Fachbeiträge & Kommentare zu Musterverfahren

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Kosten und Gebühren / 3. Übernahme durch sonstige Dritte

Rz. 72 Nicht selten zahlt ein anderer als der Auftraggeber die Vergütung des RA. Häufig übernehmen z.B. Eltern die Verpflichtung, die Vergütung des RA zu zahlen, wenn die Kinder selbst nicht leistungsfähig sind. Auch der Betriebsrat zahlt von Fall zu Fall die Vergütung eines Arbeitnehmers (z.B. in einem sog. Musterverfahren). Unüblich ist es auch nicht, dass in einer Ehe ein...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Höhe der Einigungsgebühr

Rz. 210 Für die Höhe des Gebührensatzes der Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG ist es entscheidend, wo der Gegenstand, über den die Einigung getroffen wird, gerichtlich anhängig ist. In I. Instanz beträgt der Gebührensatz (mit Ausnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens) 1,0, während er in II. Instanz oder höher 1,3 beträgt. Fehlt es an einem gerichtlichen Verfahren, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Massenverfahren bei Anträgen auf schlichte Änderung, Abs. 3

Rz. 107 Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 ist in § 172 Abs. 3 AO eine Vorschrift zur Zurückweisung von erfolglosen Anträgen auf schlichte Änderung in Massenverfahren eingefügt worden. Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 19.12.2006 in Kraft.[1] Nach § 18a Abs. 12 EGAO i. d. F. des Gesetzes v. 13.12.2006 gilt die Vorschrift jedoch auch für Änderungsanträge, die v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.7 Ersatztatbestände nach § 1 Abs. 2 GrEStG

Rz. 61 Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbstständige und – gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG – subsidiäre (Ersatz-)Tatbestand kann ohne Rüc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 165. Gesetz zur Modernisierung u Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (SteuerbürokratieabbauG) v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850

Rn. 185 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Der Gesetzentwurf verfolgt insb die weitere Ersetzung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation. Zu den Neuregelungen gehören (davon betr das EStG s Art 1 u die EStDV s Art 2): § 5b, § 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG, § 60 EStDV: Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der StB und der GuV-Rechnung für Wj, ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rückstellungen: ABC / Betriebsprüfung

Rückstellungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil erfahrungsgemäß bei einer steuerlichen Außenprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.[1] Soweit aber voraussichtlich strittige Einzelsachverhalte bestehen, ist eine Rückstellung zu bilden, auch wenn den Finanzbehörden der Sachverhalt noch nicht bekannt ist. Es ist für die Rückstellungsbildung nicht erforderlich,...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.28 Kfz-Kosten → Zeilen 68–73

Zu unterscheiden sind die Aufwendungen für: Kfz-Leasing (Zeile 68) Steuern, Versicherungen und Maut (Zeile 69) sonstige Fahrtkosten (Zeile 70) In Zeile 70 gehören alle übrigen festen und laufenden Kosten (z. B. Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.), allerdings nicht die AfA und Zinsaufwendungen. Ferner sind Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwec...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 3.9.1 Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG

Da die Konzeption entsprechender Lizenzgestaltungen auf der Zwischenschaltung von EU-Durchleitgesellschaften beruht, stellt sich vorab auch die Frage, ob für eine Gesellschaft die Abkommensberechtigung zur Entlastung von Abzugssteuer besteht. § 50d Abs. 3 EStG versucht als sog. Anti-Treay-Shopping-Regelung derartige Zwischenschaltungen auch zu vermeiden, indem einer formal zw...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.5 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Rz. 34 Ziel des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in nach § 183 gerichtskostenfreien Verfahren vorrangig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (LSG Brandenburg-Berlin, Beschluss v. 20.11.2013, L 19 AS 1651/13 B PKH; vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.2.2023, 2 BvR 872/22, wonach wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordn...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.4 Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Rz. 33 Trotz hinreichender Erfolgsaussicht wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Mutwillig ist nach § 114 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / A. Einführung

Rz. 1 Veränderte Vermögensverhältnisse führten in den letzten Jahren dazu, dass sich verstärkt Privatleute für das Thema Kapitalanlagen interessierten und solche zeichneten. Dies führte in der Vergangenheit – nicht erst aufgrund der sog. "Subprimekrise" – dazu, dass an die Anwaltschaft vermehrt Streitigkeiten wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen herangetragen wurden und in ...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / Literaturtipps

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§ 13 Erbrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 195 Im vorliegenden Muster will der Nacherbe festgestellt wissen, dass eine letztwillige Verfügung des Erblassers als Vor- und Nacherbschaft auszulegen ist. Bekanntlich besteht häufig Streit darüber, ob tatsächlich überhaupt eine Vor- und Nacherbfolge von dem Erblasser gewollt war oder ob es sich um eine Vollerbschaft mit Schlusserbeneinsetzung gehandelt hat. Nur für den...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 5. Weitere Änderungen des Aktiengesetzes

