Dr. Stephan Pauly
, Michael Pauly
Rz. 25
Erfolgt keine Pauschalierung der Lohnsteuer, wird die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Finanzamt mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers erhoben (sog. Regelverfahren). Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse und dem Lohnzahlungszeitraum (üblicherweise dem Kalendermonat) ab.
Rz. 26
Singles in Teilzeit werden in Steuerklasse I veranlagt, wenn sie kinderlos sind; als Alleinerziehende in Steuerklasse II. Verheiratete oder Verpartnerte müssen sich hingegen entscheiden, ob sie beide Steuerklasse IV wählen, beide Steuerklasse IV mit Faktor oder einer Steuerklasse III und der andere Steuerklasse V. Bei Beschäftigten mit den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 538 EUR monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei den in den Lohnsteuerklassen V und VI Beschäftigten.
Rz. 27
Üben Steuerpflichtige eine Teilzeitbeschäftigung als Ergänzung zu einer "Haupttätigkeit" aus, gilt automatisch die Steuerklasse VI. In dem Fall werden aus der Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkünfte komplett versteuert.
Rz. 28
Üben Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, unterliegen weitere Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls der Lohnsteuerklasse VI.
Rz. 29
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt eine Zusammenrechnung des nicht lohnsteuerbelasteten Arbeitsentgeltes mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dadurch kann sich im Einzelfall für das Arbeitsentgelt eine Steuerbelastung ergeben.
Rz. 30
Das Verfahren für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder di...