Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

I. Eigentum. Rn 28 Im Prozess entscheidet im Falle des Bestreitens des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast über den Erfolg einer Herausgabeklage. Der die Herausgabe der Sache verlangende Kläger muss vortragen und beweisen, dass er Eigentümer – in welcher Form auch immer, s.o.B. I. – ist. Dies gilt als allgemeiner Beweislastgrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss des Widerspruchsrechts.

I. Entfernung der Sachen nach den gewöhnlichen Lebensverhältnissen. Rn 7 Das Widerspruchsrecht des Vermieters ist nach § 562a 2 in folgenden Fällen ausgeschlossen, dh es erlischt das Vermieterpfandrecht mit Entfernung unabhängig von einem Widerspruch und auch bei vermieterseitiger Unkenntnis (letzteres ist str, wie hier Lammel § 562a Rz 22): Die Sachen werden den gewöhnlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen (Abs 1).

I. Keine Primär- und Sekundäransprüche, Sicherheitenbestellungen unwirksam. Rn 18 Der Gewinner hat nach I 1 keinen Erfüllungsanspruch gg den Verlierer. Ebenso stehen ihm keine Sekundäransprüche (Schadensersatz statt der Leistung, Verzug) zu (Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 8): Der Gewinner kann mit seinem nicht einklagbaren Anspruch aus Spiel oder Wette ggü einem anderen An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Voraussetzungen.

I. Ableitung vom unmittelbaren Besitzer. Rn 6 Mittelbarer Besitz setzt zwingend voraus, dass es eine andere Person gibt, die den unmittelbaren Besitz ausübt (sog Besitzmittler). Dieser unmittelbare Besitzer ist Fremdbesitzer, die Sache kann sich auch bei einem Besitzdiener (§ 855) des unmittelbaren Besitzers befinden. Der mittelbare Besitzer muss sein Besitzrecht von dem unmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Begriff der Verwaltung. Rn 1 Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unwirksamkeit des Vergleiches.

I. Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779. 1. Tatbestandsvoraussetzungen. a) Falsche Sachverhaltsgrundlage. Rn 22 Der von den Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt – das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein tatsächlicher Gegebenheiten außerhalb des Streits oder der Ungewissheit – entspr nicht der Wirklichkeit (BGHZ 155, 342, 351...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Hypothetischer Parteiwille. Rn 19 Da den Parteien eine partielle Verwirklichung ihrer ursprünglichen Vorstellungen nicht aufgedrängt werden soll, sieht die Auslegungsregel des § 139 (Rn 1) als Folge einer Teilnichtigkeit grds eine Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts vor. Das Restgeschäft bleibt wirksam, wenn es ausnw ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Besaß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sicherungspflichtiger.

aa) Grundsatz. Rn 125 Sicherungspflichtig ist in erster Linie derjenige, der die Gefahrenquelle eröffnet bzw beherrscht, also die faktische Möglichkeit der Verhaltenssteuerung bzw der Einwirkung auf eine gefährliche Sache hat (MüKo/Wagner § 823 Rz 518 ff mN). Das können auch mehrere Personen nebeneinander sein (zB RGZ 118, 91, 94 mwN; BGHZ 5, 378, 382; NJW 97, 582, 584). Grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag.

1. Gesellschaftsvertrag, Änderung. Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausn ergeben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemein.

I. Normzweck. Rn 1 Mit § 630h (allg Laumen VersR 23, 1481) sollen die von der Rspr entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung zusammengefasst und auf alle Behandlungsverträge erstreckt werden. § 630h baut auf der allg Haftungsregelung des § 280 I auf. II. Anwendbarkeit von § 280 I 2. Rn 2 Ohne gesetzliche Klarstellung unterstellt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung. Rn 2 § 110 gilt für alle Verträge, die ein Minderjähriger ohne die ausdrückliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter schließt und die für ihn rechtlich nachteilig sind. Um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes herbeizuführen, muss der Minderjährige die vertragsgemäße Leitung vollständig bewirkt haben (dazu Lettl WM 13, 1249). Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nachteil.

