Fachbeiträge & Kommentare zu Modernisierung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Modernisierende Instandsetzung

Rz. 69 Absatz 2 Nr. 2 erfasst alle Maßnahmen der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, sind nach § 20 Abs. 1 bauliche Maßnahmen, die dem Regime der §§ 20, 21 unterliegen. Problemtisch wird diese Abgrenzung bei der sog. modernisierenden Instandsetzung. Sie ist eine ordnungsmäßige Instandsetzung, die über die bloße Wied...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Räumliche Verlagerung der Erhaltungsmaßnahmen auf das Sondernutzungsrecht

Rz. 101 Die Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen (das Ob und Wie ) sowie die Kostentragungspflicht (Erhaltungskosten) können verlagert werden. Verpflichtet die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Wohnungseigentümer, die Erhaltungsmaßnahmen aller zum Sondereigentum gehörenden Teile der Eigentumseinheit einschließlich des Zubehörs sowie der seinem Sondernutzungsrecht unterliegen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Inhaltliche Zweifel und ergänzende Auslegung

Rz. 102 Auch Auslegungszweifeln bei der Frage des Umfangs der zugewiesenen Erhaltungsmaßnahmen muss angemessen begegnet werden. In der Praxis kann dieser Fall eintreten, wenn eine vermeintlich eindeutige Umlagevereinbarung über den Umlageschlüssel auch nach objektiver Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB keinen klaren und eindeutigen Rückschluss auf den beabsichtigten Regelungszwe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (b) Interesse der GdWE und des anderen Wohnungseigentümers

Rz. 39 Bei der im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung anzustellenden Abwägung ist zunächst das Interesse der GdWE bzw. des anderen Wohnungseigentümers an der baulichen Maßnahme zu berücksichtigen. Es wird in vielen Fällen ein Modernisierungs- oder jedenfalls ein Interesse an der Verbesserung des gemeinschaftlichen oder Sondereigentums sein. Geht es um eine Verbesserung des gem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Voraussetzung für das Entstehen der Duldungspflicht

Rz. 22 Auch eine Modernisierungs- oder bauliche Baumaßnahme muss gemäß Nummer 2 Halbs. 1 angekündigt worden sein. Sie ist damit auch bei Nummer 2 Tatbestandsvoraussetzung für die Duldungspflicht. Ohne sie ist die Duldungspflicht wie bei Erhaltungsmaßnahmen nicht nur nicht fällig. Sie entsteht vielmehr gar nicht erst (oben Rdn 10).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzgeberische Intention

Rz. 1 Das bis 2007 für viele bauliche Maßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften geltende Einstimmigkeitsprinzip führte dazu, dass Gebäude in Wohnungseigentum deutlich seltener modernisiert wurde als anderer Baubestand. Selbst auch ohne Einstimmigkeit mögliche Maßnahmen unterblieben wegen der zu erwartenden Streitigkeiten darüber, ob und in welchem Umfang die Maßnahmen an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 132 Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rz. 133 Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Umlageschlüssel und Erhaltungsrücklage

Rz. 112 Unter die finanziellen Leistungspflichten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 fällt auch die allgemein verpflichtende Befüllung der Erhaltungsrücklage durch die Wohnungseigentümer.[368] Die Pflicht der Wohnungseigentümer zur Bildung (und Erhaltung) der Erhaltungsrücklage ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 (zur Erhaltungsrücklage s. § 19 Rdn 35 ff.).[369] M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fallgruppen und Einzelfälle

Rz. 103 Aufzug Ist nichts geregelt, sind die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines Aufzugs durch die Miteigentümer zu tragen.[336] Steht die Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kosten des Aufzugs im unmittelbaren Zusammenhang mit den Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines und Erhaltungs- und Modernisierungskosten

Rz. 92 Zu den Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltungsmaßnahmen zählen diejenigen Kosten, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Anders als dies noch bei § 16 Abs. 4 a.F. der Fall war, macht die in § 16 Abs. 2 S. 2 neu geregelte Beschlusskompetenz keine Vorgaben für eine bestimmte erforderliche Beschlussmehrheit.[287] D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Abweichende Vereinbarungen aus § 10 Abs. 1 S. 2

