Fachbeiträge & Kommentare zu Musterverfahren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Keine Wirkung ggü Anmeldern und sonstigen Betroffenen.

Rn 8 Gegenüber nicht am Musterverfahren beteiligte Personen, dh insb solche potentiellen Geschädigten, die bisher keine Klage erhoben haben, entfaltet der Musterentscheid keine Wirkung. Das gilt auch für die Anmelder gem § 10 II–IV KapMuG, da diese nicht zu den Beteiligten des Musterverfahrens gehören (§ 9 I KapMuG). Für die Anmelder und sonstige faktisch Betroffene hat der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Feststellungsziele.

Rn 3 Mit den anzugebenden Feststellungszielen wird der Streitgegenstand des Musterverfahrens umschrieben. Es können sowohl Tatsachen (›anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen‹) als auch Antworten auf Rechtsfragen festgestellt werden. Das früher vorgeschriebene Merkmal der ›Klärungsbedürftigkeit‹ einer Rechtsfrage (§ 1 III Nr 5 KapMuG aF) ist aufgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindung an das Ergebnis des Musterfeststellungsverfahrens.

Rn 2 Die Anmeldung zum Musterverfahren ist zugleich das freiwillige Opt-in in das Musterfeststellungsverfahren. Sofern die Anmeldung nicht gem Abs 3 rechtzeitig zurückgenommen wird, führt sie daher zur Bindung an das Ergebnis des Musterfeststellungsverfahrens, also an ein etwaiges Urteil (§ 613 I) oder an einen Vergleich (dann jedoch erneute Austrittsmöglichkeit, § 611 IV).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sonstige Aussetzungs- und Unterbrechungsgründe.

Rn 5 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Musterklägers führt gem Abs 1 zum Auswechseln des Musterklägers. Wird über das Vermögen des Musterbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird das Musterverfahren zunächst unterbrochen und ggf fortgeführt, wenn der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Forderungen nicht zur Tabelle anerkennt (KK-KapMuG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bindung ohne rechtliches Gehör.

Rn 2 Das Gesetz sieht für den Anmelder keine Möglichkeit von Eingaben oder Stellungnahmen an das Prozessgericht vor. Er kann auch nicht ohne Weiteres die Verfahrensakten einsehen, wenn er nicht den Weg des § 299 II geht (s.o. § 609 Rn 7). Will er sich über den Fortgang des Verfahrens informieren, so hat er ansonsten nur die Möglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit, zB al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Nichterfüllung des Vergleichs (Abs 4).

Rn 5 Auch der wirksame Vergleich im Musterverfahren schafft anders als ein sonstiger Prozessvergleich keinen Vollstreckungstitel (BTDrs 17/8799, 26; krit dazu Wigand ZBB 12, 194, 202); dies wäre idR auch nicht sinnvoll, weil die konkrete Leistungsverpflichtung noch in einem nachgelagerten Feststellungsverfahren zu klären sein wird (s § 17 KapMuG Rn 4). Die Vorschrift des Abs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vertragliche und vorvertragliche Schuldverhältnisse (Abs 1 Nr 2).

Rn 7 Mit der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch solche Klagen KapMuG-fähig sind, die sich auf ein vertragliches oder vorvertragliches (LG Frankfurt/M NZG 14, 507) Schuldverhältnis stützen, zB bei einem Anlageberatungsvertrag (dazu Wiewel VuR 13, 173) oder bei einer auf § 311 Abs 2 oder 3 BGB gestützten Prospekthaftung im weiteren Sinne. Derart...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zustellung des Vergleichs an die Anmelder mit Austrittsmöglichkeit (Abs 4).

Rn 12 Genehmigt das Gericht den Vergleich, so ist er noch nicht wirksam, sondern den Anmeldern ist zunächst die Austrittsmöglichkeit gem Abs 4 zu gewähren. Dazu stellt das Gericht den Anmeldern den Vergleichstext zu. Die in Abs 4 S 1 vorgesehene Belehrung über Wirkung, Austrittsmöglichkeit usw ist abstrakter Natur und bezieht sich nicht auf den Einzelfall (Weinland Rz 178). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechte und Pflichten.

