Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuerklasse

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13c Abs. 3 ErbStG)

Rz. 78 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers,Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Feld...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Höchstbetrag des Erwerbs von 90 Mio. EUR

Rz. 48 Bei der Regelverschonung [1] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwerb von 89,75 Mio. EUR genau 0.[2] Die Regelung, wonach ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR kein Verschonungsabschlag mehr gewährt wird, konnte demnach auf die Fälle der Optionsverschonung beschränkt werden.[3] Rz. 49 Im Falle der Optionsverschonung [4] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Mindeststeuerbetrag (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 43 Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918) soll die ab 1.1.2009 geltende Ergänzung nicht gerechtfertigte Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben, verhindern. Wenn die früher für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher sei als die fiktiv daf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erwerb von derselben Person

Rz. 12 Eine Zusammenrechnung erfolgt nur, wenn mindestens 2 Erwerbe von derselben Person stammen. Es müssen Zuwendender und Empfänger je ein und dieselbe Person sein. Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den a...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Ermittlung der fiktiven Abzugssteuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 32 Nach dem Gesetzeswortlaut wird von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen, die "für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre". Haben sich die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder die anwendbaren Gesetzesregeln geände...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Zusammenrechnung von Erwerben mit Nutzungs- und Rentenlasten

Rz. 60 Nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG a. F. wurde der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers oder Erblassers zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Belastung wurde in der Weise berücksichtigt, dass der Teil der Steuer, der auf den Kapitalwert der Belastung entfällt, zinslos gestundet war. Das Abzugsverbot ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Ermittlung der Jahressteuer bei Steuern vom Kapitalwert von Renten bei Zusammenrechnung mit Vorerwerben

Rz. 79 Hat der unentgeltliche Erwerber eines Rentenstammrechts die Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG gewählt und muss für Zwecke der Besteuerung eine frühere Zuwendung als sog. Vorerwerb i. S. d. § 14 ErbStG berücksichtigt werden, wirft die Berechnung der Jahressteuer praktische Probleme auf. Der für die Jahressteuer anzusetzende Steuersatz[1] soll in diesem Fall nicht dad...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Aufstockungsbetrag zum Tran... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Lotte Sonnenschein war bei Firma A beschäftigt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Arbeitsvertrag mit Firma A aufgelöst und eine Vereinbarung zum Wechsel in eine Transfergesellschaft der Firma B geschlossen. Lotte hatte ein Bruttogehalt von 4.000 EUR. Ihr Nettogehalt betrug 2.926,17 EUR (Steuerkasse III/1,0 KF/ --; KV-Zusatzbeitrag 3,5 %). Firma B stockte ...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.5.1 Änderung der Lohnsteuerklasse

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs bei Abruf der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) mit einer ändernden Eintragung ist von der nächstfälligen Lohnzahlung an zu berücksichtigen; es erfolgt auch keine Neuberechnung bereits ausgezahlter Beträge.[1] Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe eines Kalenderjahres einmal durch Antrag bei der...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.10.2 Wiederverheiratung des Pflichtigen

An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen (Wechsel von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 3) partizipierten nach früherer jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH alle Unterhaltsberechtigten, d. h. auch der geschiedene Ehepartner und die etwaigen Kinder aus erster Ehe. Eine Einkommensreduzierung des Unterhaltsverpflichteten (Wahl der ungünstigen Ste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Kritische Würdigung

Rn. 7 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die Bedeutung der Norm hat im Vergleich zu § 35 EStG aF zugenommen. Denn mit dem seit 2009 anzuwendenden ErbSt-Recht verfolgt der Gesetzgeber ein Hochsteuerkonzept, das im Bereich vererbter stiller Reserven ohne § 35b EStG die Gefahr von Doppelbesteuerungen mit einer höheren Insgesamtsteuerbelastung in sich trägt. So führt die Bewertung aller ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Höhe der Ermäßigung