Rz. 99 Die Wohnungseigentümer sind nicht dauerhaft dazu gezwungen, sich hinsichtlich der Kosten der Erhaltungsmaßnahmen auf den (regulären) Umlageschlüssel für die Kostenverteilung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 S. 1 festzulegen. Durch eine klare und eindeutige Vereinbarung kann die Verwaltungsbefugnis für die Erhaltungsmaßnahmen einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentum...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ankündigender, Form, Inhalt und Frist

a) Ankündigender Rz. 23 Auch die Ankündigung baulicher Maßnahmen muss derjenige veranlassen, der die Maßnahme durchführt, also die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer. Auch diese Ankündigung müssen die GdWE und der andere Wohnungseigentümer nicht persönlich erklären. Sie können auch hiermit andere beauftragen. Unterlaufen diesen Fehler, geht das zu ihren Lasten (vgl. oben...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Feststellung der nicht zu rechtfertigenden Härte

aa) Feststellung als Abwägungsvorgang Rz. 28 Die Feststellung einer nicht zu rechtfertigenden Härte ist ein Abwägungsvorgang. Er erlischt nach Nummer 2 Halbs. 1 nicht schon, wenn die bauliche Maßnahme für den Drittnutzer, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Sie muss vielmehr ein Gewicht habe, das die Maßnahme auch unter Würdigung d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (3) Inhalt des Härteeinwands

(a) Einwände des Drittnutzers Rz. 33 Nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 BGB kann der Drittnutzer in inhaltlicher Hinsicht nur Härten im Hinblick auf die Duldungspflicht geltend machen. Härten im Hinblick auf eine mögliche Mieterhöhung kann er nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB nicht geltend machen. Sie könnten nur im Mieterhöhungsverfahren berücksichtigt werd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Nicht zu rechtfertigende Härte

a) Folge einer nicht zu rechtfertigenden Härte Rz. 27 Nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht nach Nummer 2 Halbs. 1 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Drittnutzer, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl der GdWE und anderer Wohnung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Berücksichtigungsfähige Härten

(1) Notwendigkeit eines Härteeinwands Rz. 29 Berücksichtigungsfähig sind vorbehaltlich noch darzustellender Ausnahmen nur die Härten, die der Drittnutzer mit einem form- und fristgerechten Härteeinwand nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 3 und 4 BGB der GdWE bzw. dem anderen Wohnungseigentümer mitteilt. Die Mitteilung hat in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, also vor allem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Inhalt

Rz. 25 Wiederum abweichend von der Ankündigung einer Erhaltungsmaßnahme muss die Ankündigung bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Diese legt Nummer 2 Halbs. 2 mit einer Verweisung auf § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB fest. Danach muss die Modernisierungsankündigung Angaben enthalten über die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Folge einer nicht zu rechtfertigenden Härte

Rz. 27 Nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht nach Nummer 2 Halbs. 1 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Drittnutzer, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl der GdWE und anderer Wohnungseigentümer in dem Gebäude sowie von Belangen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (1) Notwendigkeit eines Härteeinwands

Rz. 29 Berücksichtigungsfähig sind vorbehaltlich noch darzustellender Ausnahmen nur die Härten, die der Drittnutzer mit einem form- und fristgerechten Härteeinwand nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 3 und 4 BGB der GdWE bzw. dem anderen Wohnungseigentümer mitteilt. Die Mitteilung hat in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, also vor allem durch Fax, Computerfax, E-Mail, SMS o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Für die Durchführung von Modernisierungen und anderen baulichen Maßnahmen war die mangelnde Koordinierung des Wohnungseigentums- und des Mietrechts bis zum 1.12.2020 nicht selten eine nicht leicht zu meisternde Hürde. Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vermietet hatten, konnte ihren wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, weil der Mieter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Ankündigender

