Fachbeiträge & Kommentare zu Musterverfahren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Im Gegensatz zum eigentlichen Musterverfahren fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren besondere Gerichts- und Anwaltskosten an. Diesbezüglich ist somit eine eigene Kostenentscheidung erforderlich, deren Inhalt hier geregelt wird. Die Vorschrift verdrängt insoweit § 91 ZPO. Zur Bemessung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren vgl BGH 16.7.15 – II ZB 1/12 und BGH 15.12....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Unterbrechung der Ausgangsverfahren dient zunächst der Klärung der Frage, ob ein Musterverfahren durchgeführt wird (§ 7 KapMuG); danach folgt ggf die Aussetzung des Verfahrens gem § 10 KapMuG. Damit sollen im Interesse der auf den Gesamtkomplex bezogenen Verfahrensökonomie vorweggenommene Beweisaufnahmen oder gar divergierende Entscheidungen verhindert werden. Für d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Musterbeklagte (Abs 3).

Rn 4 Unter mehreren Bekl in den Ausgangsverfahren findet keine Auswahl statt, sondern alle werden gem Abs 3 zu Musterbeklagten, soweit es in ihrem Prozessrechtsverhältnis auf die Entscheidung im Musterverfahren ankommt (BTDrs 20/10942, 38). Das OLG hat dabei kein Auswahlermessen (Braunschw ZIP 21, 31). Auf Beklagtenseite gibt es daher keine Beigeladenen. Das gilt auch dann, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. (2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aussetzung sonstiger Verfahren auf Antrag des Klägers (Abs 2).

Rn 5 Bei allen Verfahren, die nicht schon gem § 6 KapMuG unterbrochen sind, aber trotzdem vom Ergebnis des Musterverfahrens abhängen können, kann der Kläger einen Antrag auf Aussetzung gem § 10 II KapMuG stellen, wenn er in das Musterverfahren einbezogen werden möchte. Das Gericht darf den Kläger gem § 139 ZPO auf diese Möglichkeit hinweisen. Stellt der Kläger den Antrag, so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Vorbringens des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. (2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschwerdebefugnis und Verfahren.

Rn 2 Alle Beteiligten des Musterverfahrens, also auch die Beigeladenen, können Rechtsbeschwerde gg den Musterentscheid einlegen. Ebenso wie bei anderen Rechtsmitteln muss der Rechtsbeschwerdeführer jedoch beschwert sein (BGH ZIP 22, 2486). Für das Verfahren gelten §§ 574 ff ZPO mit den in §§ 23, 24 KapMuG genannten besonderen Regeln. Für Musterkläger und Musterbeklagte läuft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 6 Spätester Zeitpunkt für den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ist der Schluss der mündlichen Verhandlung im Musterverfahren (Liebscher/Steinbrück ZIP 16, 893). Danach ist ein solcher Antrag nur beachtlich, wenn das OLG die mündliche Verhandlung gem § 156 ZPO wieder eröffnet (BTDrs 17/8799, 23; ebenso zu § 13 KapMuG aF BGH NJW 15, 2188 [BGH 20.01.2015 - II ZB 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 15 KapMuG – Elektronische Aktenführung.

Gesetzestext Abweichend von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch geführt. Rn 1 Im Verhältnis zum allg Verfahrensrecht (§ 298a ZPO) wurde für das Musterverfahren die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung um ein Jahr vorgezogen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Der Gesetzgeber hatte das KapMuG in seiner ursprünglichen Fassung kostenneutral ausgestaltet. Insb wurde auf zunächst auf zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verzichtet. Mit Inkrafttreten des KapMuG 2012 wurde allerdings eine besondere zusätzliche Gebühr für den Musterklägervertreter geschaffen (s unten Rn 3). Der Gesetzgeber hielt jedoch an dem Prinzip fest,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht zu Unrecht einen Vorlagebeschluss oder das Oberlandesgericht zu Unrecht einen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Feststellungsziele.

