Fachbeiträge & Kommentare zu Kraftfahrzeug

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Ist das Finanzamt bei der A... / 7. Keine ressortfremde Entscheidung

Eine inhaltliche Anfechtungsbeschränkung folgt nicht aus der einfach gesetzlich nicht geregelten Tatbestandswirkung ressortfremder Entscheidungen (bspw. die Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz gem. § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG; weitere Beispiele bei Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 210 [Februar 2021]). Die Tatbestandswi...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / A. Beschreibung des Problemfelds

Rz. 1 Mehr als ¾ der deutschen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 Mio. EUR sind eigentümergeführte [1] Familienunternehmen (vgl. § 1 Rdn 12). Von den Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigen sind ca. 88 % eigentümergeführt, bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten immerhin noch ca. 84 %.[2] Vor diesem Hintergrund bilden die kleinen und mittleren Unternehmen...mehr

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Umsatzsteuer, Pkw-Lieferung... / 3 Fahrzeuge, bei denen das Bestimmungslandprinzip gilt

Neufahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, dies gilt auch dann, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt; Wasserfahrzeuge mit eine...mehr

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Umsatzsteuer, Pkw-Lieferung... / 5.3 Schritt-für-Schritt-Anleitung für das elektronische Formular

Bei der Nutzung der Website des Bundeszentralamts für Steuern geht der Unternehmer wie folgt vor: Die Website des Bundeszentralamts für Steuern ist aufzurufen[1], dann ist links auf das Feld "Steuern International" zu klicken und danach auf das Feld "USt-Kontrollverfahren (ZM, Meldung Fahrzeuglieferung, eCommerce)" Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten: den Name...mehr

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Umsatzsteuer, Pkw-Lieferung... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Verkauf eines neuen Fahrzeugs aus dem betrieblichen Bereich an eine Privatperson

Kfz-Händler Schnell aus Aachen verkauft an den Privatmann De Haan aus den Niederlanden ein neues Fahrzeug. Der Nettoverkaufspreis ohne Umsatzsteuer beträgt 24.000 EUR. Der Niederländer wohnt in Venlo und ist kein Unternehmer, er hat also keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die innergemeinschaftliche Lieferung an den Niederländer De Haan ist für Unternehmer Schnell umsa...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / I. Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Rz. 90 Das AuslPflVG (Rdn 9) erstreckt die Versicherungspflicht seit dem 1.1.1957 auf ausländische Kraftfahrzeuge, also auf diejenigen Fahrzeuge, die ihren regelmäßigen Standort nicht im Inland haben. Es gelten die §§ 113 VVG (vgl. § 6 AuslPflVG: an die Stelle der Vorschriften des PflVG a.F. treten nunmehr die §§ 113 ff. VVG), so dass auch in diesem Fall ein Direktanspruch d...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / d) Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktionen – Tankwagen

Rz. 34 Bei einem Unfallgeschehen, in dem ein mit besonderer Arbeitsfunktion ausgestattetes Kraftfahrzeug beteiligt ist, z.B. ein Fahrzeug mit fest verbundener Hebebühne, ist darauf abzustellen, ob der Einsatz "bei dem Betrieb" als Kraftfahrzeug erfolgt. Handelt es sich um einen Tankwagen (Kesselwagen), ist zusätzlich darauf abzustellen, ob der Tank ("Kessel") Teil der Ladung...mehr

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§ 14 Sachschaden / B. Kraftfahrzeuge

I. Allgemeines Rz. 29 Die Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden macht die große Masse der Regulierung von Unfallsachschäden aus. Diese werden regelmäßig durch den Pflichthaftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs reguliert (vgl. § 115 VVG: Direktanspruch). Insoweit gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts, wie sie in § 15 A dargestellt sind. Infolge der 2002...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / E. Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

I. Übersicht Rz. 225 § 17 StVG normiert den inneren Ausgleich im Falle der Schädigung durch mehrere gesetzlich Haftpflichtige, zunächst bei Schädigung einer Person, die selbst nicht mit einem Fahrzeug am Unfall beteiligt ist, durch zwei oder mehrere ursächlich am Unfall beteiligte Fahrzeuge; insoweit enthält Abs. 1 Regelungen hinsichtlich eines Gesamtschuldnerausgleichs zwisc...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / a) Kraftfahrzeug

Rz. 11 Für das Tatbestandsmerkmal "Kraftfahrzeug" enthält § 1 Abs. 2 StVG eine für das Straßenverkehrsrecht einschlägige, auf das StVG beschränkte Begriffsbestimmung. Danach gelten als Kraftfahrzeuge "Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein". Wesentliches Merkmal des Kfz ist es, dass es von einem mitfahrenden Fahrer betriebe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / kk) Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und Fußgängern, Radfahrern, Inlineskatern, Skateboardfahrern

