Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuerklasse

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.3 Andere bewegliche Gegenstände

Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen z. B. Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere oder Kraftfahrzeuge. Des Weiteren fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst sind. Aus Sicht des FG Düsseldorf bezieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG nicht nur auf persönliche Gegenstände des all...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.1 Wahl der Einzelveranlagung (Abs. 2 S. 1) – Rechtsmissbrauch

Rz. 71 Wählt[1] nur einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, werden beide nach § 26a EStG einzeln veranlagt, d. h., auch der andere Ehegatte ist zwingend einzeln zu veranlagen.[2] Rz. 72 Da die Zusammenveranlagung i. d. R. zu günstigeren Ergebnissen führt, jeder Ehegatte aber nach § 26 Abs. 2 S. 1 EStG durch einseitige Erklärung die Einzelveranlagung erreichen kann, besteh...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.3.1 Rechtslage bis 30.6.2016

§ 13a ErbStG sieht für nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen bestimmte Verschonungen (unter bestimmten Voraussetzungen) vor. Zum einen kann der Erwerber einen 85 %igen Verschonungsabschlag beanspruchen.[1] Daneben wird gegebenenfalls ein Abzugsbetrag gewährt[2] und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III eine Tarifbegrenzung.[3] Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nic...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.2 Ausschlagung des Vermächtnisses

Schlägt der Vermächtnisnehmer das ihm zugewendete Vermächtnis aus, entfällt beim ihm die Erbschaftsteuerpflicht. Die Ausschlagung durch den Vermächtnisnehmer führt zwar zu einer Bereicherung der beschwerten Person, diese ist aber keine freigebige Zuwendung durch den Vermächtnisnehmer. Dies ergibt sich aus § 517 BGB, wonach keine Schenkung vorliegt, wenn ein Vermögenserwerb un...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 6.1 Lohnsteuerberechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen

Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, muss der Unternehmer die Lohnsteuer nach den ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pauschale Abrechnung der Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung

Ein Unternehmer zahlt seiner kurzfristig beschäftigen Teilzeitkraft in 2025 einen Betrag von 12,82 EUR pro Stunde. Das ist der seit dem 1.1.2025 geltende Mindestlohn. Bei einer Beschäftigung von 43 Stunden im Monat zahlt er 551,26 EUR.mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 3.1 Wann eine kurzfristige Beschäftigung besonders vorteilhaft ist

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei de...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.1 Grundsätze

Rz. 68 Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des durchschnittlichen...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.5 Bemessungszeitraum, wenn die anspruchsberechtigte Frau seit der Geburt des letzten Kindes nicht mehr gearbeitet hat

Rz. 65 Hat eine Arbeitnehmerin seit der Schutzfrist/Geburt des zuletzt geborenen Kindes trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht mehr gearbeitet (z. B. wegen der Elternzeit und/oder wegen unbezahltem Urlaub), und hat sie wegen der Schutzfrist aufgrund der erneuten Schwangerschaft einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl. Rz. 51 bis 56), wird das Mutterschaftsgeld aus d...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.3 Dauerhafte Änderungen des (Netto-)Arbeitsentgelts

Rz. 74 Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 MuSchG ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen (Netto-)Arbeitsentgelts die geänderte Arbeitsentgelthöhe zugrunde zu legen, sofern es sich um eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe handelt. Die Berücksichtigung der geänderten Arbeitsentgelthöhe wirkt dann für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Än...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2.2 (Netto-)Arbeitsentgelt

Rz. 115 Das Mutterschutzgesetz ist ein arbeitsrechtliches Gesetz, weil es das Beziehungsgeflecht zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin bzw. der jungen Mutter und dem Arbeitgeber regelt. Deshalb richtet sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der arbeitsrechtlichen Definition von Arbeitsentgelt. Zum arbeitsrechtlichen Arbeitsentgelt rechnet jede geldwerte Gegenleistung...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2.1 Überblick