Rn 3 Mit den anzugebenden Feststellungszielen wird der Streitgegenstand des Musterverfahrens umschrieben. Es können sowohl Tatsachen als auch Antworten auf Rechtsfragen festgestellt werden. Verfahrensrechtliche Fragen kommen nach dem heutigen Wortlaut wohl nicht mehr in Betracht (zum KapMuG aF Stuttg WM 19, 1079). Das Feststellungsziel muss eindeutig bestimmt sein (entspr § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Der Musterentscheid schließt das Musterverfahren nach der obligatorischen mündlichen Verhandlung ab. Wegen der äußeren Form als Beschluss gilt § 329 ZPO. Jedoch hat der Musterentscheid zugleich ›urteilsvertretenden Charakter‹ (BTDrs 15/5091, 29), sodass auch die Regeln zum Urteil heranzuziehen sind, sofern dies nicht der Beschlussform widerspricht (Vorwerk/Wolf/Kotschy ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Das bis 2012 geltende KapMuG erlaubte einen Vergleich im Musterverfahren nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter, was in der Praxis kaum durchführbar war. Nach Vorschlägen in der Literatur (zB Hess/Michailidou ZIP 04, 1381, 1283; Bergmeister 329; Halfmeier/Rott/Feess 97 ff) sowie in gewisser Anlehnung an das niederländische Vorbild (Wet collectieve afwikkeling massasc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vertragliche und vorvertragliche Schuldverhältnisse (Abs 1 Nr 2).

Rn 7 Bereits mit der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch solche Klagen KapMuG-fähig sind, die sich auf ein vertragliches oder vorvertragliches (LG Frankfurt/M NZG 14, 507) Schuldverhältnis stützen, zB bei einem Anlageberatungsvertrag (dazu Wiewel VuR 13, 173) oder bei einer auf § 311 Abs 2 oder 3 BGB gestützten Prospekthaftung im weiteren Sinne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Auslegung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mit der KapMuG-Reform 2024 neu eingefügt und soll den Zugang zu Beweismitteln im Musterverfahren verbessern. Sie ist vom Gesetzgeber bewusst an die im Kartellschadensprozess geltende Vorschrift des § 33g GWB angelehnt (BTDrs 20/11787, 48), jedoch mit dem Unterschied, dass § 33g GWB einen eigenständigen Anspruch begründet, während sich § 17 GWB auf e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rücknahme bei paralleler VDuG-Verbandsklage.

Rn 2a In Abs 2 ist der Fall geregelt, dass eine der Sache nach parallele Verbandsklage gem VDuG anhängig ist. Durch die in Abs 2 eingeräumte besondere Rücknahmemöglichkeit können sich die jeweiligen Kläger aus der Bindung an das KapMuG-Musterverfahren befreien (§ 25 I 2 KapMuG). Nach der Klagerücknahme können sie dann, sofern gewünscht, ihren Anspruch zu der VDuG-Verbandskla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Musterverfahrensantrag können der Kläger und der Beklagte im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) beantragen. (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Fe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Besondere Gebühr für den Prozessvertreter des Musterklägers.

Rn 3 Im Rahmen der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber mit § 41a RVG eine besondere Gebühr für den Rechtsanwalt des Musterklägers geschaffen, um dessen herausgehobene Position innerhalb der Klägergruppe angemessen zu vergüten (BTDrs 17/8799, 28; vgl zu Beantragung und Bewilligung Fölsch NJW 13, 507). Die besondere Gebühr wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt (§ 41...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Sperrwirkung.

Rn 2 Die Sperrwirkung eines Vorlagebeschlusses erstreckt sich auf gleichgerichtete (§ 7 I KapMuG) Musterverfahrensanträge, dh auf dem im Vorlagebeschluss bezeichneten Lebenssachverhalt. Dieser bezieht sich nach Sinn und Zweck des KapMuG auf den jeweiligen Informationsträger, dh den Prospekt oder die falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformation (Haufe 86; Hanisch 259; KK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bestimmung der Parteien bei Rechtsbeschwerde durch Klägerseite.