Rz. 23 Auch die Ankündigung baulicher Maßnahmen muss derjenige veranlassen, der die Maßnahme durchführt, also die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer. Auch diese Ankündigung müssen die GdWE und der andere Wohnungseigentümer nicht persönlich erklären. Sie können auch hiermit andere beauftragen. Unterlaufen diesen Fehler, geht das zu ihren Lasten (vgl. oben Rdn 12).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Ankündigungsfrist

Rz. 26 Die Ankündigung ist dem Drittnutzer nach Nummer 2 Halbs. 1 spätestens drei Monate vor dem Beginn der baulichen Maßnahme (in Textform) zu erklären. Mit Beginn meint Nummer 2 Halbs. 1, wie sich aus Nummer 2 Halbs. 2 i.V.m. § 555a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ergibt, nicht den tatsächlichen, sondern den voraussichtlichen Beginn. Daraus folgt aber nicht, dass die GdWE oder der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Feststellung als Abwägungsvorgang

Rz. 28 Die Feststellung einer nicht zu rechtfertigenden Härte ist ein Abwägungsvorgang. Er erlischt nach Nummer 2 Halbs. 1 nicht schon, wenn die bauliche Maßnahme für den Drittnutzer, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Sie muss vielmehr ein Gewicht habe, das die Maßnahme auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Widerruf des Verwaltervertrages

Rz. 612 Fraglich ist, ob die GdWE einen mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 355, 312 ff. BGB widerrufen kann. Zum Teil wird dies mit Verweis auf den Schutzzweck der §§ 312 ff. BGB verneint.[498] Rz. 613 Zu beachten ist allerdings, dass die Vorschriften im Zuge der Umsetzung von drei verschiedenen EU-Richtlinien[499] eingefü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die im WEG ursprünglich vorgesehenen Regelungen über bauliche Maßnahmen ließen bauliche Veränderungen im Grundsatz nur zu, wenn alle zustimmten, die durch die bauliche Veränderung in einem über das heute in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden. Das führte auch mit Blick auf Veränderungen des optischen Gesamteindrucks[1] dazu, dass Gebäude auf in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Form

Rz. 24 Anders als die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen ist die Ankündigung baulicher Maßnahmen formbedürftig. Sie unterliegt nach Nummer 2 Halbs. 1 der Textform nach § 126b BGB. Die Form entspricht der in § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB für die Modernisierungsmaßnahmen vorgeschriebenen Form, ist für die Ankündigung baulicher Maßnahmen aber eigenständig geregelt. Inhaltliche Unte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (2) Frist für den Härteeinwand

Rz. 30 Die mit dem Härteeinwand mitgeteilten Härten können nur berücksichtigt werden, wenn der Härteeinwand die GdWE bzw. den anderen Wohnungseigentümer oder dem von ihnen Beauftragten rechtzeitig zugeht (§ 130 BGB).[57] Rechtzeitig ist der Härteeinwand nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 3 BGB, wenn er bis zu Ablauf des Monats zugeht, der auf den Zugang der Ankündigung der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundlagen

Rz. 149 Nach Absatz 4 Fall 1 dürfen bauliche Veränderungen, die einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Hiermit übernimmt der Gesetzgeber die zweite Schranke aus dem früheren § 22 Abs. 2 S. 1 für Modernisierungen. Den dort verwendeten Begriff de...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verbindliche Auskunft / Zusammenfassung

Begriff In Zeiten besonders ausgeprägter Regelungswut des Gesetzgebers und der sich hieraus ergebenden ständigen Verkomplizierung des Steuerrechts hat der Steuerpflichtige ein Interesse daran, verbindlich zu wissen, welche steuerrechtlichen Rechtsfolgen geplante Gestaltungen nach sich ziehen werden. Mit § 89 Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.2 Verhältnis zwischen Staat und Beteiligten nach dem GKG

Rz. 7 § 197a Abs. 1 Satz 1 ordnet an, dass im Verhältnis zwischen dem Staat und den Beteiligten die Vorschriften der §§ 183 bis 192 keine Anwendung finden, sondern die Vorschriften des GKG eingreifen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG), in Kraft getreten am 1.7.2004, ist das GKG neu gefasst und strukturell teilweise erheblich geändert worden. Über...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 1.2.3 Wesentliche Verbesserung

