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§ 14 Sachschaden / b) Merkantiler Minderwert

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 81

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.[153] Die Kritik an dieser Rechtsprechung[154] ist unberechtigt. Unfallfahrzeuge werden auch heutzutage noch zu geringeren Preisen gehandelt als unfallfreie.[155]

 

Rz. 82

Der BGH hat sich bisher nicht festgelegt, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. Er hat es jedenfalls nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht einen merkantilen Minderwert bei einem 16 Jahre alten Mercedes Benz 200 D mit einer Laufleistung von ca. 164.000 km und einem Wiederbeschaffungswert von 2.100 EUR trotz guten Pflegezustands verneint hat.[156] Bei dieser Sachlage wirkte sich der Unfallschaden, der nur nicht tragende Teile des Kfz betraf, nicht mehr wertmindernd aus. Allgemeine Vorgaben lassen sich insoweit nicht geben. Die vom Bundesgerichtshof früher einmal erörterte allgemeine Grenze von 100.000 km[157] ist angesichts der fortgeschrittenen Technik heutiger Fahrzeuge bei vielen Modellen sicherlich zu niedrig angesetzt. Auch darauf, dass einige Berechnungsmethoden einen Minderwert generell verneinen, wenn das Fahrzeug älter als vier Jahre ist, sollte bei modernen Fahrzeugen nicht abgestellt werden.[158] Die generalisierende Auffassung, bei Kraftfahrzeugen entfalle die Wertminderung in der Regel bei älteren...

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