Rz. 114 Nach § 20 Abs. 1 MuSchG entspricht die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13,00 EUR kalendertäglich und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (Bemessungszei...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.1 Anspruchszeitraum

Rz. 109 Frauen, deren durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR (auch aus mehreren Arbeitsverhältnissen) übersteigt, erhalten für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld den 13,00 EUR übersteigenden Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MuSchG sind dem Arbeitgeber gleichgeste...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 4. Sonderfall: Änderung der Steuerklasse vor oder nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog

Rz. 181 Der Lohnverschleierung durch unentgeltliche oder unverhältnismäßig gering vergütete Tätigkeit kann der Fall gleichstehen (also § 850h analog), dass der Schuldner sich in eine ungünstige Steuerklasse einstufen lässt und dadurch sein der Pfändung unterliegendes Nettoeinkommen vermindert. Durch ein geringeres Nettoeinkommen ergibt sich in der Folge ein geringerer, wenn ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIV. Muster: Antrag auf Anordnung bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerklasse des Schuldners nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog

Rz. 209 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.28: Antrag auf Anordnung bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerklasse des Schuldners nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _____________________...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / a) Einziehungsberechtigung des Gläubigers (Klägers)

Rz. 232 Eine wirksame Pfändung der Forderung und deren Überweisung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einziehungsberechtigung des Gläubigers. Er hat sie deshalb im Einzelnen darzulegen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist inhaltlich zum Gegenstand des Klagevortrages zu machen, am besten durch die Vorlage der Urkunde und Bezugnahme auf diese. Die darin bez...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIII. Muster: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren)

Rz. 207 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.26: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren) An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _________________________ – Schuldner – (Az: _________________________) zeige ich an, dass ic...mehr

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Frankreich / IV. Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

Rz. 233 Das französische Erbschaftsteuerrecht kennt aktuell nach Art. 777 ff. C.G.I. folgende Steuerklassen und Freibeträge: 1. Ehegatte und Partner eines PACS Rz. 234 Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz ...mehr

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Griechenland / 3. Steuerklasse C: Alle anderen Erben

Rz. 134 Zu dieser Steuerklasse gehören: alle anderen Erben, ob mit dem Erblasser verwandt oder nicht. Tabelle Steuerklasse C[77]mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 59 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG) vom 22.11.2020 wurde § 850c ZPO dahingehend geändert, dass gem. § 850c Abs. 4 ZPO die Pfändungsfreibeträge seither jeweils zum 1.7. jeden Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwi...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Steuerklassen

Rz. 289 Die Steuergruppen richten sich nach zentralspanischem ErbStG (Gesetz 29/1987) ebenso wie die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Auch ist bei Abkömmlingen das Alter des Abkömmlings von Bedeutung.mehr

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Finnland / V. Steuerklassen und Steuersätze

Rz. 118 Die Erbschaftsteuerpflichtigen sind gem. § 11 FinErbStG in zwei Steuerklassen eingeteilt:mehr

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Faktorverfahren Lohnsteuer / 1 Steuerklasse für Doppelverdiener

Ehe- oder Lebenspartner, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen: Die Steuerklassenkombination IV/IV wird vorzugsweise angewendet, wenn beide Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn in etwa gleicher Höhe beziehen. Die Steuerklassenkombination III/V wird häufig von Ehe-/Lebe...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten – Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO

Rz. 160 Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet und die über eigenes Einkommen verfügen, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Rz. 161 Dieser A...mehr

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Griechenland / 2. Steuerklasse B: Insbesondere Abkömmlinge und Vorfahren zweiten und ferneren Grades und Geschwister

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 5. Wirkung der Pfändung

Rz. 106 Die Pfändung einer Forderung führt zu deren Beschlagnahme (Verstrickung) und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Die Pfändung allein gibt dem Gläubiger allerdings noch nicht die Möglichkeit der Befriedigung; dazu ist zusätzlich eine gerichtliche Verwertungsanordnung, d.h. der Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO erforderlich. Diese beiden Vollstrecku...mehr

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Griechenland / 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

