Fachbeiträge & Kommentare zu Musterverfahren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Dispositionsbefugnisse im Musterverfahren.

I. Klagerücknahme. Rn 7 Die Rücknahme der Klage ist für jeden Kl der Ausgangsverfahren auch während des Musterverfahrens noch möglich, es gelten § 269 ZPO sowie die Spezialregeln in § 18 I, II KapMuG. Eine mündliche Verhandlung im Musterverfahren ist wegen der Eigenständigkeit des Musterverfahrens noch keine Verhandlung zur Hauptsache iSv § 269 I ZPO, so dass die Zustimmung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 31 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Kapitalanleger-Musterverfahren-Einführungsgesetz].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kosten des Musterverfahrens.

Rn 2 Als Kosten des Musterverfahrens kommen allerdings Auslagen des Gerichts und der Parteien in Betracht, und zwar insb bei einer Beweisaufnahme im Musterverfahren. Derartige Kosten gelten als Teil der Kosten des Ausgangsprozesses und werden entsprechend der dort zu treffenden Kostenentscheidung verteilt. Die Auslagen der Parteien werden nach dem in Abs 3 beschriebenen Schl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens.

Rn 6 In Abs 6 wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Musterverfahrens geregelt, die aber die Zustimmung sämtlicher Beteiligter, dh auch sämtlicher Beigeladener, voraussetzt. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung dient der Information etwaiger Anmelder (§ 13 KapMuG), weil mit Beendigung des Musterverfahrens die Frist des § 204 II BGB in La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 9 KapMuG – Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers.

Gesetzestext (1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen. (2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 12 KapMuG – Erweiterung des Musterverfahrens.

Gesetzestext (1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen. (2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 11 KapMuG – Beteiligte des Musterverfahrens.

Gesetzestext (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: (2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt. (3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren. (4) Diejenigen Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen. (2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Streitverkündung.

Rn 16 Im Musterverfahren ist eine Streitverkündung nicht möglich (BGH NJW 17, 3718, 3720; zustimmend H. Roth JZ 18, 151; krit Giesen NJW 17, 3691). Sie kann aber in den Ausgangsverfahren stattfinden, auch während diese gem § 8 KapMuG ausgesetzt sind (BGH NJW 17, 3718). Nebenintervenienten aus den Ausgangsverfahren sind im Musterverfahren keine Beteiligte iSd § 11 KapMuG. Sie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagerücknahme durch den Musterkläger.

Rn 4 Nimmt der Musterkläger seine Klage im Ausgangsverfahren zurück, so scheidet er aus dem Musterverfahren aus (vgl aber KK-KapMuG/Vollkommer § 13 KapMuG aF Rz 6: Ausscheiden erst mit Bestimmung eines neuen Musterklägers). Er bleibt aber ggf an die Ergebnisse des Musterverfahrens gebunden, § 25 I 2 KapMuG. Es ist dann gem Abs 4 ein neuer Musterkläger anhand der Kriterien de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagerücknahme.

Rn 7 Die Rücknahme der Klage ist für jeden Kl der Ausgangsverfahren auch während des Musterverfahrens noch möglich, es gelten § 269 ZPO sowie die Spezialregeln in § 18 I, II KapMuG. Eine mündliche Verhandlung im Musterverfahren ist wegen der Eigenständigkeit des Musterverfahrens noch keine Verhandlung zur Hauptsache iSv § 269 I ZPO, so dass die Zustimmung des Beklagten zur K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen des Musterentscheids.

Rn 3 Nicht nur in der Art der Entscheidung, sondern va auch in seiner Wirkung unterscheidet sich der Musterentscheid von sonstigen gerichtlichen Entscheidungen. Der ggü dem bisherigen § 22 KapMuG wortgleiche § 25 I 1 KapMuG ordnet zunächst eine innerprozessuale Bindungswirkung der Prozessgerichte an den Musterentscheid an, vergleichbar dem früheren Rechtsentscheid in Mietsac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift verweist für die Durchführung des Musterverfahrens auf die allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens vor den Landgerichten und nennt zugleich die Ausnahmen (Abs 1). Außerdem regelt sie in Abs 2 Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen im Musterverfahren. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus sind jedoch auch weitere Besonderheiten für das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erledigungserklärung.

