Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zugrunde liegende Rechtsverhältnisse.

I. Valuta- und Deckungsverhältnis. Rn 4 Kommt der Angewiesene der Aufforderung des Anweisenden nach, eine Zuwendung an den Dritten als Anweisungsempfänger zu erbringen, werden zwei Leistungen erbracht: Im Valutaverhältnis eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger und im Deckungsverhältnis eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (Simultanleistung). In ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1.

I. Auslegungsregel. Rn 1 Sie greift ein, wenn der Vorerbe den Erblasser nicht überlebt hat oder aus einem anderen Grund wegfällt (Ausschlagung usw). Sie setzt voraus, dass der als Nacherbe Eingesetzte schon lebt oder gezeugt ist. Ansonsten kann er gem § 1923 nicht Ersatzerbe werden, bleibt aber als Nacherbe berufen (s § 2101 Rn 1). Rn 2 Sie greift auch ein, wenn sich Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Subjektive Anforderungen (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 10 II legt in Umsetzung des Art 6 WKRL die subjektiven Anforderungen an die Kaufsache fest. Es kommt insb auf die vereinbarte Beschaffenheit (Nr 1) und das Vorhandensein von vereinbartem Zubehör u Anleitung (Nr 3) an. Bekannt ist die Eignung zur vertraglich vorausgesetzen Verwendung (Nr 2). II. Vereinbarte Beschaffenheit (Abs 2 S 1 Nr 1). 1. Bedeutung. Rn 11 A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt, System.

I. Bedeutung der Norm. Rn 5 Die Beschreibung des Mangels leistet § 434 durch ein Nebeneinander von subjektiven (II) und objektiven (III) Anforderungen sowie Anforderungen an die Montage (IV) und die Falschlieferung (V), welche sodann in den einzelnen Abs beispielhaft konkretisiert werden. Der bisherige hierarchische Charakter, der zum Vorrang der subjektiven vor den objektive...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrhausanlagen.

I. Überblick. Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besondere Scheidungsfolgen (Abs 1).

I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts. Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestandteile/Ergänzungen.

1. Überblick. Rn 23 Die Jahresabrechnung muss der GdW und den WEigtümern belegen, welche Einnahmen der Verw als Organ der GdW wirklich erlangte (BGH NJW 12, 1434 Rz 11 = ZMR 12, 372) und wie er damit verfuhr (Ausgaben, Anlagen, usw). Zu verlangen ist: 1. ein ›Kopf‹ (Informationen zu: Ersteller, Erstellungsdatum, Abrechnungszeitraum, konkretes Bezugsobjekt), 2. die Verteilung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Zweck. Rn 1 Die im Regelfall zu einem Haftungsausschluss führende Haftungsbegrenzung berücksichtigt die besondere Situation des Pfandgläubigers als Verkäufer und deren Erkennbarkeit für den Käufer durch den Verkauf der Sache ›als Pfand‹ (HP/Faust Rz 1; zur aF Hamm DB 85, 807, 808). II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Norm gilt nur für den Sachkauf, dort für Sach- und Rechtsmänge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriffsbestimmung.

I. Wesentlichkeit. Rn 3 Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist maßgebend, wie sich die Abtrennung von Bestandteilen wirtschaftlich auswirkt. Auf das Schicksal der durch Trennung aufgelösten Gesamtsache kommt es nicht an, sondern nur auf die bisherigen Bestandteile nach der Trennung. Zerstörung bedeutet den substantiellen Untergang des Bestandteils, Wesensveränderung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkte.

I. Überblick. Rn 6 Art 11 schreibt im Interesse eines favor negotii eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Abschlussort des Geschäftes oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Jedenfalls, soweit als Geschäftsstatut für den Vertrag ein anwendbares Recht gewählt werden kann, ist auch die Alte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Sittliche Rechtfertigung (Abs 1). Rn 5 Grds ist eine Annahme eines Volljährigen nur dann zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, da die Herstellung familiärer Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen werden soll (Hambg Beschl v 18.4.18 – 2 UF 144/17, juris Rz 19). Dieses restriktiv auszulegende Tatbestandsmerkmal dient dazu, missbräuchlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit. Rn 3 Als Ende der Mietzeit gilt jede Art der Vertragsbeendigung. Mietverträge auf unbestimmte Zeit enden bei ordentlicher Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei außerordentlicher Kündigung mit deren Zugang (hier ist idR ein gleichzeitiger Widerspruch gg die Vertragsverlängerung nach 2 anzunehmen, vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Zeitpunkt. Rn 2 Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ist die Einwilligung vor Durchführung der medizinischen Maßnahme einzuholen. II. Einwilligungsfähigkeit. Rn 3 Die Wirksamkeit der Einwilligung verlangt nach der Einwilligungsfähigkeit des Patienten (zu den Auswirkungen von Willensmängeln Klose/Straub MedR 19, 714). Nicht nur bei Minderjährigen bleibt insoweit die natürl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

