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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147 Ordnungsvorschriften für di ... / 1.3 Aufbewahrungsort

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 8

Die Aufbewahrung hat nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO grundsätzlich im Geltungsbereich der AO zu erfolgen[1], damit die Unterlagen zur Prüfung im Zugriffsbereich der Finanzbehörde sind. Soweit § 147 Abs. 2 S. 2, 3 AO für ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften Sonderregelungen trifft, müssen nur die für die deutsche Besteuerung auch unter Berücksichtigung von DBA bedeutungsvollen Ergebnisse der ausländischen Buchführung in die eigene Buchführung des deutschen Unternehmens übernommen werden, die Aufbewahrung der ausländischen Buchführung im Geltungsbereich der AO ist nicht erforderlich.

 

Rz. 9

§ 146 Abs. 2a S. 1 AO und § 146 Abs. 2b AO gestatten allerdings unter bestimmten Voraussetzungen[2] die Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in einem anderen Staat.[3] Die Beschränkung auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einen EWR-Staat besteht nicht mehr. Allerdings bestehen Unterschiede zwischen der Verlagerung in einen EU/EWR-Staat[4] und einen Drittstaat.[5] Seit der Ergänzung des § 146 AO durch DAC-7-Umsetzungsgesetz[6] ist es auch zulässig, die Verlagerung in mehr als einen anderen Staat der EU oder Drittstaat vorzunehmen. Die Verlagerung ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft, insbesondere darf die Besteuerung nicht beeinträchtigt sein. Im Falle der Verlagerung in einen Drittstaat sind dabei mehr Anforderungen zu erfüllen, als bei der Verlagerung in einen EU/EWR-Staat. Bei einem Pflichtenverstoß kann zudem ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO festgesetzt werden. Im Handelsrecht ist der Ort der Aufbewahrung nicht geregelt, die Unterlagen müssen allerdings innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.[7]

[1] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 146 AO Rz. 33.
[...

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