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Italien / IV. Steuerklassen, Steuertarif, Freibeträge

Rz. 313 Die Steuersätze und Freibeträge wurden durch D.l. Nr. 262 vom 3.10.2006 (umgewandelt mit Änderungen in Ges. Nr. 286 vom 24.11.2006) neu geregelt. Sowohl die Steuersätze als auch die Freibeträge sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer identisch. Die Höhe der Steuer richtet sich ebenso wie der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Rz. 3...mehr

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Deutschland / 5. Steuertarif; Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Rz. 286 Soweit die Bereicherung des Erwerbers die Freibeträge übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist zunächst abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten und Lebenspartner des Zuwendenden insbesondere dessen Kinder und Enkelkinder. Dessen Eltern und Voreltern gehören im Fall de...mehr

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Griechenland / II. Grundsätze

Rz. 104 Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[64]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs....mehr

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Niederlande / II. Berechnung der Erbschaftsteuer

Rz. 147 Die Erbschaftsteuer (Successiewet) ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Steuerschuldner ist der Erbe. Bei der Bewertung wird grundsätzlich vom Verkehrswert ausgegangen. Rz. 148 Der Ehegatte (und zusammenlebende unverheiratete Paare, die die Voraussetzungen des Erbsteuergesetzes erfüllen) und die Kinder gehören zur Steuerklasse I. Die Enkelkinder gehören zur Steuerkla...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Faktorverfahren Lohnsteuer / 2 Berechnung des Faktors

Auf Basis der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer in der Steuerklasse IV getrennt für jeden Ehe-/Lebenspartner. Bei jedem Ehe-/Lebenspartner werden die ihm persönlich zustehenden Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Auf Antrag sind zudem Lohnsteuerfreibeträge...mehr

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Deutschland / a) Allgemeiner Freibetrag

Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Griechenland / X. Berechnung der Steuer

Rz. 126 Wie oben angeführt, wird die Steuer je nach Steuerklasse[73] und je nach Erbschaftsgröße[74] berechnet (Rdn 106). Es gibt drei Steuerklassen, für die verschiedene Steuersätze gelten. 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades Rz. 127 Zu dieser Steuerklasse gehören:mehr

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Deutschland / 6. Tarifbegrenzung für Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (§ 19a ErbStG)

Rz. 288 Soweit nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigtes Vermögen von Angehörigen der Steuerklasse II oder III erworben wird, wird das Vermögen – soweit es steuerpflichtig ist – durch Gewährung eines Entlastungsbetrages nach Maßgabe des § 19a Abs. 4 ErbStG nur mit dem für Angehörige der Steuerklasse I berechneten Steuersätzen besteuert.mehr

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Frankreich / 6. Behinderte Personen

Rz. 239 Zusätzlich besteht ein Freibetrag nach Art. 779 Abs. 2 C.G.I. für behinderte Erben in Höhe von 159.325 EUR.mehr

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Faktorverfahren Lohnsteuer / 6 Kein Faktorverfahren für weitere Dienstverhältnisse

Die Steuerklasse VI kann nicht in das Faktorverfahren einbezogen werden. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen, die nach Steuerklasse VI besteuert werden, bleiben bei der Ermittlung des Faktors unberücksichtigt.[1] Auch bei Anwendung des Faktorverfahrens kann für Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis beim ersten Dienstverh...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Tarifbegrenzung für Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (§ 19a ErbStG)

Rz. 124 Soweit nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigtes Vermögen von Angehörigen der Steuerklasse II oder III erworben wird, wird das Vermögen – soweit es steuerpflichtig ist – durch Gewährung eines Entlastungsbetrags nach Maßgabe des § 19a Abs. 4 ErbStG nur mit dem für Angehörige der Steuerklasse I berechneten Steuersätzen besteuert. Rz. 125 Auch diese weitere Begünstigung kommt...mehr

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Frankreich / 5. Sonstige Erwerber