Rn 5 Die Erwartung an den Musterkläger, dass er das Verfahren sachdienlich durchführt, ist rein faktischer Natur und enthält keine rechtliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die anderen Kläger (Bergmeister 214). Der Musterkläger ist also weder Vertreter noch treuhänderischer Sachwalter für alle anderen Kl, sondern er bildet mit ihnen nur eine Zufallsgemeinschaft im Mass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorzeitige Verhandlung.

Rn 13 Auf Antrag kann das Gericht schon vor Rechtskraft des Zwischenurteils durch unanfechtbaren (München NJW 74, 1514 [OLG München 18.02.1974 - 5 W 657/74]; Frankf MDR 85, 149; aA Karlsr NJW 71, 662, sofortige Beschwerde analog § 252) Beschl die vorzeitige Verhandlung über die Hauptsache anordnen (Abs 2 S 2). Dies führt bei Anfechtung des Zwischenurteils zur gleichzeitigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Das bis 2012 geltende KapMuG erlaubte einen Vergleich im Musterverfahren nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter, was in der Praxis kaum durchführbar war. Nach Vorschlägen in der Literatur (zB Hess/Michailidou ZIP 04, 1381, 1283; Bergmeister 329; Halfmeier/Rott/Feess 97 ff) sowie in gewisser Anlehnung an das niederländische Vorbild (Wet collectieve afwikkeling massasc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 18 Die Vorschrift gilt in allen Urteilsverfahren nach ZPO. Im WEG-Verfahren gilt § 313 ebenfalls, dann mit Belehrungspflicht bei befristeten Rechtsmitteln (BGHZ 150, 390, 393 = NJW 02, 2171, 2172; München MDR 06, 412); ebenso allgemein bei FG-Verfahren (für Belehrung auch insoweit BGHZ 150, 390, 393; § 39 FamFG nF; zu den Folgen bei offensichtlich falscher Belehrung Hamm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gleichgerichtete Musterverfahrensanträge.

Rn 2 In Abs 1 ist der für die Systematik des KapMuG wichtige Begriff der ›gleichgerichteten‹ Musterverfahrensanträge definiert. Mit diesem Begriff wird entschieden, ob Musterverfahrensanträge zu einem Musterverfahren zusammengefasst werden können und ob das Quorum des § 6 I 1 KapMuG erreicht wird. Gem § 4 I KapMuG sind für die Gleichgerichtetheit nicht die in den jeweiligen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt des Vorlagebeschlusses (Abs 3).

Rn 5 Der Vorlageschluss besteht gem Abs 3 aus zwei Teilen, nämlich den zusammengefassten Feststellungszielen (Nr 1) und einer Darstellung des einheitlichen Lebenssachverhalts (Nr 2). Bei der Formulierung der Feststellungsziele ist das Prozessgericht nicht an den genauen Wortlaut der gestellten Musterverfahrensanträge gebunden; vielmehr darf und sollte das Gericht im Interess...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Anderweitige Rechtshängigkeit.

Rn 12 Bei Identität der Parteien (BGH NJW 01, 3713) und des Streitgegenstands (BGH NJW 89, 2064); auch bei Kapitalanleger-Musterverfahren (BGH WM 15, 69). Rn 13 Da die Rechtshängigkeitssperre in subjektiver Hinsicht denselben Umfang wie die materielle Rechtskraft hat, wirkt sie auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff erstreck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) v 16.8.05 (BGBl I, 2437). Das KapMuG ist zum 1.11.12 durch Art 9 des Gesetzes zur Reform des KapMuG (BGBl I, 2182) novelliert und durch das Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.10.20 bis zum ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrensart.

