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§ 23 Steuerrecht / 2. Familienheim

Matthias Unger
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Rz. 7

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen steuerfrei, soweit der Erblasser in dem Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und Erwerber Kinder oder Enkel der Steuerklasse I Nr. 2 sind und soweit die Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für den Erwerb des Eigentums, sondern auch für den Erwerb des Miteigentums, was möglicherweise den Fall der Erbengemeinschaft regeln soll, tatsächlich aber nicht regelt. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die unverzügliche Selbstnutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erben. Der Erwerb durch den Ehegatten ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ebenfalls befreit, enthält allerdings nicht die Größenbeschränkung auf 200 m².

a) Wie wird die Steuerbefreiung auf heterogene Erbengemeinschaften angewendet?

 

Rz. 8

Eine heterogene Erbengemeinschaft im Sinne der Regelung des § 13 ErbStG liegt vor, wenn nicht nur Erben der Steuerklasse I Nr. 2, also Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, Miterben sind, sondern auch Dritte. Weitere Probleme dürften sich ergeben, wenn neben den Kindern auch der Ehegatte Miterbe ist, auf den der eigene Tatbestand der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG Anwendung findet. Der Sachverhalt wird weiter erschwert, wenn das Familienheim auch noch größer als 200 m² ist. Bereits durch Erlass der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 wurde dieser Sachverhalt inzwischen geklärt und entsprechend auch in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 behandelt. Nach Beispiel 2 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2019[7] werden die jeweiligen Tatbestandsmerkmale personenbezogen auf jeden Erwerber individuell angewendet. Soweit die Wohnfläche des Familienheims somit 200 m² überschreitet und ein Kind Miterbe wird sowie die sonstigen Tatbestandsmerkmale zur Steuerbefreiung erfüllt, wird die Steuerbefreiung für das ...

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