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Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 3.8 Vorübergehende Abwesenheit – die Rückkehrregelung

Thomas Rupp
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§ 6 Abs. 3 AStG regelt den Fall vorübergehenden Abwesenheit. Hauptanwendungsfall ist z. B. die beruflich bedingte vorübergehende Abwesenheit – unter Aufgabe der Ansässigkeit – z. B. wegen einer auf 3 Jahre befristeten Entsendung an eine ausländische Konzerntochter.

Bei einem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen gilt zur Vermeidung unbilliger Härten, dass wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 7 Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, entfällt der entstandene Steueranspruch. Dies setzt eine Rückkehrabsicht voraus, für die i. d. R. die Erklärung des Steuerpflichtigen genügt (vgl. Rz. 128 der BMF-Grundsätze zur Anwendung des AStG[1]). Entsprechende Regeln gelten auch bei den Ersatzrealisationstatbeständen aufgrund des nur kurzfristigen Ausschlusses oder der Beschränkung der deutschen Steuerpflicht sowie bei unentgeltlicher Übertragung auf eine kurzfristig wieder zuziehende natürliche Person.

Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Rückzugszeitraumes um weitere 5 Jahre auf insgesamt 12 Jahre, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.

Zu beachten sind Behaltenserfordernisse (z. B. Schädlichkeit einer Schenkung der Anteile innerhalb des Zeitraums der vorübergehenden Abwesenheit – gilt nicht in Erbfällen).

Hinsichtlich Einzelheiten vgl. Rz. 120 ff. der BMF-Grundsätze zur Anwendung des AStG.[2]

Zur Frage der Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht war unter dem Az. I R 55/19 ein Musterverfahren (zum AStG a. F.) anhängig.

Die Vorinstanz[3]

hatte entschieden, dass für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 AStG a. F. neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG auch zu verlangen ist, dass bereits bei Wegzug der Wille ...

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