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Amtsvormundschaft / Zusammenfassung

Britta Berg
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Begriff

Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Dabei wird kein einzelner Mitarbeiter des Jugendamts als Vormund bestellt, sondern das Jugendamt ist Amtsvormund. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben der Eltern, d. h. die Personen- und Vermögenssorge und damit die gesetzliche Vertretung des Mündels.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht" vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde das Vormundschaftsrecht umfassend reformiert, u. a. mit dem Ziel der Stärkung der Personensorge für Minderjährige und Modernisierung der Vorschriften zur Vermögenssorge. Das Jugendamt wird in den vom BGB genannten Fällen nach § 55 SGB VIII tätig und überträgt die Aufgabe der Amtsvormundschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die §§ 55 ff. SGB VIII verweisen auf die Vorschriften des BGB (vgl. §§ 1773 ff. BGB, insbesondere § 1774 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1786 f. BGB), soweit in dem SGB VIII nicht andere Bestimmungen vorgehen. § 55 Abs. 1 SGB VIII erweitert die bisherige Fassung auf die neu eingeführten Rechtsinstitute der vorläufigen Amtspflegschaft und der vorläufigen Amtsvormundschaft.

In § 55 Abs. 2 SGB VIII wird neben der vorherigen Regelung der Übertragung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds auf einzelne Bedienstete des Jugendamts nunmehr auch die Beachtung der Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht auch für die Auswahl der Bediensteten vorgesehen. Es gelten die § 1778, § 1779 Abs. 1, § 1784 BGB. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Jugendamt nur als vorläufiger Vormund bestellt wird.

§...

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