Rz. 1353 Lässt sich ein Verschulden des Fußgängers, Radfahrers, Inlineskaters oder Skateboardfahrers nicht feststellen, haftet der Kraftfahrzeughalter nach § 7 Abs. 1 StVG voll. Ausgleichsansprüche und Haftungsquoten kommen daher nur bei nachgewiesenem Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers in Betracht. Das Nicht-Tragen eines Fahrradhelms begründet im Jahr 2...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / jj) Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und Tieren

Rz. 1348 Im Grundsatz wird durch Tiere eine verkehrsfremde Gefahr in den Fahrbahnbereich getragen. Deshalb wird wegen einer solchen von außen kommenden Störung des Verkehrsflusses die Tiergefahr bei der Abwägung oft besonders Gewicht haben. Beruht dies auf einem Verschulden des Tierhalters oder Tierführers, kann die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zurücktreten.[3...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / II. Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG)

Rz. 227 § 17 Abs. 1 StVG erfasst den Ausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens. Während Abs. 1 die Fallkonstellation der Schädigung eines Dritten durch mehrere Halter erfasst, hat Abs. 2 den Schadensausgleich der beteiligten Halter untereinander zum Gegenstand. Die Ausgleichspflicht trifft nicht nur die Halter der beteiligte...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 5. Haftungsrechtliche Zurechnung ("bei dem Betrieb")

Rz. 74 § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Damit ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und der Verletzung der in § 7 Abs. 1 StVG genannten Rechtsgüter (s. Rdn 71 ff.) gemeint. Dieser beinhaltet – ebenso wie bei der deliktischen Haftung – neben der äquivalenten und adäquaten Verursac...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 3. Betrieb

Rz. 64 Anknüpfungspunkt für die haftungsrechtliche Zurechnung ist der "Betrieb" des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Betriebsbeginn und Betriebsende begrenzen die Zurechnung der Rechtsgutsverletzung zum Betrieb des Fahrzeugs. Rz. 65 Das StVG ist mit dem früheren KFG identisch, so dass die hiernach ergangene Rechtsprechung ohne Weiteres auf das StVG anzuwenden ist.[169] Sowohl d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Unfälle mit parkenden Kraftfahrzeugen und Unfälle auf Parkplätzen

Rz. 1308 Parkende Fahrzeuge können für Unfälle mitursächlich sein, insbesondere wenn sie verkehrswidrig abgestellt sind. Da das dynamische Geschehen in erster Linie von dem anderen Teil beherrscht werden kann, wird in solchen Fällen häufig den Parkenden eine geringere Haftungsquote treffen. Besondere Gefahren verursacht dagegen ein Fahrzeugführer, der sich beim Ausparken in ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Kfz-Werkstätten

Rz. 502 Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 2. Halter

Rz. 43 § 7 Abs. 1 StVG richtet die Gefährdungshaftung an den Halter. Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.[113] Rz. 44 Bei der Beurteilung, wem die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug zusteht, kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 7. Schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt

Rz. 138 Wie dargelegt[401] endet die Halterhaftung im Fall der ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgenden Benutzung des Fahrzeugs. Gleichwohl besteht die Halterhaftung neben der Haftung des Schwarzfahrers im Verschuldensfall. Hierzu legt § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG fest, dass der Halter neben dem Schwarzfahrer zum Ersatz des Schadens verpflichtet bleibt, wenn die Benutzun...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Entlastungsbeweis für Unabwendbarkeit

Rz. 239 Für den Fall, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, sind nach § 17 Abs. 3 StVG Schadensersatzansprüche gegen Halter, Fahrer und Eigentümer anderer Kraftfahrzeuge ausgeschlossen. Der Entlastungsbeweis trägt dem Umstand Rechnung, dass auf beiden Seiten ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, das der Gefährdungshaftung unterliegt. Rz. 240 Anders als...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. § 8 Nr. 2 StVG

Rz. 198 Die Tätigkeit des Verletzten bei dem Betrieb des Kfz oder des Anhängers befreit den Halter ebenfalls von der Gefährdungshaftung.[575] Nach der in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung gelten die Vorschriften der §§ 7, 18 StVG nicht, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehun...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / A. Straßenverkehrsgesetz

Rz. 1 Straßenverkehrsgesetz § 1 Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigu...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / c) Schleppen und Abschleppen