Rn 9 Eine Beendigung des Musterverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nur gem § 18 VI KapMuG in Betracht, dh mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter einschließlich aller Beigeladenen. § 91a ZPO findet keine Anwendung, weil im Musterverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen ist (BTDrs 17/8799, 22).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Aussetzung der mit dem Musterverfahren ggf zusammenhängenden Einzelverfahren war in der bisherigen Praxis des KapMuG sehr umstritten (Nachw s Voraufl zu § 8 KapMuG aF). Dies lag va an dem damaligen Zwangscharakter des KapMuG, dh, die Aussetzung der betroffenen Einzelverfahren fand vAw ohne Rücksicht auf den Willen der Parteien statt. In Anbetracht dieser Zwangswirku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnis zum KapMuG.

Rn 4 Auch Kapitalanleger können Verbraucher sein, wenn sie nicht zu unternehmerischen Zwecken handeln, zB bei der Kapitalanlage zur privaten Altersvorsorge. Der Gesetzgeber hat daher mit der Neufassung des KapMuG 2024 auch die mögliche Konkurrenz zwischen VDuG und KapMuG geregelt. Grds sind beide Verfahren nebeneinander möglich, dh, ein Musterverfahren gem KapMuG sperrt auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Regelung soll parallele Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen verhindern. Im Unterschied zum früheren Recht sind nun nach Erlass eines Vorlagebeschlusses weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge von vorneherein unzulässig und gem § 3 KapMuG zu verwerfen. Wollen betroffene Kläger trotzdem noch am Musterverfahren teilnehmen, so müssen sie einen Antra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anerkenntnis.

Rn 8 Während für den Musterkläger der Verzicht ausgeschlossen ist (s.o. Rn 3), so wird auf Seiten des Musterbeklagten ein rein prozessual zu verstehendes Anerkenntnis für möglich gehalten (KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 140; aA Wieczorek/Schütze/Kruis § 11 KapMuG aF Rz 26). Dies könnte sich aber nur auf im Musterverfahren begehrte Tatsachenfeststellungen beziehen; be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Stellung der Parteien der ausgesetzten Verfahren (Abs 4).

Rn 7 Die Kläger der gem Abs 1 oder 2 ausgesetzten Verfahren werden zu Beigeladenen im Musterverfahren, s § 11 IV KapMuG, s dort zu ihren Rechten und Pflichten. Die Formulierung in Abs 4 lehnt sich bewusst an die Stellung des Nebenintervenienten gem § 67 ZPO an. Die Beklagten der ausgesetzten Verfahren werden gem § 11 III KapMuG Musterbeklagte im Musterverfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gütliche Streitbeilegung.

Rn 2 Die Grundsätze des § 278 I u VI ZPO sind auch im Musterverfahren anwendbar; explizit ausgeschlossen ist dagegen die obligatorische Güteverhandlung gem § 278 II bis V ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rücknahmefrist nach Aussetzungsbeschluss.

Rn 2 In Abs 1 wird als Sonderregelung zu § 269 ZPO eine Möglichkeit der Klagerücknahme geschaffen, mit der sich der Kläger innerhalb der genannten Frist noch dem Musterverfahren und damit ggf verbundenen Kostenrisiken entziehen kann. Der Kläger kann unmittelbar danach eine neue Klage erheben, die dann nicht gg seinen Willen (vgl § 10 II KapMuG) in das Musterverfahren einbezo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens. (2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind. (2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, so haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich einge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Elektronisches Informationssystem (Abs 2).

Rn 2 Mit der Neufassung des Abs 2 seit 1.7.13 wurde ein elektronisches Informationssystem für alle Musterverfahren verbindlich gemacht. Allerdings ersetzt das Einstellen einer Zwischenentscheidung in das Informationssystem weder eine ggf erforderliche Zustellung noch die Aktenführung bei Gericht (BTDrs 17/8799, 22). Auch das Recht auf Akteneinsicht der Parteien und Beigelade...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Aussetzungs- und Unterbrechungsgründe.