Rn 2 Sofern der Musterkläger Rechtsbeschwerde einlegt (Abs 1), wird dieser auch zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der das Rechtsbeschwerdeverfahren führt. Das gilt auch dann, wenn der Musterkläger seine Rechtsbeschwerde inhaltlich beschränkt hat (BGH 27.6.23 – II ZB 21/22). Legen nur Beigeladene die Rechtsbeschwerde ein, so bestimmt der BGH aus ihnen den Musterrechtsbeschwer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gleichgerichtete Musterverfahrensanträge.

Rn 4 In Abs 1 ist der für die Systematik des KapMuG wichtige Begriff der ›gleichgerichteten‹ Musterverfahrensanträge definiert. Mit diesem Begriff wird entschieden, ob Musterverfahrensanträge zu einem Musterverfahren zusammengefasst werden können und ob das Quorum des Abs 1 erreicht wird. Für die Gleichgerichtetheit sind nicht die in den jeweiligen Anträgen formulierten Fest...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antragsrecht.

Rn 2 Nach dem Wortlaut der Vorschrift können nur der Musterkläger (Abs 1) oder ein Musterbeklagter (Abs 2) den Antrag auf Vorlage von Beweismitteln stellen. Dabei hat der Gesetzgeber übersehen, dass im Musterverfahren – anders als im Kartellschadensprozess – auch die Beigeladenen zu den Verfahrensbeteiligten gehören, denen im Grundsatz dieselben prozessualen Rechte zustehen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben: (2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsstellung des Streithelfers.

Rn 1 Die Bestimmung befasst sich mit den dem Streitgenossen im Verhältnis zu der Hauptpartei verliehenen prozessualen Befugnissen. Den streitgenössischen Nebenintervenienten stattet § 69 weitergehend mit zusätzlichen Rechten aus. Der Nebenintervenient, der weder Partei des Hauptprozesses noch Vertreter der Hauptpartei ist, agiert in einem fremden Prozess neben der Hauptparte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fehlende Abhängigkeit von den Feststellungszielen (Abs 2 Nr 1).

Rn 2 In Abs 2 Nr 1 ist eine Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen im abstrakten Sinne gemeint, dh es muss möglich sein, dass die festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen entscheidungserheblich werden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nur (noch) von den geltend gemachten Feststellungszielen abhän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformationen (Abs 2).

Rn 10 Die Legaldefinition in Abs 2 umfasst nicht nur Informationen über den Emittenten von Wertpapieren, sondern auch über Anbieter von ›sonstigen Vermögensanlagen‹ wie etwa geschlossener Fonds in Form einer Unternehmensbeteiligung, zB als Kommanditanteile. Eine Prospektpflicht wird nicht vorausgesetzt und es ist auch der sog ›graue‹ Kapitalmarkt umfasst (BGH NJW 07, 1364; B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. Die Beigeladenen werden im Rubrum von Besch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch das ZPO-Reformgesetz aus dem Jahr 2002 wurde das Kollegialprinzip für Verfahren vor dem LG in 1. Instanz zugunsten einer stärkeren Einzelrichterzuständigkeit eingeschränkt. In der Erwartung, hierdurch die Zahl der Erledigungen ohne (relevante) Qualitätseinbußen zu erhöhen, ist die grds Zuständigkeit des Einzelrichters begründet worden (Abs 1 S 1). Dieser ist in de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorzeitige Verhandlung.

Rn 13 Auf Antrag kann das Gericht schon vor Rechtskraft des Zwischenurteils durch unanfechtbaren (München NJW 74, 1514 [OLG München 18.02.1974 - 5 W 657/74]; Frankf MDR 85, 149; aA Karlsr NJW 71, 662, sofortige Beschwerde analog § 252) Beschl die vorzeitige Verhandlung über die Hauptsache anordnen (Abs 2 S 2). Dies führt bei Anfechtung des Zwischenurteils zur gleichzeitigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Grenzen der Bindungswirkung.