Rn. 46 Stand: EL 182 – ET: 07/20254 Die gem § 35b S 1 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage wird um den in S 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz ergibt sich nach § 35b S 2 EStG aus dem Verhältnis der festgesetzten ErbSt zu dem Betrag, der sich daraus ergibt, dass dem erbstpfl Erwerb die Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG h...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Ermittlung der Jahres-LSt für den geminderten Jahresarbeitslohn (§ 42b Abs 2 S 3 EStG nF)

Rn. 44 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahres-LSt nach § 39 Abs 2 S 6 und 7 EStG zwingend nach Maßgabe der Steuerklasse zu ermitteln, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als ELSTAM abgerufen oder oder in einer Bescheinigung für den LSt-Abzug ausgewiesen worden ist. (BMF v 13.12.2024, BStBl I 2025, 64 Tz 12...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber

Bei einer Einkommenspfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger hat der Arbeitgeber den pfändbaren (und damit zugleich den unpfändbaren) Einkommensteil des Schuldners festzustellen.[1] Das Gericht spricht nur eine Blankettpfändung aus. In ihr sind zwar die wichtigsten Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Einkommenspfändung[2] bezeichnet. Jedoch werden die f...mehr

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ZErb 07/2025, Familienrecht

Die gesetzliche Erbfolge knüpft allein an die rechtliche Verwandtschaft an. In Zeiten moderner Familienkonstellationen und reproduktionsmedizinischer Möglichkeiten ergeben sich hieraus zunehmend komplexe Fragestellungen. I. Grundlagen der rechtlichen Abstammung Für die gesetzliche Erbfolge ist ausschließlich die rechtliche Abstammung maßgeblich (§§ 1924 ff. BGB). Mutter eines ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Ermittlung des Einkommens

Rn. 13 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Unter § 35b EStG fallen nur Einkünfte, die bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Das Einkommen ermittelt sich nach § 2 Abs 4 EStG aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, in den nach § 2 Abs 3 EStG die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs 1 und 2 EStG einfließen. Generell werden alle Einkünfte der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.3 Belegbeibringungsverpflichtung

Neben der Auskunftsverpflichtung besteht für alle Beteiligten auch die Verpflichtung, über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bei Nicht-Selbstständigen bezieht sich diese Belegbeibringungsverpflichtung regelmäßig auf die letzten 12 Gehaltsnachweise und den letzten St...mehr

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Kindesunterhalt / 2.10.1 Steuern

Einkommen- und Kirchensteuer werden beim Nichtselbstständigen grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt, auch im Falle eines erkennbaren Wechsels der Steuerklasse, z. B. von Steuerklasse III vor der Trennung in Steuerklasse I nach der Trennung.[1] Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (für das Jahr nach der Trennung der Parteien) werden erst da...mehr

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Kindesunterhalt / 3.6 Der Beleganspruch

Neben der Auskunftsverpflichtung besteht für Auskunftsschuldner auch die Verpflichtung, über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Der Anspruch ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Auskunfts- und der Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche, die einzeln geltend gemacht werden können. Die gewünschten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zuordnung zur Steuerklasse I

2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Partner einer nichtigen oder aufheb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG für Rückübertragungen an die Eltern u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Zuordnung zur Steuerklasse III

Rz. 44 Die Steuerklasse III ist der Basistatbestand, der immer dann greift, wenn eine privilegierte Erwähnung in den Tatbeständen I und II nicht gegeben ist. Neben Onkeln, Tanten, Großneffen und Großnichten u. a. unterfallen dieser Steuerklasse auch Pflegekinder.[1] Damit sind neben den nicht in den Steuerklassen I und II erwähnten natürlichen Personen zunächst die juristisch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Zuordnung zur Steuerklasse II

2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerklassen I–III (§ 15 Abs. 1 ErbStG )

2.1 Zuordnung zur Steuerklasse I 2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Par...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Steuerklasse

