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§ 2 Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge / 3. Rechtslage und Erbrecht adoptierter Kinder vor dem 1.1.1977

Wolfgang Roth
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Rz. 9

Erfolgte die Adoption bis zum 31.12.1976, wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten nicht aufgehoben. Daher behielt das adoptierte Kind sein volles Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten, § 1964 BGB a.F. Daneben erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht auf das Ableben des Annehmenden, es sei denn dies wurde im Adoptionsvertrag explizit ausgeschlossen. Der Annehmende selbst erhielt gegenüber dem Adoptivkind kein Erbrecht, § 1759 BGB a.F. Hierfür war ein Kindesannahmevertrag notwendig, wobei eine Unterscheidung zwischen der Adoption Minderjähriger oder Volljähriger nicht vorgenommen wurde. Sofern bei der Volljährigenadoption vertraglich das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen wurde, besitzt diese Regelung weiterhin Rechtsgültigkeit. Zu beachten ist die Übergangsregelung nach § 12 AdoptG, sofern der Annehmende vor dem 1.1.1977 verstorben ist. Bei der Minderjährigenadoption gilt seit 1.1.1977 grundsätzlich die neue Rechtslage, die auch dann anzuwenden ist, wenn die Minderjährigenadoption vor dem 1.1.1978 erfolgte,[11] der Todesfall danach.

 

Rz. 10

Bei einer Stiefkindadoption, bei der ein nicht eheliches Kind eines verheirateten Elternteils von dessen Ehepartner bis 1.7.1998 angenommen wurde, bleibt das gesetzliche Erbrecht nach diesem Elternteil bestehen.[12] Über § 1755 Abs. 2 BGB gilt nunmehr für alle Stiefkinder ein Erbrecht nach den Blutsverwandten des adoptierten Kindes.[13]

 

Rz. 11

 

Übersicht: Erbrecht des adoptierten Kindes

Erbrecht des adoptierten Kindes gegenüber Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind minderjährig Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind volljährig
Leiblichen Eltern Erbrecht bleibt...

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