Herstellungskosten sind auch Aufwendungen, die durch eine über den ursprünglichen Zustand eines Vermögensgegenstands hinausgehende wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstands entstehen.[1] Es müssen also 2 Voraussetzungen erfüllt sein: wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands, die über den ursprünglichen Zustand des Vermögensgegenstands hinausgeht. Wesentliche ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Zuschuss zu Modernisierungsmaßnahmen

Rz. 2 Ein Abzug von Kürzungsbeträgen kommt bei Zuschüssen der öffentlichen Hand, des Mieters oder Dritter für Baumaßnahmen i. S. d. § 559, § 555b Nr. 1, 2 bis 6 in Betracht, also vor allem bei Mitteln aus Wohnungsbauförderungs- und Stadtsanierungsprogrammen, auch bei solchen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Europäischen Investitionsbank und ein Teilschuldenerlass b...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)

Hier gelangen Sie zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Rz. 1 Die Vorschrift gilt auch für Wohnraummietverhältnisse, die nach dem WoFG v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) gefördert werden, soweit Wohnraummietverhältnisse nicht gemäß § 549 Abs. 2 und Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Für die noch den Vorschriften des WoBindG unterliegenden früher preisgebundenen Wohnungen gilt weiterhin das Sonderkündigungsrecht gem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 40 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[167] zum 1.1.2024 unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB – eGbR) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB). Für die eGbR regelt § 723 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verfügung über Grundstück im gesellschaftsbezogenen Vermögen

Rz. 4 Kein Fall des Abs. 1 liegt vor, wenn zum Nachlass Gesellschaftsanteile an BGB-Gesellschaft, OHG oder KG gehören und die Gesellschaft über zum Gesellschaftsvermögen [16] gehörende Grundstücke verfügt.[17] Gegenstand der Nacherbfolge ist in diesem Fall nur der Anteil an der Gesellschaft und nicht das zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstück; an den einzelnen Gegenstän...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.6 Rechtsentwicklung

Rz. 32 § 1 UmwStG 1995 ist durch Gesetz v. 7.12.2006 neu gefasst worden.[1] § 1 UmwStG 2006 ist nur hinsichtlich einiger Verweisungen geändert worden. Durch Gesetz v. 26.6.2013[2] wurde in § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG der Verweis auf den EGV durch einen Verweis auf den AEUV ersetzt. Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde in § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG die Bezeichnung der FRL angepasst. D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG ist nahezu unverändert aus dem UmwStG 2002 übernommen worden. Neu eingefügt wurde zunächst nur Abs. 3, um Besteuerungslücken bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zu vermeiden. Rz. 6 Durch Gesetz v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 4 S. 1, 2 angefügt, um eine Ausweitung der Nutzung der Verluste des übertragenden Rechtsträgers mittels Rückwirkungsfiktion...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.1 Anwendung des UmwStG auf EU-/EWR-Umwandlungen

Rz. 8 Das deutsche Umwandlungssteuerrecht war bis zum "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 12.12.2006[1] im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür war die Anlehnung des UmwStG hinsichtlich seines persönlichen Regelungsbereichs an das unternehmensrecht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 72 Das UmwStG 2006 ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs erfüllt sind.[1] § 1 Abs. 1 bis 4 UmwStG differenzieren nach dem sachlichen und den persönlichen Anwendungsbereich. Fehlen die Voraussetzungen, ist die Umwandlung nicht steuerneutral, auch wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 3ff. UmwStG erfüllt sind. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.5 Abgrenzung zum UmwStG 1995

Rz. 24 Das UmwStG 2006 ist als Art. 6 des "Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 7.12.2006[1] erlassen worden. Es ersetzt das UmwStG v. 28.10.1994[2], folgt ihm zwar in der Gliederung, stellt jedoch eine weitgehende Neufassung mit teilweise grundlegend abwe...mehr