Rz. 33 Beantragt der Nacherbe eine Versteuerung der Nacherbschaft im Verhältnis zum Erblasser, wird der einheitliche Erwerb nach § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG insoweit aufgeteilt, als beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass sowohl das Sondervermögen aus der angeordneten Vor- und Nacherbfolge, als auch das übergegangene fr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 15 Steuerklassen

1 Allgemeines 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Die steuerrechtliche Regelung

Rz. 74 § 15 Abs. 3 ErbStG mildert die Besteuerung des Schlusserbenerwerbs, mit der Anweisung, dass "auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen (ist), soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartne...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder

Rz. 21 Bei Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder des Erblassers oder Schenkers – i. d. R. die Enkel – im Rahmen einer Erbschaft oder durch Schenkung kommt ebenfalls die Steuerklasse I zur Anwendung. Ein Vorversterben der Kinder ist – seit dem ErbStG 1996 entgegen einer früheren Rechtslage – für die Einstufung in die günstigste Steuerklasse nicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.7 Geschiedener Ehegatte/Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Rz. 43 Nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft bleibt für Leistungen zwischen den ehemals gesetzlich verbundenen Partnern immerhin die Privilegierung nach Steuerklasse II erhalten. Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft vgl. § 15 LPartG.[1] Da aufgrund der zivilrechtlichen Orientierung des ErbStG die Schwiegerkindschaft auch nach der Scheidung/Aufhebung der Lebens...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.6 Schwiegereltern

Rz. 42 Schwiegerelternschaft meint das Verhältnis von Begünstigten zum Ehegatten des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes und des Stiefkindes. Auch die Schwiegerelternschaft wird nicht durch Scheidung der vermittelnden Ehe beendet (Rz. 41).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.4 Stiefeltern

Rz. 40 Stiefeltern sind die Ehegatten eines leiblichen Elternteils bzw. eines Adoptivelternteils bzw. des nichtehelichen Vaters, die selbst nicht leibliche Eltern oder Adoptiveltern des Begünstigten sind. Die Stiefeltern haben – ohne Erwähnung der Voreltern – eine eigene Nummer unter Zuordnung zur Steuerklasse II erhalten, mit der Konsequenz, dass die über die Stiefeltern ver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Geschwister

Rz. 36 Der Geschwisterbegriff ist erfüllt, wenn die Begünstigten zumindest ein gemeinsames Elternteil (halbbürtig) haben. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder. Auch die Kombinationen leibliches und adoptiertes Kind bzw. adoptiertes Kind und adoptiertes Kind erfüllen trotz fehlender Verwandtschaft untereinander den Geschwisterbegriff.[1] Bringen jedoch Vater und Mut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Kinder und Stiefkinder

Rz. 13 Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] ü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

Rz. 39 Als Abkömmlinge i. S. d. § 15 Abs. 1 II Nr. 3 ErbStG (Neffen und Nichten) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen. Der Begriff "Kind" wird im ErbStG als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nr. 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner)

Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Partner einer nichtigen oder aufhebbaren Ehe/Lebenspartnerschaft fallen unter die Steuerklas...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 23 Eltern bzw. Voreltern sind: die leiblichen Eltern und damit auch der Vater des nichtehelichen Kindes die leiblichen Voreltern – i. d. R. die Großeltern – und damit auch Väter nichtehelich geborener Eltern die Adoptiveltern die Adoptivvoreltern Der Begriff der Voreltern erfasst auch die Urgroßelterngenerationen. Die Stiefeltern dagegen haben eine eigene Nummer unter Zuordnun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Stichtagsprinzip

Rz. 2 Für die Berechnung der Steuer und damit auch für die Bestimmung der Steuerklasse, ist nicht ausdrücklich festgelegt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. § 11 ErbStG greift dem Wortlaut nach nur für die Wertermittlung. Für die Berechnung der Steuer kann jedoch nichts anderes gelten; wie für die Wertermittlung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.5 Schwiegerkinder

