach dem letzten Verbrauchsjahr richten. Am Ende eines Verbrauch...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 456 Bund und Länder gewähren – noch stets – sog. Beihilfe aus einem besonderen Anlass und zu einem bestimmten Zweck, um die Beamten in angemessenem Umfang von den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu entlasten, die nicht von der Besoldung gedeckt sind.[422] Entsprechend sind die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorsc...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / c) Rechtsfolge

Rz. 411 Liegen die Voraussetzungen nach § 907 ZPO vor, kann dies die die Pfändung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zum Ruhen bringen. Die Zeitspanne von zwölf Monaten ist eine Obergrenze ("bis zu"), die nicht schematisch zur Regel werden darf. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht abwägen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Einkommensverhältnis...mehr