Rz. 24 Das mit einem anderen Fahrzeug gekoppelte Kraftfahrzeug bildet mit dem verbundenen Fahrzeug eine Betriebs- und Haftungseinheit, für die der Halter des Kraftfahrzeugs im Außenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet. Abgeschleppte Fahrzeuge sind den Anhängern gleichgestellt, so dass sie als nicht selbst im Betrieb stehend, aber am Betrieb des Schleppfahrzeugs teilnehmen...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 5. Benutzung durch angestellten Fahrer

Rz. 125 Der Einwand der Schwarzfahrt ist gem. § 7 Abs. 3 S. 2 Fall 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Schwarzfahrer ein vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeuges angestellter Fahrer ist.[375] Dann bleibt es bei der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Abs. 3 S. 2 macht die Befreiung des Halters von seiner Haftung nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG für die Fälle, in denen sich der Sc...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / P. Ausgleichsansprüche

Rz. 1093 § 421 BGB Gesamtschuldner Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bl...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 16. Kfz-Werkstätten, Autowaschanlagen und Tankstellen

a) Kfz-Werkstätten Rz. 502 Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.mehr

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§ 14 Sachschaden / Literaturtipps

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / IV. § 17 Abs. 4 StVG

Rz. 266 Nach § 17 Abs. 4 StVG sind Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird. Insoweit kommt es auch in diesen Fallkonstellationen zu keinen anderen Regelungen. Auch bei Schädigung unter Beteiligung eines Fahrzeugs und ...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / Literaturtipps

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Begriff

Rz. 163 Ein Fahrzeug führt, wer es in eigener Verantwortung in Betrieb setzt. Der BGH hat hierzu ausgeführt, "Voraussetzung dafür, dass von einem (mindestens mitverantwortlichen) Führen des Kraftfahrzeuges gesprochen werden kann, ist jedoch immer ein Entscheidungsspielraum desjenigen, der die Bewegung und die Fahrtrichtung beeinflusst."[486] Der Begriff des Kraftfahrzeugführ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / b) Anhänger

Rz. 19 Ein Anhänger ist tatbestandlich kein Kraftfahrzeug, weil er nicht, wie in § 1 Abs. 2 StVG gefordert, durch Maschinenkraft bewegt wird.[48] Nach der bis zum 31.7.2002 geltenden Rechtslage traf die Gefährdungshaftung für durch den Anhänger verursachte Unfälle nur den Halter des mit ihm verbundenen Kraftfahrzeugs.[49] Weil das Benutzen von Anhängern häufig die vom Gespan...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. System der Bemessungsfaktoren

Rz. 1209 Die Bewertung der im Einzelfall wirksamen Betriebsgefahr knüpft im Ausgangspunkt an die Begriffe der einfachen und der erhöhten Betriebsgefahr an. Die einfache Betriebsgefahr liegt nach allgemeinem Verständnis vor, wenn das Kraftfahrzeug an einem Unfall beteiligt ist und sich keine mitwirkenden, für die Entstehung des Schadens gefahrerhöhenden Umstände feststellen l...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Auffahrunfälle

Rz. 1269 Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Kollisionstypen und können auf höchst unterschiedlichen Ursachen beruhen wie z.B. auf der Unachtsamkeit des Auffahrenden, einem zu kurzen Sicherheitsabstand, zu hoher Geschwindigkeit, plötzlichem verkehrsbedingtem oder unmotiviertem Bremsen des Vordermannes, auf einem Fahrstreifenwechsel des Vordermannes, auf Beleuchtungsmäng...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / Literaturtipps

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 3 § 254 BGB ist nach seinem Wortlaut und der Systematik – soweit keine verdrängenden Sonderregelungen bestehen – primär auf alle Schadensersatzansprüche anwendbar, unabhängig davon, auf welchem – etwa vertraglichen oder gesetzlichen – Rechtsgrund sie beruhen.[3] Auch gegenüber Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG ist der Einwand aus § 254 BGB zulässig, sofe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Von der Vollendung des siebten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres

Rz. 570 Hier sind Kinder unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn Schäden bei Unfällen im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr – ohne Vorsatz – verursacht werden, von der Verantwortung frei (§ 828 Abs. 2 BGB). Dies wird manchmal mit dem Argument kritisiert, dass nicht einzusehen sei, warum ein Kraftfahrzeughalter oder Fahrer, der sich ordnungsgemäß verhalten hat, de...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / V. Leasing

Rz. 140 Durch einen Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Leasingraten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Zu unterscheiden sind einerseits der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten der Sache und andererseits der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Diese Dreiecksstruktur des Le...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / I. Übersicht

