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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 118 GVG – [Musterverfahren].

PD Dr. Daniel Effer-Uhe
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Gesetzestext

 

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) v 16.8.05 (BGBl I, 2437). Das KapMuG ist zum 1.11.12 durch Art 9 des Gesetzes zur Reform des KapMuG (BGBl I, 2182) novelliert worden und war zunächst befristet. Nach mehrfacher Verlängerung der Befristung gilt es aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Reform des KapMuG vom 16.7.24 nunmehr unbefristet. Um den Aufwand und die Kosten bei gleichartigen Klagen sich geschädigt fühlender Kapitalanleger zu begrenzen und einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, soll in einem auf der Grundlage des KapMuG durchgeführten Verfahren der Haftungsgrund für die Geschädigten verbindlich festgestellt werden. § 118 begründet die sachliche Zuständigkeit des OLG für den Musterentscheid, in dem das Vorliegen tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in für das Prozessgericht bindender Weise festgestellt werden kann (§§ 2 I, 25 I KapMuG). Die Zuständigkeit ist als ausschließliche zu verstehen, obwohl das im Gesetz nicht zum Ausdruck kommt; im Wege teleologischer Reduktion ist überdies davon auszugehen, dass die §§ 118, 119 III das OLG nicht zum Gericht des ersten Rechtszugs iSd 38, 39 ZPO machen (näher Loyal ZIP 19, 2049 f). Vgl zu weiteren erstinstanzlichen Zuständigkeiten des OLG § 246a AktG, Kreditinstitute-ReorganisationsgG, § 129 VerwertungsgesellschaftenG.

B. Verfahren nach dem KapMuG.

I. Verfahren vor dem Landgericht.

 

Rn 2

Die Einleitung eines Musterverfahrens setzt einen bei dem LG (§ 71 II Nr 3) anhängigen Rechtsstreit vo...

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