Rn 3 Die Nebenintervention ist in Urteilsverfahren gleich welcher Prozessart (BGH NJW 80, 1693) zulässig, angefangen von allgemeinen streitigen Klageverfahren einschließlich arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 42, 349, 356) über Mahnverfahren (BGHZ 165, 358 = NJW 06, 773), selbstständiges Beweisverfahren (BGHZ 134, 190 = NJW 97, 859; BGH NJW 12, 2810 Rz 6, 9 insoweit keine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Der Musterentscheid schließt das Musterverfahren nach der obligatorischen mündlichen Verhandlung ab. Wegen der äußeren Form als Beschluss gilt § 329 ZPO. Jedoch hat der Musterentscheid zugleich ›urteilsvertretenden Charakter‹ (BTDrs 15/5091, 29), sodass auch die Regeln zum Urteil heranzuziehen sind, sofern dies nicht der Beschlussform widerspricht (Vorwerk/Wolf/Kotschy ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden. (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsstellung des Streithelfers.

Rn 1 Die Bestimmung befasst sich mit den dem Streitgenossen im Verhältnis zu der Hauptpartei verliehenen prozessualen Befugnissen. Den streitgenössischen Nebenintervenienten stattet § 69 weitergehend mit zusätzlichen Rechten aus. Der Nebenintervenient, der weder Partei des Hauptprozesses noch Vertreter der Hauptpartei ist, agiert in einem fremden Prozess neben der Hauptparte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Grenzen der Bindungswirkung.

Rn 7 Die in § 22 III KapMuG beschrieben Grenzen der Bindungswirkung entsprechen der Regelung zur Nebenintervention in § 68 ZPO. Mögliche Einwände des Beigeladenen gegen die Bindungswirkung sind daher vornehmlich die verspätete Beiladung, dh erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar nach Erlass des Musterentscheides (vgl § 68 ZPO Rn 9) sowie die mangelhafte Prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fehlende Abhängigkeit von den Feststellungszielen (Abs 1 Nr 1).

Rn 2 Die Formulierung in Abs 1 Nr 1 ist an die Stelle des hier unpassenden Begriffs der ›Entscheidungsreife‹ getreten. Mit ihr ist eine Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen im abstrakten Sinne gemeint, dh es muss möglich sein, dass die festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen entscheidungserheblich werden. Nicht erforderlich ist dag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 10 § 119 regelt die Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts nicht abschließend. Von den zahlreichen Zuständigkeiten seien genannt: §§ 31 VI, 60 VI AuslWBG (sofortige Beschwerde im Verfahren auf Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen); § 229 BauGB (Rechtsmittel in Baulandsachen); § 208 BEG (Rechtsmittel in Entschädigungssachen); § 11 BinSchGerG (Rechtsmittel gegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Seit dem ZPO-Reformgesetz ist das Kollegialprinzip für das Verfahren vor dem LG in 1. Instanz aufgegeben. In der Erwartung, hierdurch die Zahl der Erledigungen ohne (relevante) Qualitätseinbußen zu erhöhen, ist die grds Zuständigkeit des Einzelrichters begründet worden (Abs 1 S 1). Dieser ist in den Fällen seiner Zuständigkeit gesetzlicher Richter und mit allen Befugnis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prüfung und Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Rn 5 Der BGH prüft nur die Verletzung von Rechtsnormen (§ 576 ZPO), dh nicht die tatsächlichen Feststellungen des OLG. Insoweit gelten die Grundsätze des allgemeinen Revisionsrechts (BGH NZG 14, 1384, 1387 [BGH 29.07.2014 - II ZB 30/12]). Ebenso wie das OLG (s oben § 6 Rn 9) kann auch der BGH entscheiden, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand von Musterverfahren und Must...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Widerklage.

Rn 20 Anders als im KapMuG erlauben §§ 606 ff nach ihrem klaren Wortlaut dem Beklagten nicht, ebenfalls bestimmte Musterfeststellungen beim Gericht zu beantragen (aA Waßmuth/Asmus ZIP 18, 657, 663; Nordholtz/Mekat/van Wijngaarden 154). Eine Widerklage nach allgemeinen Verfahrensvorschriften ist im Grundsatz möglich, jedoch wird es idR an einem Rechtsverhältnis zwischen Bekla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Auswahl.