Rz. 225 § 17 StVG normiert den inneren Ausgleich im Falle der Schädigung durch mehrere gesetzlich Haftpflichtige, zunächst bei Schädigung einer Person, die selbst nicht mit einem Fahrzeug am Unfall beteiligt ist, durch zwei oder mehrere ursächlich am Unfall beteiligte Fahrzeuge; insoweit enthält Abs. 1 Regelungen hinsichtlich eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den unfa...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 3. Sorgfaltsanforderungen der am Betrieb beteiligten Personen

Rz. 262 Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses scheidet aus, wenn eine der am Fahrzeugbetrieb beteiligten Personen ein Verschulden trifft. Ausdrücklich nennt § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur den "Halter" und den "Führer" des Fahrzeugs, die "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" einhalten müssen. Der Entlastungsbeweis gelingt aber nur, wenn alle "bei dem Betrieb...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / A. Gesetzliche Vorschriften

Rz. 1 § 254 BGB: Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Versch...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Personeller Anwendungsbereich des § 17 StVG

Rz. 1187 § 17 Abs. 1 StVG regelt das Innenverhältnis der Halter mehrerer an einem Verkehrsunfall beteiligter Kraftfahrzeuge, soweit es um Schäden Dritter geht. § 17 Abs. 2 StVG regelt den Ersatzanspruch des geschädigten Halters bei Beteiligung seines Kraftfahrzeuges an einem Unfall, an dem auch das Kraftfahrzeug eines anderen Halters beteiligt ist. Die Bestimmung betrifft fo...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / C. Stillschweigender Haftungsverzicht/Gefälligkeitsfahrt/Probefahrt/­Einwilligung/Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 30 Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen können auch stillschweigend/konkludent vereinbart werden. Ihr Anwendungsbereich ist auf Fälle der Gefährdungshaftung und einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Haftungsverzicht für grobe Fahrlässigkeit erfordert eine ausdrückliche Abrede.[52] Die Rechtsprechung ist mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse mi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Quotentabellen, Abwägungshilfen

Rz. 1224 Die Angabe der festgestellten Haftungsquote kann in Brüchen oder Prozentzahlen erfolgen. Zur Herstellung einer gewissen Rechtssicherheit sind Quotentabellen nützliche Hilfsmittel, entbinden jedoch nicht von der konkreten Würdigung und Gewichtung der Abwägungsfaktoren im Einzelfall. Sie dienen dem legitimen Bemühen um Gleichmäßigkeit und Überschaubarkeit der Rechtspr...mehr

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§ 14 Sachschaden / b) Merkantiler Minderwert

Rz. 81 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäde...mehr

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§ 14 Sachschaden / VII. Leasingfahrzeug

Rz. 196 Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ergeben sich eine Reihe von Problemen, die mit der Struktur des Leasings zusammenhängen.[419] Zu unterscheiden sind der Anspruch des Leasinggebers wegen der Beschädigung seines Eigentums und der Anspruch des Leasingnehmers wegen der Verletzung seines Besitzrechts. Leasinggeber und Leasingnehmer sind nebeneinander anspruchsb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Nach Vollendung des zehnten Lebensjahres

Rz. 580 Hier stellt sich bei Unfällen im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr die Frage, ob den minderjährigen Schädiger sofort die volle Verantwortlichkeit trifft. Dies würde bedeuten, dass ein Kind, das am Vorabend seines zehnten Geburtstags einen Verkehrsunfall verursacht, überhaupt nicht haftet, wenn der Unfall indes zwei Tage später geschieht, haftet es möglicherweis...mehr

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§ 12 Schadensersatzbegriff / Literaturtipps

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§ 1 Einführung / F. Internationale Aspekte des Unfallhaftpflichtrechts

Rz. 34 Zahlreiche Unfallhaftpflichttatbestände – etwa aus den Bereichen des Straßen-, Luft- oder Schiffsverkehrs oder der Produkthaftung – sind nicht auf den deutschen Bereich beschränkt, sondern weisen Auslandsbezüge auf, sei es durch den Ort des Geschehens oder die Nationalität von Beteiligten oder durch die Zulassung eines beteiligten Fahrzeugs in einem vom Unfallstaat ab...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 2. Gefährdungshaftung

Rz. 5 Halterhaftung ist Gefährdungshaftung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass der Kraftfahrzeughalter – erlaubterweise – dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet, dass er ein Kraftahrzeug betreibt. Dementsprechend sollen mit Hilfe der Vorschrift alle durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs beeinflussten Schadensabläufe erfasst werden.[4] Der Kfz-Halter haft...mehr

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§ 14 Sachschaden / IV. Nutzungsausfall

Rz. 113 Dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu.[214] Auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient...mehr