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§ 10 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das un ... / aa) Antragsinhalt

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 24

Die Zwangsversteigerung wird nur aufgrund eines Antrags (Muster siehe Rdn 634 f.) des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht angeordnet (§ 15 ZVG). Dieser kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) gestellt werden. Für Rechtsanwälte und Behörden ist § 130d ZPO zu beachten. Der Schuldner ist hierzu nicht anzuhören.[16] Die Anordnung der Zwangsversteigerung aus dem dinglichen Recht gemäß § 15 ZVG kann nur der dinglich Berechtigte erwirken, also derjenige, der im Grundbuch als Grundpfandgläubiger eingetragen ist und, sofern er nach § 867 Abs. 3 ZPO, also ohne zuvor einen Duldungstitel zu erwirken, vollstrecken will, einen vollstreckbaren Titel vorweisen kann, auf dem die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vermerkt ist.[17] Das Versteigerungsgericht hat allerdings von Amts wegen zu jeder Zeit das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Versteigerungsantrag zu prüfen. Ist erkennbar, dass der Gläubiger die Zwangsversteigerung nicht zur Durchsetzung seiner Ansprüche betreibt, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor.[18] Im Antrag sollen das Grundstück, der Eigentümer (§ 17 ZVG), der Anspruch und der vollstreckbare Titel bezeichnet werden (§ 16 Abs. 1 ZVG). Zugleich sind die für den Beginn der Vollstreckung erforderlichen Urkunden beizufügen (§ 16 Abs. 2 ZVG). Insbesondere beim Anspruch ist anzugeben, ob man als dinglicher Gläubiger aus eingetragenem Recht aus Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG oder aus persönlichem Recht und daher aus Rangklasse 5 die Versteigerung beantragt. Hierbei ist der Geldbetrag nach Hauptsache, Zinsen und anderen Nebenleistungen und Kosten anzugeben. Fehlen diese Angaben, so umfasst der Antrag alle aus dem Titel sich ergebenden Gläubigeransprüche.[19]

 

Rz. 25

Hinsichtlich der Kosten ist zu unterscheiden:

▪

Kost...

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