Rz. 20
Die Rechtsprechung des BSG zum Institut des bereiten Mittels gilt auch nach der Neuregelung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach §§ 11 ff. (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.8.2014, L 4 AS 273/14 B ER). Das LSG weist auf eine andere Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil v. 3.2.2014 (L 15 AS 437/13 B ER) hin.
Rz. 21
Bereite Mittel entstehen z. B. durch die Möglichkeit der Realisierung eines höheren Nettoeinkommens, indem eine günstigere Steuerklasse gewählt wird. Kommt der erwerbstätige Hilfebedürftige einer Aufforderung zur Steuerklassenänderung nicht nach, kann das Grundsicherungsgeld deshalb nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen werden.
Rz. 22
Das Risiko einer Steuernachzahlung aufgrund einer Steuerklassenänderung oder eines Steuerklassenwechsels trifft den Hilfebedürftigen nicht wirklich, weil die Steuernachzahlung vom Einkommen abgesetzt werden kann (vgl. zu diesem Problemfeld BT-Drs. 16/10047 S. 21).
Rz. 23
Bei dem Gewinn aus einer aufgelösten Ansparrücklage i. S. d. § 7g EStG kann es sich um Arbeitseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handeln, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden muss, wenn hieraus bereite Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts resultieren (BSG, Urteil v. 21.6.2011, B 4 AS 21/10 R). Für Zeiten vor dem 1.10.2005 ist die aufgelöste Ansparrücklage hingegen ggf. als Vermögen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 21.6.2011, B 4 AS 22/10 R).
Rz. 24
Reicht der Kindergeldberechtigte Kindergeld beim echten Wechselmodell mit etwa hälftigem Aufenthalt des Kindes bei jedem Elternteil ohne rechtliche Verpflichtung an den anderen Elternteil weiter, ist das Kindergeld gleichwohl als bereites Mittel in der kindergeldberechtigten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, ...