I. Regelungsgegenstand und Schutzzweck. Rn 1 § 312d knüpft an §§ 312b und 312c an. I nennt die seitens eines Unternehmers zu beachtenden Informationspflichten bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. II enthält Regelungen für Fälle, in denen diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Durch die Informationen soll ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. WKRL. Rn 1 Der Grundstückskauf ist nicht geregelt (vgl Art 2 Nr 1, 5 iVm Art 3 I und Erw 12). II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Norm gilt für alle Kaufverträge einschl des Bauträgervertrags, da die Lieferung des Grundstücks Kaufrecht unterliegt (s Vor §§ 433 ff Rn 2). III. Abdingbarkeit. Rn 3 Die Norm ist gem I dispositiv. Die Anknüpfung an den Baubeginn der Erschließungsmaßnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundregel.

1. Anknüpfungsgesichtspunkte und Anknüpfungshierarchie. Rn 9 Bei unerlaubten Handlungen mit Auslandsberührung werden häufig nicht alle Bestandteile des Haftungstatbestands am gleichen Ort verwirklicht, zB fallen bei Distanzdelikten Handlungs- und Erfolgsort auseinander, bei Streudelikten treten an mehreren Orten Verletzungserfolge ein. Neben den Interessen der Beteiligten spi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

I. Einigung. Rn 2 Der Eigentümer und der Berechtigte des mit dem Rangvorbehalt zu belastenden Rechts müssen sich über den Rangvorbehalt entweder bei der Bestellung nach § 873 oder nachträglich als Inhaltsänderung nach § 877 einigen (MüKo/Lettmaier Rz 8). Bei der Belastung von Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers (Weitnauer DNotZ 58, 356). Es kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Subjektiver Anwendungsbereich. Rn 5 Art 12 ist angesichts seiner systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt auf natürliche Personen beschränkt (BGH NJW 98, 2453 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97]). Auf juristische Personen ist er analog anzuwenden (MüKo/Spellenberg Rz 9, 26; Art 13 ROM I Rz 51; Looschelders Rz 11; BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 37; Bausback DNotZ 96, 259 zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Unlauterer Wettbewerb. Rn 2 Unlauterer Wettbewerb iSd Art 6 I, II umfasst nach Erw 21 2 die Regeln zum Schutz von Wettbewerbern, Verbrauchern und Öffentlichkeit (einschl des Wettbewerbs als Institution, s nur Lindacher GRUR Int 08, 453). Der Begriff ist autonom auszulegen (ungenau daher Hamm MMR 14, 175, 176 [OLG Hamm 17.12.2013 - 4 U 100/13], aber iE vertretbar; s jetzt T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einsichtsrecht.

I. Inhalt und Voraussetzungen. Rn 2 Dem Patienten ist auf sein Verlangen hin jederzeit und unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Patienten entspr, kann dieses Einsichtsrecht nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Allein die Auffassung des Behandelnden, dass bereits die Kenntnis einer ungün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bestehen einer Verkehrspflicht.

a) Entstehungsgründe. aa) Überblick. Rn 107 Nach stRspr ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grds verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (s zB BGHZ 5, 378, 380 f; NJW 75, 108; 90, 1236; 06, 2326 Rz 7; 07, 762 Rz 11; 08, 3775 Rz 9; 3778 Rz 10; 10, 1967 Rz 5; NJW-RR 11, 88 Rz 8; BGHZ 195, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßnahmen des FamG.

I. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Rn 27 Liegen die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Personen- oder Vermögenssorge gem I vor, so hat das FamG die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten (BVerfG FamRZ 12, 1127, 1128; 14, 1177; 1266; 1270; 15, 208; BGH FamRZ 16, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Regelungsmaterie. Rn 1 Art 5 ist eine Hilfsnorm für personenbezogene Anknüpfungen. Sie regelt Fragen, die im Zusammenhang mit zwei Anknüpfungsmomenten auftreten können: Zunächst geht es um Einzelheiten zu einem der wichtigsten Anknüpfungspunkte des deutschen IPR, der Staatsangehörigkeit. Dabei behandelt I die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und II die Fälle fehlender ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 123 II 1.

a) Person des Dritten. Rn 27 Vorbemerkung. Ggü einem bösgläubigen Erklärungsempfänger ist die Willenserklärung stets anfechtbar. Es kommt nicht darauf an, ob der Täuschende Dritter oder dem Geschäftskreis des Empfängers zuzurechnen ist. Anders ggü einem gutgläubigen Erklärungsempfänger (Erman/Arnold § 123 Rz 32f). Maßgebend für II 1 und 2 ist, ob der Täuschende Dritter ist (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. § 827 1. Rn 3 Nach § 827 1 führt Unzurechnungsfähigkeit (vgl auch §§ 104f) zum Ausschluss der Verantwortlichkeit bei der Verschuldenshaftung. Sie ist anzunehmen bei Bewusstlosigkeit, insb Schlaf oder Ohnmacht (BGHZ 23, 90, 98; Saarbr NJW-RR 03, 605), sofern eine Handlung im Rechtssinne vorliegt, und bei Ausschluss der freien Willensbestimmung, zB durch Schock (s insb BGH V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Störung des Hausfriedens (§ 569 II).

I. Hausfrieden. Rn 9 Hausfrieden erfordert nach hM gegenseitige Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich macht (KG ZMR 04, 261, 262; LG München I NZM 13, 25, 26). Jede Vertragspartei muss sich so verhalten, dass die andere nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist (BGH NJW 15,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Weitere Sonderfälle.

1. Körper des Erblassers. Rn 45 Der Körper des Erblassers einschl künstlicher Körperteile wird nach hM als Sache angesehen, die aber dem Rechtsverkehr entzogen und dem Totensorgerecht unterstellt ist (RGSt 64, 313; LG Mainz MedR 84, 199). Er unterfällt nicht dem Nachlass; entspr gilt für die Asche. Rn 46 Nicht vererblich sind dagegen die mit der Leiche fest verbundenen künstli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Privilegierte volljährige Kinder.

I. Alter der Kinder. Rn 13 Erfasst werden von der Gleichstellung nur solche Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. II. Familienstand der Kinder. Rn 14 Privilegiert werden ausschl ledige Kinder. Dies bedeutet, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit der Heirat des Kindes endet. Die Privilegierung lebt auch nicht wieder auf, wenn die Ehe ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname. Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 [2007] 314) soll wegen seiner fehlenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nacherfüllung.

1. Vorrang der Nacherfüllung (Nr 1). Rn 15 Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (BTDrs 14/6040, 220; BVerfG ZGS 06, 470, 472; die folgenden Zitate) und den darin liegenden Vorrang der Nacherfüllung ggü den Rechten des Käufers auf Aufhebung der Leistungsbeziehung, durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung, und Minderung gem Nrn 2 u 3 hat der Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarungen.

I. Begriff. Rn 2 Vereinbarungen gem § 566c sind Rechtsgeschäfte zwischen Vermieter und Mieter über die Mietforderung. Dazu gehören insb die Zahlung der Miete, die Stundung der Miete, Erlass der Miete und Aufrechnungsvertrag (LG Berlin GE 08, 1428). § 566c gilt nicht für Fälle der Vertragsänderung wie die dauerhafte Senkung der Miete (vgl BGH NZM 02, 291 noch zu § 574 aF). Zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Versorgungsanrechte (Abs 1).

I. Begriff. Rn 1 § 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des VA. Die in den VA einzubeziehenden Anrechte werden ggü anderen Vermögensgegenständen abgegrenzt. Anrechte ist der Sammelbegriff für Anwartschaften auf künftige und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen (I). Ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Anrechte handelt, ist für die Einbeziehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begrifflichkeiten.

I. Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne. Rn 3 § 241 definiert den Begriff des Schuldverhältnisses nicht, sondern beschreibt lediglich die Pflichten der Parteien als Wirkungen von Schuldverhältnissen. Die genaue Wortbedeutung bleibt jedoch unklar. Das entspricht der Mehrdeutigkeit, mit welcher der Begriff Schuldverhältnis auch sonst im Gesetz Verwendung gefunden h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Personenbeförderungsverträge.