Rn 7 Die in § 25 III KapMuG beschrieben Grenzen der Bindungswirkung entsprechen der Regelung zur Nebenintervention in § 68 ZPO. Mögliche Einwände des Beigeladenen gg die Bindungswirkung sind daher vornehmlich die verspätete Beiladung, dh erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar nach Erlass des Musterentscheides (vgl § 68 ZPO Rn 9) sowie die mangelhafte Prozessfü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) v 16.8.05 (BGBl I, 2437). Das KapMuG ist zum 1.11.12 durch Art 9 des Gesetzes zur Reform des KapMuG (BGBl I, 2182) novelliert worden und war zunächst befristet. Nach mehrfacher Verlängerung der Befristung gilt es aufgrund des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteili...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Nichterfüllung des Vergleichs (Abs 4).

Rn 5 Auch der wirksame Vergleich im Musterverfahren schafft anders als ein sonstiger Prozessvergleich idR keinen Vollstreckungstitel (BTDrs 17/8799, 26; krit dazu Wigand ZBB 12, 194, 202), weil die konkreten Leistungsverpflichtungen noch in einem nachgelagerten Feststellungsverfahren geklärt werden müssen (s § 20 KapMuG Rn 4). Die Vorschrift des Abs 4 ermöglicht es einem Klä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschluss über Wirksamkeit des Vergleichs und Bekanntmachung (Abs 1).

Rn 2 Nach Ablauf der in § 22 II KapMuG genannten Frist hat das OLG vAw über die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs zu befinden, zum Maßstab s § 21 KapMuG Rn 8. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt im Musterverfahrensregister. Ist der Vergleich unwirksam, so wird das Musterverfahren fortgesetzt. Ist der Vergleich wirksam, so wird zweckmäßigerweise auch der Inhalt de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verhältnis zum VDuG (Abs. 3).

Rn 12 Da Kapitalanleger auch Verbraucher sein können, überschneiden sich die Anwendungsbereiche von VDuG und KapMuG. Die Neufassung des KapMuG von 2024 stellt klar, dass beide Verfahren nebeneinander laufen können (Abs 3). Eine gem VDuG erhobene Verbandsklage wird nicht in ein KapMuG-Verfahren einbezogen. Die individuellen Anspruchsinhaber können sich gem § 46 VDuG zur Verba...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prüfung und Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Rn 5 Der BGH prüft nur die Verletzung von Rechtsnormen (§ 576 ZPO), dh nicht die tatsächlichen Feststellungen des OLG. Insoweit gelten die Grundsätze des Revisionsrechts (BGH NZG 14, 1384, 1387 [BGH 29.07.2014 - II ZB 30/12]). Ebenso wie das OLG kann auch der BGH entscheiden, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand von Musterverfahren und Musterentscheid sein können; Abs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechte und Pflichten des Musterklägers (Abs 2).

Rn 2 Die Erwartung an den Musterkläger, dass er das Verfahren sachdienlich durchführt, ist rein faktischer Natur und enthält keine rechtliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die anderen Kläger (Bergmeister 214). Der Musterkläger ist also weder Vertreter noch treuhänderischer Sachwalter für alle anderen Kl, sondern er bildet mit ihnen nur eine Zufallsgemeinschaft im Mass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kein Auslagenvorschuss.

Rn 5 Der Verzicht auf die Anforderung von Vorschüssen (§ 379 ZPO) gilt gem § 402 ZPO auch für Sachverständigengutachten; er war der (irrigen) Erwartung sehr hoher Gutachterkosten im Telekom-Prozess geschuldet, die man dem Musterkläger nicht allein aufbürden wollte (BTDrs 15/5091, 26). Die Kosten der Beweiserhebung werden daher zunächst von der Staatskasse getragen und erst n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ende der Unterbrechung.