Rz. 10 Im Anschluss an das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts ist das Aktiengesetz in den letzten 25 Jahren Gegenstand einer ganzen Reihe von weiteren Änderungsgesetzen gewesen; zu nennen sind insbesondere:mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Rz. 8 Gem. § 363 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde ohne Zustimmung des Rechtsbehelfsführers ihre Entscheidung über den eingelegten Einspruch aussetzen, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (Fall der ...mehr

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§ 7 Einigungs- und Erledigu... / I. Beispiele für fehlende Mitwirkung

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / A. Allgemeiner Teil

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.1 Mitgliedschaftsverhältnis

Durch Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein erwirbt das Mitglied Rechte und Pflichten. Die aus der Mitgliedschaft herrührende Pflicht umfasst in erster Linie die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Sein wesentliches Recht ist es, die Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfevereins in Steuersachen in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das einzelne Mitglied unbeschrä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.2 Ungewisse Vorschriften

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AO auch im Fall ungewisser Rechtsvorschriften zulässig. Zweck dieser Regelung ist es, im Fall schwebender "Musterverfahren" bei den Obergerichten den Steuerbescheid offenzuhalten und damit massenhafte Einsprüche zu verhindern. Neben der praktisch kaum bedeutsamen Möglic...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1] Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einspruch / 3.6 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Die Entscheidung über einen Einspruch kann gem. § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt werden, wenn ein für die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Bei dem vorgreiflichen Rechtsverhältnis muss es sich um eine konkrete Tatsache handeln, die für die Entscheidu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.5 Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung

Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung wegen ungewisser Tatsachen i. S. d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wegen ungewisser Vorschriften i. V. m...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 7.1 Verzichtserklärung

Die Anwendung einer arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn ihre Einhaltung zugunsten des Beschäftigten einvernehmlich abbedungen ist. Nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG) ist dies jederzeit möglich.[1] Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Schuldner durch seine Erklärungen oder durch sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Abs 1 Nr 6a: Musterverfahren.

Rn 15 Durch Musterverfahrensantrag können der Kläger und der Beklagte im ersten Rechtszug bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) beantragen (§ 2 I, II 1 KapM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Q. Ende der Hemmung und deren Neubeginn (II).

Rn 23 Nach II 1 endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft, sofern das Verfahren nicht ohne eine formelle Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird; die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hemmt die Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Jüngere Musterverfahren.

Rn 4 In allen anderen, jüngeren Musterverfahren gilt das KapMuG 2024 in der vorliegenden und hier kommentierten Fassung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mündliche Verhandlung im Musterverfahren vor dem 1.11.12.

Rn 2 Das ganz alte Recht ist auf solche Musterverfahren anzuwenden, in denen vor dem 1.11.12 im Musterverfahren vor dem OLG mündlich verhandelt wurde. In diesen Verfahren gilt das KapMuG noch in der vor dem 1.11.12 geltenden Fassung (s Kommentierung in der 4. Auflage dieses Werkes) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens, ggf einschließlich des Rechtsbeschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 118 GVG – [Musterverfahren].

Gesetzestext Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. A. Vorbemerkung. Rn 1 Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapM...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beendigung von Musterverfahren (Abs 2) und Ausgangsverfahren (Abs 3).

Rn 3 Neben den materiellen Wirkungen des Vergleichs, die sich aus seinem Inhalt ergeben, beendet der wirksam gewordene Vergleich sowohl das Musterverfahren wie auch die ausgesetzten Verfahren aller Beteiligten, sofern diese nicht als Beigeladene ihren Austritt aus dem Vergleich gem § 22 II KapMuG erklärt haben. Die Verfahren derjenigen Beigeladenen, die ihren Austritt aus de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 31 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Kapitalanleger-Musterverfahren-Einführungsgesetz].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Explizite Sonderregeln für das Musterverfahren (Abs 1).

I. Gütliche Streitbeilegung. Rn 2 Die Grundsätze des § 278 I u VI ZPO sind auch im Musterverfahren anwendbar; explizit ausgeschlossen ist dagegen die obligatorische Güteverhandlung gem § 278 II bis V ZPO. II. Kein Verzicht. Rn 3 Der Verzicht (§ 306 ZPO) durch den Musterkläger ist explizit ausgeschlossen, weil der Musterkläger nicht zu Lasten der Beigeladenen über den Verfahrens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Dispositionsbefugnisse im Musterverfahren.

