Rz. 106
Wählt der Arbeitgeber eine der Pauschalierungsoptionen zur Lohnsteuer, so wird er im Regelfall deren alleiniger Schuldner, §§ 40a Abs. 5 i.V.m. 40 Abs. 3 EStG. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist aber möglich.
Rz. 107
Aus § 40 Abs. 3 EStG folgt auch, dass die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers und auf seine Jahreslohnsteuer nicht anzurechnen ist. Deshalb muss der Arbeitnehmer ein pauschal besteuertes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zwar im Rahmen seiner Jahressteuererklärung angeben. Das pauschal besteuerte geringfügige Arbeitsentgelt wird aber nicht mit seinen übrigen Einkünften verrechnet und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Rz. 108
Gerade im Falle der Pauschalen von 20 % oder gar 25 % kann dies für den Arbeitnehmer den Nachteil haben, dass er eine im Ganzen möglicherweise niedrigere persönliche Steuerbelastung nicht auf die geringfügige Beschäftigung ausweiten und für sein geringfügiges Arbeitseinkommen also zu keinem niedrigeren als dem pauschalen Steuersatz gelangen kann. Zudem kann der Arbeitnehmer Werbungskosten – etwa die Wegstrecken von der Wohnung zur Arbeit – steuerlich nicht geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis pauschal besteuert wird. Die Arbeitsvertragsparteien können diesen durch die Pauschalversteuerung entstehenden Nachteil aber vermeiden, indem sie das Beschäftigungsverhältnis trotz des niedrigen Einkommens "auf Lohnsteuerkarte", also unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder gegen Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug abrechnen. Dann hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs wie üblich von der Höhe des Einkommens und von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers ab, was in einigen Fällen dazu führen wird, dass auf das geringfügige Arbeitseinkommen überhaupt k...