Rn 5 Wird ein Musterverfahren nicht durchgeführt, so endet die Unterbrechung mit Zurückweisung des Musterverfahrensantrags durch Beschl gem § 7 V KapMuG (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp § 5 KapMuG aF Rz 5; aA KK-KapMuG/Kruis § 5 KapMuG aF Rz 10: mit der ersten Verfahrenshandlung des Gerichts nach diesem Beschl). Ergeht aber ein Vorlagebeschluss, so bleibt das Ausgangsverfahren zunäc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrensart.

Rn 3 Die Nebenintervention ist in Urteilsverfahren gleich welcher Prozessart (BGH NJW 80, 1693) zulässig, angefangen von allgemeinen streitigen Klageverfahren einschließlich arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 42, 349, 356) über Mahnverfahren (BGHZ 165, 358 = NJW 06, 773), selbstständiges Beweisverfahren (BGHZ 134, 190 = NJW 97, 859; BGH NJW 12, 2810 Rz 6, 9 insoweit keine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 10 § 119 regelt die Zuständigkeiten des OLG nicht abschließend. Von den zahlreichen Zuständigkeiten seien genannt: §§ 31 VI, 60 VI AuslWBG (sofortige Beschwerde im Verfahren auf Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen); § 229 BauGB (Rechtsmittel in Baulandsachen); § 208 BEG (Rechtsmittel in Entschädigungssachen); § 11 BinSchGerG (Rechtsmittel gg Entscheidungen der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 18 Die Vorschrift gilt in allen Urteilsverfahren nach ZPO. Im WEG-Verfahren gilt § 313 ebenfalls, dann mit Belehrungspflicht bei befristeten Rechtsmitteln (BGHZ 150, 390, 393 = NJW 02, 2171, 2172; München MDR 06, 412); ebenso allgemein bei FG-Verfahren (für Belehrung auch insoweit BGHZ 150, 390, 393; § 39 FamFG nF; zu den Folgen bei offensichtlich falscher Belehrung Hamm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beigeladene (Abs 4).

Rn 5 Alle Kl aus den gem § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren – mit Ausn des gem § 9 III KapMuG bestellten Musterklägers – sind gem Abs 4 zum Musterverfahren vAw beizuladen. Ihre Rechtsstellung ist an die eines streitgenössischen Nebenintervenienten angenähert (Vorwerk/Wolf/Lange § 12 KapMuG aF Rz 4). Im Zweifel gelten daher §§ 67 ff ZPO entspr. Der Beigeladene kann sämtliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Auswahl des Musterklägers (Abs 3).

Rn 5 Das OLG wählt außerdem den Musterkläger aus der in Abs 3 S 1 genannten Gruppe von Klägern aus und benennt diesem im Eröffnungsbeschluss. Die Auswahlkriterien nennt Abs 3 S 2; die Auflistung ist aber nicht abschließend, dh das ›billige Ermessen‹ des Gerichts kann auch weitere Kriterien umfassen. Der Sache nach ist aber Abs 3 S 2 Nr 1 (Eignung des Klägers) das entscheiden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Anderweitige Rechtshängigkeit.

Rn 12 Bei Identität der Parteien (BGH NJW 01, 3713) und des Streitgegenstands (BGH NJW 89, 2064); auch bei Kapitalanleger-Musterverfahren (BGH WM 15, 69). Rn 13 Da die Rechtshängigkeitssperre in subjektiver Hinsicht denselben Umfang wie die materielle Rechtskraft hat, wirkt sie auch ggü denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff erstreckt, wie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die ursprünglich durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren 2005 neu geschaffene Vorschrift ist zunächst durch das am 1.11.12 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.12 tw neugefasst (BGBl I 12, 2182) und nunmehr durch Art 4 des Zweiten Gesetzes zur Reform des KapMuG v 16.7.24 (BGBl 2024 I Nr 240...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / III. Vorschuss

Rz. 14 Der wirtschaftlich orientierte Rechtsanwalt ist daran interessiert, die Gebührenforderung sicherzustellen. Wichtigstes Instrument ist dabei § 9 RVG. Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss vom Mandanten fordern. Der Zeitpunkt der Vorschussforderung ist dabei unerheblich.[17] Bei ...mehr