Rn 2 Es ist ein Musterkläger aus dem in Abs 2 S 1 genannten Kreis sämtlicher Kläger auszuwählen. Die Auswahlkriterien nennt Abs 2 S 2; die Auflistung ist aber nicht abschließend, dh das ›billige Ermessen‹ des Gerichts kann auch weitere Kriterien umfassen. Der Sache nach ist aber Abs 2 S 2 Nr 1 (Eignung des Klägers) das entscheidende Kriterium, da es den übergeordneten Zweck ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. (2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bestimmung der Parteien bei Rechtsbeschwerde durch Klägerseite.

Rn 2 Sofern der Musterkläger Rechtsbeschwerde einlegt (Abs 1), wird dieser auch zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der das Rechtsbeschwerdeverfahren führt. Anderenfalls bestimmt der BGH den Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip (Abs 2, bei Gleichzeitigkeit durch Auswahl gem § 9 II KapMuG: BGH ZIP 21, 2576) oder bei Rücknahme de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschluss über Wirksamkeit des Vergleichs und Bekanntmachung (Abs 1).

Rn 2 Nach Ablauf der in § 19 II KapMuG genannten Frist hat das OLG von Amts wegen über die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs zu befinden. Es prüft dazu die Anzahl der eingegangenen Austrittserklärungen der Beigeladenen. Ist das Quorum des § 17 I 4 KapMuG (30 Prozent Austrittserklärungen nach Köpfen) erreicht oder überschritten, so stellt es die Unwirksamkeit des Verglei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zwingendes elektronisches Informationssystem.

Rn 2 Mit der Neufassung des Abs 2 seit 1.7.13 wurde ein elektronisches Informationssystem für alle Musterverfahren verbindlich gemacht. Allerdings ersetzt das Einstellen einer Zwischenentscheidung in das Informationssystem weder eine ggf erforderliche Zustellung noch die Aktenführung bei Gericht (BTDrs 17/8799, 22). Auch das Recht auf Akteneinsicht der Parteien und Beigelade...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Besondere Gebühr für den Prozessvertreter des Musterklägers.

Rn 3 Im Rahmen der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber mit § 41a RVG eine besondere Gebühr für den Rechtsanwalt des Musterklägers geschaffen, um dessen herausgehobene Position innerhalb der Klägergruppe angemessen zu vergüten (BTDrs 17/8799, 28; krit dazu Bussian/Schmidt PHI 12, 42, 48, ausf zu Beantragung und Bewilligung dieser Gebühr Fölsch NJW 13, 507). Die besonde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Oberlandesgericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kein Auslagenvorschuss.

Rn 5 Der Verzicht auf die Anforderung von Vorschüssen (§ 379 ZPO) gilt gem § 402 ZPO auch für Sachverständigengutachten; er war der (irrigen) Erwartung sehr hoher Gutachterkosten im Telekom-Prozess geschuldet, die man dem Musterkläger nicht allein aufbürden wollte (BTDrs 15/5091, 26). Die Kosten der Beweiserhebung werden daher zunächst von der Staatskasse getragen und erst n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ende der Unterbrechung.

Rn 4 Wird ein Musterverfahren nicht durchgeführt, so endet die Unterbrechung mit Zurückweisung des Musterverfahrensantrags durch Beschl gem § 6 V KapMuG (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 5; aA KK-KapMuG/Kruis § 5 KapMuG Rz 10: mit der ersten Verfahrenshandlung des Gerichts nach diesem Beschl). Ergeht aber ein Vorlagebeschluss, so bleibt das Ausgangsverfahren zunächst unterbrochen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist anwendbar bei Beschlüssen, mit denen durch das AG oder LG im ersten Rechtszug die Aussetzung (zum Begriff: s.o. vor §§ 239 ff Rn 9, 10) angeordnet oder abgelehnt wird. Dabei werden alle Fälle der Aussetzung erfasst, die in der ZPO oder in anderen Gesetzen vorgesehen ist (s.o. vor §§ 239 ff Rn 9) und nicht nur die der §§ 246 f, wobei die größte praktis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren im Jahre 2005 neu geschaffene Vorschrift ist durch das am 1.11.12 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.12 teilweise neugefasst worden (BGBl I 12, 2182) (zur Reform des KapMuG allg: vgl Halfmeier DB 12, 2145; S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich und Verfahrensvergleichung.