a) Überblick. Rn 36 Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH ZMR 19, 425 Rz 25; NZM 18, 794 Rz 28; LG Düsseldorf ZME 22, 911 (912)). Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen können das sein (BVerfG ZMR 10, 206; BGH NZM 18, 794 Rz 28; NJW 12, 72 Rz 14). Ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (BGH NZM 18, 794 Rz 28). Eine Verbess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, Alt 1. Rn 2 Dies wird bejaht, wenn der Dienstberechtigte nach Zahl und wirtschaftlicher Bedeutung mehr als die Hälfte der bei voller Möblierung benötigten Einrichtungsgegenstände gestellt hat. Verpflichtung zur Ausstattung ist nicht von Bedeutung. II. Gemeinsame Haushaltsführung, Alt 2. Rn 3 Es kommt nicht darauf an, wer die Ausstatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechnung.

1. Allgemeines. Rn 31 Drittmittel sind auch anzurechnen, wenn es sich um die Vermietung einer bereits modernisierten Wohnung handelt (KG GE 02, 259; LG Berlin GE 04, 298). Veräußert ein Eigentümer die Mietwohnung, ohne eine ggü einer Förderstelle eingegangene Verpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen, muss sich der Erwerber keine Drittmittel anrechnen lassen (BGH ZMR 04, 22, 23...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erwerb.

1. Allgemeines. Rn 23 SNRe können nach hM im Wege des Rechtskaufs zwischen den WEigtümern erworben bzw veräußert werden. Ein verdinglichtes SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer als Inhalt des SonderE ohne Weiteres und ohne besondere Abrede über (Oldenbg IMR 20, 2417; s aber BGH ZWE 17, 169 Rz 20). Ein schuldrechtliches SNR geht beim Ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Gewollte Vor- und Nacherbschaft. Rn 2 Es muss zunächst feststehen, dass sich aus der befristeten Berufung des (Vor-)Erben der Wille des Erblassers zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ergibt. II. Unbestimmtheit des Nacherben. Rn 3 Alsdann darf der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt haben. Dieser darf sich auch nicht durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmung durch den Schuldner.

I. Rechtsnatur. Rn 12 Die Tilgungsbestimmung ist ihrem eigenen Erklärungsgehalt nach auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen, nämlich die Zuordnung der Erfüllungswirkung zu einer bestimmten von mehreren Forderungen gerichtet. Deshalb ist sie richtigerweise als Willenserklärung zu qualifizieren (Engelke/Luft ZJS 20, 114, str). Die Regeln über Willenserklärungen sind anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergabe.

I. Übergabe (Abs 1 S 1). Rn 13 Die Übergabe nach I 1, die – wie bei (§ 929 Rn 12) – auf beiden Seiten unter Einschaltung von Besitzdienern, Besitzmittlern u Geheißpersonen erfolgen kann, erfordert, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zur Verpfändung willentlich u erkennbar tatsächlich aufgibt (RGZ 77, 201, 208), etwa durch Aushändigung angeblich aller Schlüssel zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Voraussetzungen für die Kündigung aus wichtigem Grund (Abs 1, 3). Rn 4 Der BGH hat bereits für vor dem 1.1.18 geschlossenen Bauverträge in stRspr entschieden, dass die Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Fragen.

1. Wiederverheiratungsklausel. Rn 9 Ist für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils verfügt, dass der Nachlass an die Abkömmlinge fallen soll, dann ist bedingte Nacherbschaft angeordnet (RGZ 156, 181; BGH NJW 83, 278). Der Ehegatte ist nach BGHZ 96, 204 (aM Celle ZEV 13, 40) und hM (Staud/Avenarius § 2100 Rz 33 mwN; krit MüKo/Musielak Rz 58–60) auflösend beding...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

1. Nichtigkeit. Rn 40 Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach der gesetzlichen Rechtsfolge uneingeschränkt, dh von Anfang an ex tunc (BaRoth/Wendtland Rz 29), und grds auch insgesamt nichtig (BGH NJW 89, 26 [BGH 17.05.1988 - VI ZR 233/87]). Die Nichtigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft. Das insgesamt nichtige Rechtsgeschäft kann nicht geheilt werden. Eine geänderte Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitratierliche Bewertung (Abs 1).