I. Anknüpfung. 1. Struktur und beschränkte Rechtswahl. Rn 4 Für Personenbeförderungsverträge (wohl a Gepäck und mitreisende Tiere, Mankowski in: Reithmann/Martiny Rz 15.40) enthält II in zwei Unterabsätzen eine ganz eigenständige komplizierte Regelung. Während Unterabsatz 1 die objektive Anknüpfung regelt, gestattet Unterabsatz 2 eine Rechtswahl, beschränkt allerdings die wähl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Jahresabrechnung (§ 28 II 2).

I. Allgemeines und Zweck. Rn 21 Die Jahresabrechnung dient: 1. der turnusmäßigen Rechnungslegung der GdW bzw ihres Organs, idR des Verw (s.a. BGH ZMR 21, 598 Rz 13; München ZMR 07, 723, 724), sowie 2. der Vorbereitung der Aufteilung der Kosten und Erträge auf die WEigtümer (s.a. BGH ZMR 18, 343 Rz 7; 10, 300). Dass die WEigtümer ihre Steuerlast erklären können oder ein vermie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Überbringer einer Quittung.

I. Überbringer. Rn 4 Positive Rechtsscheingrundlage ist das Überbringen einer Quittung. Überbringer ist derjenige, der dem Schuldner die Quittung vorlegen kann. Auf eine bereits von einer anderen Person übergebene oder später übersandte Quittung kann sich deshalb niemand berufen (Staud/Olzen Rz 6; vgl auch RGZ 102, 344). II. Quittung. Rn 5 Das Merkmal der Quittung ist einmal Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Informationspflichten.

I. Die 3 Fälle des II 1. Rn 13 II 1 bezweckt kollektive Informationsgleichheit und beschreibt 3 Fälle: Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen proaktiv über den Geschäftsgang informieren, haben auf Verlangen Auskünfte zu geben und sind bei Ende ihrer Geschäftsführungstätigkeit rechenschaftspflichtig. Anspruchsinhaber ist die GbR selbst (Heckschen/Nolting BB 20, 2256, 226...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Herstellung/Erzeugung.

1. Grundsätzliches. Rn 4 § 650 findet nur Anwendung auf Verträge mit einer Herstellungs- oder Erzeugungspflicht, dh Pflicht zur Erstellung eines Arbeitserfolgs. Es ist die Schaffung von etwas Neuem geschuldet. Die Erzeugung unterscheidet sich von der Herstellung dadurch, dass der Erfolg nicht wie bei der Herstellung aus eigener Kraft des Unternehmers erfolgt, sondern mittels ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vergleichsabschluss.

I. Voraussetzungen des Vergleichs. 1. Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Rn 4 Ausreichend für einen Vergleich ist ein Rechtsverhältnis jeglicher Art zwischen den Parteien (MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 3). Es ist gleichgültig, ob das Rechtsverhältnis tatsächlich besteht, ob die Parteien nur von dessen Bestehen ausgehen (BGH NJW 72, 157; NJW-RR 92, 363 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Auswechslung der Vertragsparteien.

1. Aufhebungsvertrag. Rn 97 Vermieter und Mieter oder einzelne Mieter können einen Aufhebungsvertrag schließen (BGH NZM 18, 601 Rz 26; 04, 419). Dies gilt grds auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normstruktur. Rn 1 Art 40 ff wurden mit Wirkung vom 11.1.09 in weitem Umfang durch die ROM II-VO (IPR-Anh 2) abgelöst. Sie gelten jetzt nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (insb für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte oder aus Schäden durch Kernenergie ergeben, sowie für Altfälle, Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

I. Finanzdienstleistungen. Rn 66 Anlageberatung: Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an ein Kreditinstitut/Beratungsunternehmen und lässt dieses sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 122; BGH NJW 00, 3275; zum Finanzierungsberatungsvertrag s BGH BKR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Täuschung durch Dritte.

1. Grundsatz. Rn 26 Auf einer arglistigen Täuschung beruhende, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen können unabhängig davon angefochten werden, wer den Erklärenden getäuscht hat. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dagegen die Anfechtbarkeit wegen einer Täuschung im Interesse des Verkehrsschutzes beschränkt. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, kann die Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grenzen.

1. Überblick. Rn 16 Anknüpfungspunkt ist jew die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (BTDrs 19/4672, 31; aA Scheidacker GE 19, 101, 102: arg, die Nichtberücksichtigung stehe nicht im Gesetz), da sich Änderungen bei den Betriebs- und Heizkosten durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren ...mehr