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§ 29 Geringfügige Beschäftigung in privaten Haushalten / D. Steuerrechtliche Behandlung

Dr. Stephan Osnabrügge
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Rz. 28

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt ist pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben. Wie auch bei den geringfügigen Beschäftigungen sonst, gibt es die Möglichkeit, auf das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten eine einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 % des Arbeitsentgelts zu erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist allerdings auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

 

Rz. 29

Die Möglichkeit der Pauschsteuer ist an die Zahlung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrages geknüpft. Wird dieser nicht geleistet, beträgt die Pauschsteuer gem. § 40a Abs. 2a EStG 20 % des Arbeitsentgelts. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

Rz. 30

Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Versteuerung nach Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.

 

Rz. 31

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Pauschsteuer, wobei es sich um eine Kann-Regelung handelt, trägt er die Steuer alleine. Nimmt der Arbeitgeber dagegen eine Versteuerung nach Lohnsteuerkarte vor, so wird die Einkommensteuer vom Bruttolohn des Beschäf...

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