I. Grundlagen. Rn 5 1. Monatliches Ruhegehalt als maßgebliche Bezugsgröße. Die Versorgung aus einem Beamtenverhältnis oder anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und damit auch die für den VA maßgebliche Bezugsgröße ist das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen bei Erreichen der maßgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Zweck. Rn 1 Die Sanktion des Ausschlusses aller Mängelrechte soll den Käufer dazu zwingen, Mängel, die ihm bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dem Verkäufer mitzuteilen. Rationes Legis sind das allg Interesse, Streit über Mängel zu vermeiden, die der Käufer hätte regeln können (HP/Faust Rz 2; zur aF Köhler JZ 89, 761, 762), und die Sanktion eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzungen.

I. Garantie. Rn 3 Die Vertragsstrafe soll ein künftiges Verhalten des Schuldners erzwingen. Dagegen liegt sie nicht vor, wenn eine Strafe für eine in der Vergangenheit vorgefallene Verfehlung versprochen wird (BGHZ 105, 24, 28: Beteiligung an früheren Kartellabsprachen). Hier handelt es sich um ein ›Garantieversprechen oder eine ihm ähnl Erklärung‹ (BGH aaO). Maßgebend für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 8 Abdingbarkeit ist in vollem Umfange gegeben (Ddorf ZMR 11, 544).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Begriff und Rechtnatur. Rn 2 Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme der Leistungen des Unternehmers, verbunden mit der – auch konkludenten (Hamm BauR 01, 1914) – Anerkennung (Billigung) des Werkes durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht (BGH BauR 94, 242, 243; NJW 93, 1972). Sie ist vertragliche Hauptleistungspflicht und selbstständig einklagbar (BGH BauR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beteiligung Dritter, I 2.

a) Grundsätze der Zurechnung. Rn 10 I 2 stellt dem Unternehmer solche Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zurück geht dies auf Art 2 Nr 2 VRRL. Über I 2 ist gewahrt, dass von einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit iSd I 1 auch ausgegangen werden kann, wenn etwa ein Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmers unter den Voraussetzungen des I 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bereichsausnahmen (Abs 4).

I. Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht (S 1). 1. Erb- und Familienrecht. Rn 14 Die Freistellung erb- und familienrechtlicher Verträge von der Geltung des 2. Abschn beruht auf dem durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften gewährleisteten gesetzlichen Schutz der Parteien sowie darauf, dass die auf den einfachen Austauschvertrag abzielenden AGB-Vorschriften für derartige Verträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Soziale Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Rn 2 Der Besitzdiener muss in einem sozialen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zum Besitzherren stehen, so dass er bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt an die Weisungen des Besitzherren gebunden ist (BGH NJW 14, 1524). Eine lediglich wirtschaftliche oder tatsächliche Abhängigkeit genügt nicht (BGHZ 27, 360, 363)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arten der Wertpapiere.

1. Inhaberpapiere. Rn 2 Bei Inhaberpapieren verspricht der Aussteller die Leistung dem jeweiligen Inhaber der Urkunde, dh der Name des Berechtigten wird nicht genannt. Der jeweilige Inhaber ist als berechtigt ausgewiesen, das verbriefte Recht geltend zu machen (Legitimation des Inhabers), dh es besteht die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Die Durchsetzbark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkungen.

I. Leistungen. Rn 4 Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 892 vor wird der Leistende von seiner Verbindlichkeit befreit. Zum Rechtsübergang auf den Leistenden s Gursky WM 01, 2361. Für die Kenntnis nach § 892 II kommt es nur auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges (Staud/Picker Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 15 ›Leistungshandlung‹) an. II. Verfügungen. Rn 5 Verfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

Rn 3 Bis auf die nach § 592 3 eingeschränkte Pfändbarkeit ist § 592 dispositiv.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

1. Relative Unwirksamkeit. Rn 7 Verstößt eine Verfügung gg ein relatives Verfügungsverbot, ist sie im Verhältnis zum Geschützten unwirksam, iÜ aber wirksam. Umstr ist die dogmatische Begründung. Nach der Ansicht des BGH wird der Erwerber zwar im Verhältnis zur Allgemeinheit Eigentümer der Sache bzw Inhaber des Rechts, doch bleibt dem Veräußerer im Verhältnis zum Geschützten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfähigkeit (§ 9a I 1).