Rn 10 Ein Klageverzicht ist im zivilrechtlichen Eilverfahren möglich (Kobl NJW-RR 86, 1443 [OLG Koblenz 14.11.1985 - 6 U 1104/85]); auf Antrag des Antragsgegners hebt das Gericht die eV/Arrest auf und weist den Kl mit dem geltend gemachten (Sicherungs-)Anspruch ab. § 306 ist in familien- und eherechtlichen Streitigkeiten anwendbar, soweit die Dispositionsbefugnis der Parteien...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand.

Rn 3 Abs 1 S 1 normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind (BTDrs 17/3802, S 15; BGH 7.11.19 – III ZR 17/19, MDR 20, 96). Maßstab ist der Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt einerseits die Fortsetzung des Musterverfahrens in besonderen Fällen (Abs 1–4) sowie in Abs 5 die Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des Musterverfahrens.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Wirkung der Anmeldung.

Rn 6 Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung gem § 204 I Nr 6a BGB. Der Anmelder wird nicht Beteiligter des Musterverfahrens; er wird nur über einen ggf ergehenden Musterentscheid informiert (§ 16 I 3 KapMuG), weil mit dem rechtskräftigen Musterentscheid die Dreimonatsfrist des § 204 I Nr 6a BGB in Gang gesetzt wird. Allerdings kann die Zustellung durch öffentliche Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Investitionsverpflichtung.

Rn 172 Nach § 3 ist das Interesse des Berechtigten, nicht der Aufwand des Verpflichteten maßgeblich (Hamm JurBüro 94, 555; Ddorf RPfleger 94, 520). Inzidentantrag § 717 II 2, Zinsen und Kosten sind als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen (BGHZ 38, 237). Jagdrecht s § 9 Rn 4. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz § 51a GKG: Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist von der Summe ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Der Vorlagebeschluss des Prozessgerichts ist Voraussetzung für die Durchführung des Musterverfahrens und bestimmt zugleich dessen Gegenstand, insb durch die in Abs 1 S 2 geregelte Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss. Damit ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss das vom OLG abzuarbeitende Programm des Musterverfahrens, welches allerdings gem § 15 KapMuG nachträglich no...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhalt des Vergleichsvorschlags (Abs 2).

Rn 3 Die Parteien sind im Grundsatz bei der Gestaltung des Vergleichs frei, er soll sich aber als ›abschließende und umfassende Einigung‹ darstellen (BTDrs 17/8799, 24), um weitere Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu diesem Zweck enthält Abs 2 einen Soll-Inhalt des Vergleichs, ohne den in der Regel eine Genehmigung nicht in Betracht kommt. Rn 4 Insbesondere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit der Bestimmung des Musterklägers und der Musterbeklagten werden die Parteien des Musterverfahrens definiert und dieses so einem regulären Prozess angenähert; die Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten werden durch ihre Beiladung (s § 14 KapMuG) gewahrt. Die Anmelder (§ 10 II KapMuG) sind in Abs 1 nicht aufgeführt und sind daher auch keine Beteiligte des Musterverf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Beigeladenen ist Gelegenhei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren vor dem OLG.

Rn 3 Dieses richtet sich nach den Vorschriften der ZPO für das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten (§ 11 I 1 KapMuG) mit den sich aus §§ 11 ff KapMuG ergebenden Besonderheiten und Einschränkungen. Das OLG bestimmt nach Maßgabe des § 9 II KapMuG aus den Klägern einen sog Musterkläger; die übrigen Kl sind beizuladen. Sie haben nach §§ 14, 22 I, III KapMuG die Stel...mehr