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Jansen, SGG § 73a Prozesskostenhilfe / 2.3.5 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 34

Ziel des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in nach § 183 gerichtskostenfreien Verfahren vorrangig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (LSG Brandenburg-Berlin, Beschluss v. 20.11.2013, L 19 AS 1651/13 B PKH; vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.2.2023, 2 BvR 872/22, wonach wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung nicht in Betracht kommt). Ein Anspruch auf Beiordnung besteht, wenn

  • eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (Anwaltsprozess, § 121 Abs. 1 ZPO; Anwaltszwang besteht nach § 73 Abs. 4 in Verfahren vor dem BSG, soweit keine Vertretung durch Bevollmächtigte nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 stattfindet),
  • die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO),
  • der Gegner anwaltlich vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO),
  • der Beteiligte keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet (Notanwalt, § 121 Abs. 5 ZPO; BSG, Beschlüsse v. 3.11.2009, B 13 R 23/09 B, und v. 29.3.2012, B 14 AS 251/11 B; BVerfG, Beschluss v. 7.2.2023, 2 BvR 872/22).
 

Rz. 35

Erforderlich nach § 121 Abs. 2 ZPO ist eine Beiordnung, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder schwer zu überschauen ist oder ein Beteiligter nicht selbst in der Lage ist, seine Rechte angemessen wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss v. 9.7.2010, 2 BvR 2258/09). Dies beurteilt sich nach dem Umfang und der (tatsächlichen oder rechtlichen) Schwierigkeit der konkreten Sache sowie nach den subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BGH, Beschluss v. 23.6.2010, XII ZB 232/09; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 20.3.2012, 1 BvR 3069/11) aber auch nach der (existentiellen) Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (BVerfG, Beschlüsse v. 9.7.2010, 2 BvR 2258/09, und v. 18.3.2003, 1 BvR 329/03; BGH, Beschlus...

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