Rz. 502

Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.

Der Inhaber einer aus mehreren Räumen bestehenden Werkstätte hat die diese Räume verbindenden Zugänge ausreichend zu sichern, wenn er das Betreten der Werkstätte durch Kunden duldet.[1463]
Fahren die Kunden ihre Kraftfahrzeuge selbst aus der Werkstatthalle, muss sichergestellt sein, dass ein Hallentor nicht ohne ausreichende Kontrolle, ob ein ausfahrendes Fahrzeug gefährdet wird, geschlossen wird.[1464]
Offene Abschmiergruben müssen in Kfz-Werkstätten und in Sammelgaragen an einer für Dritte zugänglichen Stelle durch Abdecken der gesamten Grube, durch eine Absperrung oder zumindest durch eine Warnleuchte gesichert werden.[1465]
Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer aus dem Tank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widerspricht jeglichen Sicherheitsvorschriften.[1466]
 

Rz. 503

Der Inhaber einer Kfz-Werkstätte haftet deliktisch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er infolge fehlerhafter Bearbeitung oder Wartung einer Sache für die Rechtsgüter anderer eine Gefahr schafft.[1467] So haftet der Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der durch falsche Einstellung der Handbremse eines Autos einen Verkehrsunfall verursacht, demjenigen, der im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs ist, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des Sachschadens.[1468]

 

Rz. 504

Ein Werkstattinhaber, der ein fremdes Fahrzeug in seine Obhut nimmt, übernimmt auch die dem Halter oder sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Pflicht, das Fahrzeug gegen den unbefugten Zugriff von Jugendlichen und der Allgemeinheit gegen daraus entstehende Schäden zu schützen.[1469]

[1463] OLG München, Urt. v. 19.10.1964 – 8b U 1978/62, VersR 1965, 295.
[1464] OLG Celle, Urt. v. 29.11.1962 – 5 U 50/62, VersR 1963, 443.
[1465] BGH, Urt. v. 19.12.1969 – VI ZR 89/68, VersR 1970, 259.
[1467] BGH, Urt. v. 4.3.1971 – VII ZR 40/70, BGHZ 55, 392 (394 f.); BGH, Urt. v. 15.12.1992 – VI ZR 115/92, NJW 1993, 655; OLG Hamm, Urt. v. 8.7.2003 – 21 U 24/03, NJW-RR 2004, 311.
[1468] BGH, Urt. v. 15.12.1992 – VI ZR 115/92, NJW 1993, 655.
[1469] OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.1975 – 12 U 92/74, VersR 1976, 151 (red. Ls.).

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