Rn 5 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Musterklägers führt gem Abs 4 zum Auswechseln des Musterklägers. Wird über das Vermögen des Musterbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird das Musterverfahren zunächst unterbrochen und ggf fortgeführt, wenn der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Forderungen nicht zur Tabelle anerkennt (KK-KapMuG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sachverhaltsermittlung und Beibringungsgrundsatz.

Rn 12 Soweit sich die Feststellungsziele auf Tatsachen beziehen, gilt zunächst der im Vorlage- und Eröffnungsbeschluss dargestellte Tatsachenstoff als vorgetragen. Schriftlicher Vortrag reicht aus (KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 52). Bei widersprüchlichem Vortrag auf Seiten der Kläger gilt § 11 IV KapMuG. Ein Geständnis iSv § 288 ZPO ist im Musterverfahren nicht mögl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abstrakte Abhängigkeit.

Rn 3 Sind Verfahren bereits gem § 6 KapMuG unterbrochen, so erfolgt deren Aussetzung vAw (Abs 1), sofern ihre Entscheidung von den im Musterverfahren zu treffenden Feststellungen ›voraussichtlich‹ abhängt. Mit diesem bewusst unscharfen Maßstab hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich gg die bisherige, engere BGH-Rspr entschieden; nunmehr soll eine ›abstrakte Abhängigkeit‹ genüg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Zulässigkeit der Anmeldung eines Anspruchs.

Rn 1 Die Anmeldung nach KapMuG ist etwas anderes als die Anmeldung nach VDuG , auch wenn der Gesetzgeber in beiden Gesetzen bedauerlicherweise denselben Begriff verwendet. Im VDuG führt die Anmeldung eines Anspruchs nicht nur zur Verjährungshemmung, sondern auch zur Bindung an die Urteilswirkungen (§ 11 III VDuG). Dagegen beschränkt sich die Wirkung der Anmeldung im KapMuG au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele von Musterverfahrensanträgen herbeizuführen, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Keine Parteidisposition über den Verfahrensgegenstand.

Rn 10 Die im Musterverfahren abzuarbeitenden Feststellungsziele sind durch den Eröffnungsbeschluss vorgegeben und unterliegen nicht der Parteidisposition, dh, weder Musterkläger noch Musterbeklagte können den Verfahrensgegenstand einschränken (BGH NJW 17, 3777, 3783 [BGH 19.09.2017 - XI ZB 17/15]). Erweiterungen sind jedoch gem § 12 KapMuG möglich. Eine Klageänderung gem § 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagerücknahme durch Beigeladene.

Rn 3 Nimmt ein Beigeladener seine Klage im Ausgangsverfahren zurück, so scheidet er aus dem Musterverfahren aus, bleibt aber ggf wegen § 25 I 2 KapMuG an dessen Ergebnisse gebunden. Das Musterverfahren wird gem Abs 3 weitergeführt, auch wenn durch das Ausscheiden von Beigeladenen das Quorum in § 7 I KapMuG unterschritten wird (KK-KapMuG/Vollkommer § 13 KapMuG aF Rz 18).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Säumnis des Musterklägers oder des Musterbeklagten.

Rn 13 Eine Säumnisentscheidung ist im Musterverfahren wegen dessen Besonderheiten nicht möglich (KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 151 ff; aA Vorwerk/Wolf/Kotschy § 11 KapMuG aF Rz 15; BTDrs 15/5091, 29). Die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO passen nicht. Insb kann kein klägerisches Vorbringen als zugestanden iSv § 331 I ZPO gelten. Soweit das Musterverfahren Rechtsfragen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsvergleichende Einordnung.

Rn 3 Die internationale Entwicklung der letzten Jahrzehnte ist durch zahlreiche Varianten des kollektiven Rechtsschutzes gekennzeichnet (vgl nur Koch JZ 11, 438). Dabei wird gewöhnlich zwischen opt-out- und opt-in-Sammelklagen unterschieden. Abweichend von dieser weltweit üblichen Praxis war das KapMuG ursprünglich als Zwangsverfahren konzipiert, da bei seiner Schaffung die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage im Ausgangsverfahren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde. (2) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage in einem nach diesem Gesetz unterbrochenen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort. (2) Auf Antrag d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Keine Parteianträge.