Rz. 41 Schwiegerkindschaft bezeichnet das Verhältnis von Erwerbern zu den Eltern des Ehepartners, und zwar auch zu dessen Adoptiveltern und zum Vater des nichtehelich geborenen Ehepartners. Zu den Schwiegerkindern i. S. d. § 15 Abs. 1 II Nr. 5 ErbStG sind auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen.[1] Die Schwiegerkindschaft wird nicht durch Scheidun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Errichtung einer Familienstiftung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 50 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG begünstigt die Errichtung einer Familienstiftung, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist; die Errichtung der Stiftung im Interesse nur eines einzelnen Familienmitglieds genügt.[1] Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien, wenn nac...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Steuerrechtliche Regelung

Rz. 46 Dem Gesetzgeber erschien es für die Erbschaftsteuer – im Übrigen auch allgemein nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO – angemessen, im Zivilrecht vorgesehene Schritte des Zivilrechts gegenüber den seitherigen Verwandten nicht nachzuvollziehen. Damit sind auch über § 15 Abs. 1a ErbStG die zivilrechtlichen Adoptionsformen erbschaftsteuerlich gleichgestellt. Unabhängig vom Zivilrech...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.2 Begünstigung eingetragener Lebenspartner durch das JStG 2010

Rz. 7a Seit Inkrafttreten des JStG 2010[1] zum 8.12.2010 ist die vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verwirklicht. Im ErbStG betreffen die Änderungen die §§ 15–17 ErbStG, wobei die inhaltliche Auswirkung beim Tarif nach § 19 ErbStG eintritt. Die Freibeträge waren schon zum 1.1.2009 mit dem ErbStRG ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Aufhebung einer Stiftung oder Auflösung eines Vereins (§ 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 60 Nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG gilt bei der Aufhebung einer Stiftung oder der Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG [1] als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. Entsprechendes gilt bei der Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG [2] für denjenigen, der die Ve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Regelungszweck

Rz. 84 Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte u. a. Härten ausräumen, die sich aus der möglichen Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ggf. auch § 7 Abs. 8 ErbStG) im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergaben. § 15 Abs. 4 ErbStG wurde ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Bedeutung des Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker

Rz. 3 § 15 Abs. 1 ErbStG stellt auf das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ab. Auch bei Aufhebung einer Stiftung[1] ist Zuwendender die Stiftung; ausnahmsweise ist aber nach § 15 Abs. 2 ErbStG für Familienstiftungen abweichend vom grundsätzlich maßgebenden Zuwendungsverhältnis für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Schenkungsteu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Ersatzerbschaftsteuer (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG)

Rz. 65 Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG [1] wird der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt (2 x 400.000 EUR). Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke der Werter...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.4 Steuerklassenprivileg bei Schenkungen durch Kapitalgesellschaften – § 15 Abs. 4 ErbStG – aktuelle Entwicklungen

Rz. 8a Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte Härten ausräumen, die sich aus einer möglichen Einordnung bestimmter Leistungen als freigebige Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergeben (vgl. Rz. 82, 83). Die Norm gewährt insoweit eine Privilegierung, als eine Schenkung einer Kapit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Norm

Rz. 82 Zur Entstehungsgeschichte und zum Hintergrund dieser Norm wird auf die Ausführungen unter Rz. 8a und 8b verwiesen. Rz. 83 einstweilen freimehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Erläuterung des zivilrechtlichen Umfeldes

5.1.1 Berliner Testament Rz. 70 Ehegatten setzen sich häufig zur gegenseitigen Absicherung als Alleinerben ein. Meist treffen sie dann ergänzend noch eine Regelung, mit der Sie einen Erben nach dem Überlebenden einsetzen, meist die gemeinsamen Abkömmlinge. Durch solche gemeinsamen Verfügungen, die auch dem eingetragenen Lebenspartner (Rz. 71) offenstehen, wollen sie sicherste...mehr