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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 14 KapMuG – ... / I. Sachverhaltsermittlung und Beibringungsgrundsatz.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Rn 12

Soweit sich die Feststellungsziele auf Tatsachen beziehen, gilt zunächst der im Vorlage- und Eröffnungsbeschluss dargestellte Tatsachenstoff als vorgetragen. Schriftlicher Vortrag reicht aus (KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 52). Bei widersprüchlichem Vortrag auf Seiten der Kläger gilt § 11 IV KapMuG. Ein Geständnis iSv § 288 ZPO ist im Musterverfahren nicht möglich, weil damit das vom Vorlagebeschluss im Interesse sämtlicher Betroffener aufgestellte Prüfungsprogramm vereitelt werden könnte (Wolf/Lange NJW 12, 3751, 3754; aA BTDrs 17/8799, 24; diff Vorwerk/Wolf/Kotschy § 11 KapMuG aF Rz 27; KK-KapMuG/Vollkommer § 11 KapMuG aF Rz 105 ff). Für Behauptungen des Musterklägers können auch Beigeladene Beweis antreten und umgekehrt. Im Sinne des Beweisrechts sind auch die Beigeladenen Partei und können daher im Musterverfahren nur gem §§ 445 ff ZPO vernommen werden (Vorwerk/Wolf/Parigger § 11 KapMuG aF Rz 39).

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