Rn 11 Mangels Dispositionsbefugnis der Parteien des Musterverfahrens über den Verfahrensgegenstand bedarf es auch nicht der Stellung von Anträgen in der mündlichen Verhandlung (KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 111; aA Vorwerk/Wolf/Kotschy § 11 KapMuG aF Rz 13).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Keine Wirkung ggü sonstigen Anspruchsinhabern.

Rn 8 Ggü nicht am Musterverfahren beteiligte Personen entfaltet der Musterentscheid keine rechtliche Wirkung. Das gilt auch für die Anmelder gem § 13 KapMuG, da diese nicht zu den Beteiligten des Musterverfahrens gehören (§ 11 I KapMuG). Für die Anmelder und sonstige Außenstehende in vergleichbarer Lage hat der Musterentscheid daher nur faktische Vorbildwirkung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung durch Kollegialorgan.

Rn 4 Mit dem Ausschluss der §§ 348 bis 350 ZPO gem Abs 1 wird klargestellt, dass die Übertragung des Musterverfahrens auf den Einzelrichter nicht möglich ist. Die Terminsvorbereitung kann allerdings einem einzelnen Mitglied des Senats übertragen werden, § 16 I KapMuG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: (2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt. (3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren. (4) Diejenigen Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger bestimmt word...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedeutung.

Rn 3 Die in Abs 2 postulierte materielle Rechtskraft des Musterentscheids soll dessen konkrete Aussagen zu den Feststellungszielen des Musterverfahrens umfassen (BTDrs 17/8799, 26). Dabei ist es irrelevant, ob es sich um positive oder negative Feststellungen handelt, dh auch die Feststellung, dass ein Prospekt in bestimmter Hinsicht nicht fehlerhaft sei, wird von der Rechtsk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen. (2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist gegen jeden Musterentscheid statthaft, weil sie ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist (§ 574 I 1 Nr 1 ZPO iVm § 23 I 1 KapMuG) und das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 II Nr 1 ZPO) kraft gesetzlicher Anordnung (§ 23 I 2 KapMuG) erfüllt ist. Die generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde dient der umfassenden Richtigkeitskontrol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 104. Miete und Pacht.

Rn 185 Die Kommentierung findet sich nebst alphabetischer Zusammenstellung von Einzelpunkten bei § 8 und hinsichtlich Miet- und Mieterhöhungsklagen bei § 9. Musterverfahren s Rn 172.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Durch die den Beigeladenen gewährte Austrittsmöglichkeit nach einem gerichtlich genehmigten Vergleich eröffnet das Gesetz den austretenden Beigeladen, ihre Ausgangsverfahren fortzuführen, wenn sie mit dem qua Vergleich erzielten Ergebnis im Musterverfahren unzufrieden sind. Damit wird hier ein international verbreiteter opt-out-Mechanismus genutzt. Das Schweigen der Bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Präklusion.

Rn 14 Wegen des Verweises auf die allgemeinen Regeln der ZPO kommt auch im Musterverfahren grds eine Präklusion verspäteten Vorbringens zB nach § 296 ZPO in Betracht (Einzelheiten bei KK-KapMuG/Vollkommer § 12 KapMuG aF Rz 43 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Musterverfahrensantrag vor dem 20.7.24.

Rn 3 Ist im Musterverfahren nicht vor dem 1.11.12 mündlich verhandelt worden und wurde aber der erste Musterverfahrensantrag vor dem 20.7.24 gestellt, so gilt die bis Juli 24 geltende Fassung des KapMuG für das restliche Verfahren. Diese Fassung wurde in der 16. Aufl. (2024) des vorliegenden Werkes zuletzt kommentiert.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kein Verzicht.

Rn 3 Der Verzicht (§ 306 ZPO) durch den Musterkläger ist explizit ausgeschlossen, weil der Musterkläger nicht zu Lasten der Beigeladenen über den Verfahrensgegenstand disponieren darf. Zum Anerkenntnis s Rn 8.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.mehr