I. Überblick. 1. Allgemeines. Rn 2 Die GdW ist grds in sämtlichen Bereichen rechts- und parteifähig (s.a. § 1 BGB Rn 8). Bsp: Erb- und Grundbuchrecht (BGH ZMR 05, 547; KG IMR 15, 512), Scheck- und Wechselrecht, Verwaltungsprozess (zB OVG Lüneburg ZMR 18, 94; OVG Berlin-Brandenbg ZWE 10, 42, 42). Die GdW kann auch Vereinsmitglied (AG Hannover ZMR 08, 743; str) und Beteiligter i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts.

I. Ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, § 573a I. Rn 3 Der Begriff ›Wohnung‹ (Drasdo NJW-Spezial 16, 481) bedeutet mehr als nur Wohnraum und erfordert eine selbstständige, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann (AG Nürtingen WuM 17, 538, LG Saarbrücken ZMR 07, 540, KG JW 25, 1125). Eigene Küche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Entbehrlichkeit.

1. Unaufschiebbarkeit. Rn 5 Nicht rechtzeitig eingeholt werden kann die Einwilligung bspw bei Notfallmaßnahmen, die eine unmittelbare Behandlung des Patienten zur Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben erfordern. 2. Mutmaßlicher Wille. Rn 6 Die Erforschung des mutmaßlichen Willens hat vorrangig anhand subjektiver Kriterien wie den persönlichen Umständen und individuellen W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. WKRL.

Rn 2 Kosten der Übergabe uÄ sind in der WKRL nicht geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Tatbestandsvoraussetzungen des Abwendungsrechts. 1. Vom Mieter in die Räume eingebrachte Einrichtung. Rn 4 Dies sind bewegliche Sachen (Schmid MDR 15, 9) zB Einbauküchen (vgl Heinz ZMR 15, 440, Mummenhoff WuM 17, 515; LG Bonn ZMR 17, 245), Waschbecken, Badewannen, Kücheneinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, Wandschränke, Rollläden, Anpflanzungen im Garten, Steckdosenschalter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

I. Unterrichtung des Verbrauchers. Rn 6 Nach I 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren. Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweisen I und II auf Art 246a bzw Art 246b EGBGB. Nach Art 246a § 1 I 1 Nr 9 EGBGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten (§ 21 I 1).

1. Gestattungsbeschl. Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH ZMR 24, 391 Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kenntnis.

I. Allgemeines. Rn 5 Dem Schuldner schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht (RGZ 135, 247, 251; BGHZ 135, 39, 42; NJW-RR 20, 370, 371). Ausreichend ist allerdings insoweit das Wissen um die tatsächlichen Umstände, die den Forderungsübergang begründen, es muss die Person des Zessionars nicht umfassen (MüKo/Kieninger § 407 Rz 14). Auf eine unzutreffende rechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Grenzanlagen. Rn 2 Eine Grenzanlage iSd Vorschrift ist eine natürliche oder von Menschenhand geschaffene Anlage, die von der zwischen aneinander angrenzenden Grundstücken verlaufenden Grenzlinie durchschnitten wird und dem Vorteil sämtlicher betroffener Grundstücke dient. Rn 3 Das Gesetz nennt nur beispielhaft einige Arten von Grenzanlagen. Daneben kommen alle denkbaren bau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts.

I. Allgemeines (Abs 2). Rn 3 II bestimmt grds dass der KoKa dem (in EUR ausgedrückten) Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für diese ein Anrecht iHd Ausgleichswerts zu begründen. Maßgeblich ist daher, zu welchem Preis die ausgleichspflichtige Person selbst bei Ehezeitende ein Anrecht iHd Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht.

I. Einfacher Eigentumsvorbehalt. 1. Grundlagen. Rn 15 Der einfache Eigentumsvorbehalt (EV) ist ein Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer einer beweglichen Sache. Zu Grunde liegt ein unbedingt abgeschlossener Kaufvertrag. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte (Übereignung der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises) werden in der Weise abgewickelt, dass die Sache sogleich ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Voraussetzungen des Widerrufs. Rn 2 Das Widerrufsrecht besteht nur, solange eine Genehmigung des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter noch aussteht. Es endet mit dieser Genehmigung, auch wenn diese ggü dem Minderjährigen erklärt wird. Eine fehlende familiengerichtliche Genehmigung gibt kein Widerrufsrecht. Der durch die Erteilung der Genehmigung ggü dem Minderjährige...mehr