Rz. 238 Bei allen sonstigen Erben beträgt der Steuersatz 60 %. Der Freibetrag beträgt nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Allgemeines

Rz. 114 Auf die bereinigte – nach Abzug des Freibetrages verbleibende – Bemessungsgrundlage findet der Steuertarif und auf den so ermittelten – vorläufigen – Steuerbetrag ein Multiplikator in Abhängigkeit von Steuerklasse und Vorvermögen des Erwerbers Anwendung.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Multiplikationskoeffizienten

Rz. 117 Damit jedoch nicht genug: Nach Anwendung des Steuertarifs ist erst ein Zwischenbetrag ermittelt, der noch mit einem Multiplikator zu vervielfältigen ist (Art. 34 BGAS). Dieser Multiplikator liegt bei Erwerbern der Gruppen I und II bei "1" und erhöht sich bei diesen nur ab einem Vorvermögen von über 400.000 EUR auf 1,05 und steigt bei Vorvermögen von 2 Mio. EUR auf 1,...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 123 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerb...mehr

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Deutschland / 8. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 290 § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, allerdings nur für Personen der Steuerklasse I. Zu den Grundzügen des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts vgl. § 8.mehr

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Frankreich / 4. Sonstige Verwandte bis zum vierten Grad

Rz. 237 Bei sonstigen Verwandten bis zum vierten Grad beträgt der Steuersatz 55 %. Der Freibetrag beträgt für Neffen und Nichten 7.967 EUR. Für sonstige Verwandte besteht nach Art. 788 Abs. 4 C.G.I. für Erbschaften ein Freibetrag von 1.594 EUR, dies gilt jedoch nicht für Schenkungen.mehr

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Türkei / D. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 112 Rechtsgrundlage für das türkische Erbschaftsteuerrecht ist das "Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer" (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, nachfolgend: VVK).[187] Bei der Erbschaftsteuer nach diesem Gesetz handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer. I. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 113 Bei dem Umfang der Erbsc...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Ermittlung des Nettoeinkommens

Rz. 84 Ausgangspunkt für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, die grundsätzlich dem Arbeitgeber als Drittschuldner obliegt, ist das Nettoeinkommen des Schuldners. Zur Feststellung des maßgebenden Nettoeinkommens sind vom Bruttoeinkommen zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Einkommensteile in Abzug zu bringen. Rz. 85 Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO sind daneben solche ...mehr

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Frankreich / 3. Geschwister

Rz. 236 Geschwister sind nach Art. 796–0ter C.G.I von der Erbschaftsteuer befreit, sofern sie alleinstehend, über 50 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind und mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben. Im Übrigen beträgt bei Geschwistern der Steuersatz 35 % bis zu einem Erwerb von 24.430 EUR, darüber 45 %. Der Freibetrag beträgt 15.932 EUR.mehr

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Faktorverfahren Lohnsteuer / 5 Notwendige Angaben und Nachweise

Zur Ermittlung des Faktors werden folgende Angaben der Ehe-/Lebenspartner benötigt: Höhe der jeweiligen voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhne im Kalenderjahr. Bei Arbeitnehmern, für die der Altersentlastungsbetrag zur Anwendung kommt, ist im Antrag auch das Geburtsdatum anzugeben. In den Fällen, in denen Versorgungsbezüge vorliegen, sind zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags...mehr

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Frankreich / 7. Weitere Bestimmungen und Besonderheiten

Rz. 240 Mehrere Erwerbe innerhalb von 15 Jahren werden gem. Art. 784 C.G.I. zusammengezählt. Alle Freibeträge gelten im Übrigen auch bei beschränkter Steuerpflicht. Rz. 241 Um frühzeitige Übertragungen von Betriebsvermögen zu fördern, wird gem. Art. 790 C.G.I. bei Schenkungen von Betriebsvermögen, wenn der Schenker jünger als 70 Jahre alt ist, ein Abschlag auf die Schenkungst...mehr

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Türkei / III. Steuersätze und Freibeträge

Rz. 118 Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältn...mehr