I. Klagerücknahme. Rn 7 Die Rücknahme der Klage ist für jeden Kl der Ausgangsverfahren auch während des Musterverfahrens noch möglich, es gelten § 269 ZPO sowie die Spezialregeln in § 18 I, II KapMuG. Eine mündliche Verhandlung im Musterverfahren ist wegen der Eigenständigkeit des Musterverfahrens noch keine Verhandlung zur Hauptsache iSv § 269 I ZPO, so dass die Zustimmung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kosten des Musterverfahrens.

Rn 2 Als Kosten des Musterverfahrens kommen allerdings Auslagen des Gerichts und der Parteien in Betracht, und zwar insb bei einer Beweisaufnahme im Musterverfahren. Derartige Kosten gelten als Teil der Kosten des Ausgangsprozesses und werden entsprechend der dort zu treffenden Kostenentscheidung verteilt. Die Auslagen der Parteien werden nach dem in Abs 3 beschriebenen Schl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens.

Rn 6 In Abs 6 wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Musterverfahrens geregelt, die aber die Zustimmung sämtlicher Beteiligter, dh auch sämtlicher Beigeladener, voraussetzt. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung dient der Information etwaiger Anmelder (§ 13 KapMuG), weil mit Beendigung des Musterverfahrens die Frist des § 204 II BGB in La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen. (2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 9 KapMuG – Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers.

Gesetzestext (1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen. (2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 12 KapMuG – Erweiterung des Musterverfahrens.

Gesetzestext (1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen. (2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 11 KapMuG – Beteiligte des Musterverfahrens.

Gesetzestext (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: (2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt. (3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren. (4) Diejenigen Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Streitverkündung.

Rn 16 Im Musterverfahren ist eine Streitverkündung nicht möglich (BGH NJW 17, 3718, 3720; zustimmend H. Roth JZ 18, 151; krit Giesen NJW 17, 3691). Sie kann aber in den Ausgangsverfahren stattfinden, auch während diese gem § 8 KapMuG ausgesetzt sind (BGH NJW 17, 3718). Nebenintervenienten aus den Ausgangsverfahren sind im Musterverfahren keine Beteiligte iSd § 11 KapMuG. Sie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagerücknahme durch den Musterkläger.

Rn 4 Nimmt der Musterkläger seine Klage im Ausgangsverfahren zurück, so scheidet er aus dem Musterverfahren aus (vgl aber KK-KapMuG/Vollkommer § 13 KapMuG aF Rz 6: Ausscheiden erst mit Bestimmung eines neuen Musterklägers). Er bleibt aber ggf an die Ergebnisse des Musterverfahrens gebunden, § 25 I 2 KapMuG. Es ist dann gem Abs 4 ein neuer Musterkläger anhand der Kriterien de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagerücknahme.

Rn 7 Die Rücknahme der Klage ist für jeden Kl der Ausgangsverfahren auch während des Musterverfahrens noch möglich, es gelten § 269 ZPO sowie die Spezialregeln in § 18 I, II KapMuG. Eine mündliche Verhandlung im Musterverfahren ist wegen der Eigenständigkeit des Musterverfahrens noch keine Verhandlung zur Hauptsache iSv § 269 I ZPO, so dass die Zustimmung des Beklagten zur K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen des Musterentscheids.

Rn 3 Nicht nur in der Art der Entscheidung, sondern va auch in seiner Wirkung unterscheidet sich der Musterentscheid von sonstigen gerichtlichen Entscheidungen. Der ggü dem bisherigen § 22 KapMuG wortgleiche § 25 I 1 KapMuG ordnet zunächst eine innerprozessuale Bindungswirkung der Prozessgerichte an den Musterentscheid an, vergleichbar dem früheren Rechtsentscheid in Mietsac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift verweist für die Durchführung des Musterverfahrens auf die allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens vor den Landgerichten und nennt zugleich die Ausnahmen (Abs 1). Außerdem regelt sie in Abs 2 Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen im Musterverfahren. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus sind jedoch auch weitere Besonderheiten für das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erledigungserklärung.

Rn 9 Eine Beendigung des Musterverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nur gem § 18 VI KapMuG in Betracht, dh mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter einschließlich aller Beigeladenen. § 91a ZPO findet keine Anwendung, weil im Musterverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen ist (BTDrs 17/8799, 22).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Aussetzung der mit dem Musterverfahren ggf zusammenhängenden Einzelverfahren war in der bisherigen Praxis des KapMuG sehr umstritten (Nachw s Voraufl zu § 8 KapMuG aF). Dies lag va an dem damaligen Zwangscharakter des KapMuG, dh, die Aussetzung der betroffenen Einzelverfahren fand vAw ohne Rücksicht auf den Willen der Parteien statt. In Anbetracht dieser Zwangswirku...mehr